BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 15. Dezember 2020

Teil II

563. Verordnung:

Änderung der COVID-19-Einreiseverordnung

563. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 16 und 25 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird nach dem Wort „Test“ die Wortfolge „oder Antigen-Test“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Wortlaut des Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Satz am Ende angefügt:

„Das Formular entsprechend den Anlagen E oder F ist tunlichst bereits ausgefüllt bei der Einreise mitzuführen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Die Quarantäne kann zum Zweck der Ausreise aus Österreich vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Personen, die bei der Einreise die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllen, haben unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, ist die Einreise von
    1. Ziffer eins
      humanitären Einsatzkräften,
    2. Ziffer 2
      Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
    3. Ziffer 3
      einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph 6,,
    4. Ziffer 4
      Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
    5. Ziffer 5
      Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen,
    mit einem ärztlichen Zeugnis gemäß Paragraph 2, möglich. Kann das ärztliche Zeugnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Abweichend von Absatz 3 und 4 gilt Paragraph 4, Absatz 3, für die dort genannten Personen auch bei der Einreise aus einem anderen als in der Anlage A genannten sonstigen Staat oder Gebiet.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „gilt Paragraph 4 “, durch die Wortfolge „gilt Paragraph 4, Absatz eins und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 8, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    die Einreise in die Gemeinden Vomp-Hinterriss, Mittelberg und Jungholz.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 13, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und es wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 13 und die Anlagen A, C, D, E und F in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 563 aus 2020, treten mit 19. Dezember 2020 in Kraft und gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, Anlage A lautet:

„Anlage A

Australien

Finnland

Irland

Island

Japan

Neuseeland

Norwegen

Südkorea

Uruguay

Vatikan“

Novellierungsanordnung 11, Anlage B entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Anlage C lautet:

Novellierungsanordnung 13, Anlage D lautet:

Novellierungsanordnung 14, Anlage E lautet:

Novellierungsanordnung 15, Anlage F lautet:

Anschober