BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 15. Dezember 2020

Teil römisch zwei

564. Verordnung:

Änderung der BUAG-Zuschlagsverordnung

564. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die BUAG-Zuschlagsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 21, Absatz eins, bis 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubsregelung, Abfertigungsregelung und Winterfeiertagsregelung sowie die Nebenleistungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG-Zuschlagsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2010,, zuletzt geändert durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, und 3 BUAG zur Bestreitung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse gemäß Paragraph 33 b, BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt römisch drei BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2021/1 bis 2021/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, und 4 BUAG.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 564 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2021 liegen, ist Paragraph 5, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Aschbacher