561. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Prüfung des Steuerkontrollsystems geändert wird
Auf Grund des § 153b Abs. 7 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 153 b, Absatz 7, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Prüfung des Steuerkontrollsystems (SKS-Prüfungsverordnung – SKS-PV), BGBl. II Nr. 340/2018, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Prüfung des Steuerkontrollsystems (SKS-Prüfungsverordnung – SKS-PV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das SKS kann eingerichtet sein
für einen einzelnen Unternehmer,
für einen oder mehrere einzelne Unternehmer innerhalb eines Kontrollverbunds,
für eine Mehrzahl von Unternehmern innerhalb eines Kontrollverbunds (gemeinsam),
für die Gesamtheit aller Unternehmer innerhalb eines Kontrollverbunds.
Das gilt auch für eine antragstellende Privatstiftung. Jeder Unternehmer und gegebenenfalls die antragstellende Privatstiftung muss von einem SKS erfasst sein.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph eins, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Ein Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO hat das einheitliche SKS für den gesamten Kontrollverbund oder aber sämtliche in einem Kontrollverbund eingerichtete SKS zu beurteilen.“„Ein Gutachten gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, BAO hat das einheitliche SKS für den gesamten Kontrollverbund oder aber sämtliche in einem Kontrollverbund eingerichtete SKS zu beurteilen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph eins, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Im Fall einer nachträglichen Einbeziehung eines weiteren Unternehmers in die begleitende Kontrolle ist mit Stellung des Ergänzungsantrages gemäß § 153d Abs. 3 BAO ein Ergänzungsgutachten zum bestehenden Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO einzureichen. Gegenstand des Ergänzungsgutachtens istIm Fall einer nachträglichen Einbeziehung eines weiteren Unternehmers in die begleitende Kontrolle ist mit Stellung des Ergänzungsantrages gemäß Paragraph 153 d, Absatz 3, BAO ein Ergänzungsgutachten zum bestehenden Gutachten gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, BAO einzureichen. Gegenstand des Ergänzungsgutachtens ist
die Berücksichtigung des einzubeziehenden Unternehmers in einem bereits innerhalb des Kontrollverbunds eingerichteten SKS oder
das SKS des einzubeziehenden Unternehmers einschließlich einer Aussage über dessen Verhältnis zu dem oder den bereits bestehenden SKS des Kontrollverbunds.
Das Ergänzungsgutachten verlängert die Frist gemäß § 153f Abs. 5 BAO nicht.“Das Ergänzungsgutachten verlängert die Frist gemäß Paragraph 153 f, Absatz 5, BAO nicht.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Z 6 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 2, Ziffer 6, wird folgender Satz angefügt:
„Die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens im Sinn von § 1 Abs. 4 stellt keine Folgeprüfung des SKS dar.“„Die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens im Sinn von Paragraph eins, Absatz 4, stellt keine Folgeprüfung des SKS dar.“
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