565. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz) geändert wird565. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz) geändert wird
Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 44/2020, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:Aufgrund des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl. II Nr. 503/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
In Anhang 1 wird dem Punkt 4.5.2. folgender Schlussteil angefügt:
„Für Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 4 COVID-19-SchuMaV beziehungsweise § 5 Abs. 3 Z 4 COVID-19-NotMV (Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos) handelt, sind bei Anwendung der lit. c für die Berechnung der Umsatzerlöse die Bruttospieleinnahmen (Einsätze abzüglich ausgezahlter Gewinne) maßgeblich.“„Für Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, COVID-19-SchuMaV beziehungsweise Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, COVID-19-NotMV (Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos) handelt, sind bei Anwendung der Litera c, für die Berechnung der Umsatzerlöse die Bruttospieleinnahmen (Einsätze abzüglich ausgezahlter Gewinne) maßgeblich.“
Blümel