569. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird
Aufgrund des § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 10, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 120/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 493/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 31. März 2021 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. April 2021 neu zu laufen.“ Fristen nach Paragraph 3 a, Absatz 2, zweiter Satz StVG, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 31. März 2021 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. April 2021 neu zu laufen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 wird die Wendung „31. Dezember 2020“ durch die Wendung „31. März 2021“ ersetzt.In Paragraph 3, wird die Wendung „31. Dezember 2020“ durch die Wendung „31. März 2021“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 31. März 2021 grundsätzlich unzulässig. Freiheitsmaßnahmen nach § 126 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 StVG sind jedoch zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.Freiheitsmaßnahmen nach den Paragraphen 99, 99 a, 126, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 4 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 31. März 2021 grundsätzlich unzulässig. Freiheitsmaßnahmen nach Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, StVG sind jedoch zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(2)Absatz 2,Ausnahmen von Abs. 1 erster Satz können zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie im Einzelfall, etwa zur Vorbereitung der Entlassung, bewilligt werden, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.“Ausnahmen von Absatz eins, erster Satz können zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie im Einzelfall, etwa zur Vorbereitung der Entlassung, bewilligt werden, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 wird die Wendung „31. Dezember 2020“ durch die Wendung „31. März 2021“ ersetzt.In Paragraph 9, wird die Wendung „31. Dezember 2020“ durch die Wendung „31. März 2021“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 10 Abs. 1 wird die Wendung „31. Dezember 2020“ durch die Wendung „31. März 2021“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wendung „31. Dezember 2020“ durch die Wendung „31. März 2021“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 10 wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:In Paragraph 10, wird nach dem Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 1, § 3, § 7 § 9 und § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 569/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 7, Paragraph 9 und Paragraph 10, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 569 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
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