559. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 5a des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 5 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 – LuF-PauschVO 2015), BGBl. II Nr. 125/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 164/2014, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 – LuF-PauschVO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 wird wie folgt geändert:Paragraph eins, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:a) In Absatz eins a, wird folgender Satz angefügt:
„Wird in einem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt (insbesondere Lohnmast), ist für die Ermittlung des relevanten Umsatzes der Wert des Futters hinzuzurechnen.“
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 125 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. I Nr. 96/2020“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „§ 125 Absatz eins, Litera b, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „§ 125 Absatz eins, der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. römisch eins Nr. 96/2020“ ersetzt.
c) Abs. 3 Z 1 lautet:c) Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
Wird am 31. Dezember eines Jahres die in § 2 Abs. 1 genannte Grenze überschritten, sind im Folgejahr die §§ 9 bis 14 anzuwenden.“Wird am 31. Dezember eines Jahres die in Paragraph 2, Absatz eins, genannte Grenze überschritten, sind im Folgejahr die Paragraphen 9 bis 14 anzuwenden.“
d) In Abs. 3 entfallen die Ziffern 4, 8 und 10.d) In Absatz 3, entfallen die Ziffern 4, 8 und 10.
e) Abs. 3 Z 5 lautet:e) Absatz 3, Ziffer 5, lautet:
Wird am 31. Dezember eines Jahres die in § 2 Abs. 1 genannte Grenze unterschritten und wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung oder die Option nach § 2 Abs. 3 nicht ausgeübt, sind im Folgejahr die §§ 9 bis 14 nicht mehr anzuwenden.“Wird am 31. Dezember eines Jahres die in Paragraph 2, Absatz eins, genannte Grenze unterschritten und wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung oder die Option nach Paragraph 2, Absatz 3, nicht ausgeübt, sind im Folgejahr die Paragraphen 9 bis 14 nicht mehr anzuwenden.“
f) In Abs. 3 Z 9 wird die Wortfolge „§ 125 Abs. 1 lit. b BAO“ durch die Wortfolge „§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. I Nr. 96/2020“ ersetzt.f) In Absatz 3, Ziffer 9, wird die Wortfolge „§ 125 Absatz eins, Litera b, BAO“ durch die Wortfolge „§ 125 Absatz eins, der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. römisch eins Nr. 96/2020“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Gewinn ist mittels eines Durchschnittssatzes von 42% vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) zu ermitteln (Grundbetrag), wenn der maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 75 000 Euro nicht übersteigt. Soweit die §§ 3 bis 7 Abweichendes bestimmen, die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 in der jeweils geltenden Fassung, oder die Option gemäß Abs. 3 ausgeübt wird, kommt die Anwendung dieses Durchschnittssatzes nicht in Betracht.“Der Gewinn ist mittels eines Durchschnittssatzes von 42% vom maßgebenden Einheitswert (Paragraph eins, Absatz 2,) zu ermitteln (Grundbetrag), wenn der maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 75 000 Euro nicht übersteigt. Soweit die Paragraphen 3 bis 7 Abweichendes bestimmen, die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der jeweils geltenden Fassung, oder die Option gemäß Absatz 3, ausgeübt wird, kommt die Anwendung dieses Durchschnittssatzes nicht in Betracht.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 wird wie folgt geändert:Paragraph 3, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 und 2 wird der Betrag von jeweils „11 000 Euro“ durch den Betrag von jeweils „15 000 Euro“ ersetzt.a) In Absatz eins und 2 wird der Betrag von jeweils „11 000 Euro“ durch den Betrag von jeweils „15 000 Euro“ ersetzt.
b) Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:b) Der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und es wird folgender neuer Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,Wird für die Ermittlung des Gewinnes aus Forstwirtschaft Abs. 2 angewendet, sind Abs. 2 Z 1 und Z 2 auch für die Ermittlung der Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen gemäß § 37 Abs. 6 EStG 1988 anzuwenden. Dabei erhöhen sich für die Ermittlung der Einkünfte aus Waldnutzungen in Folge höherer Gewalt gemäß § 37 Abs. 6 EStG 1988 die in Abs. 2 Z 1 und Z 2 genannten Prozentsätze um jeweils 20 Prozentpunkte.“Wird für die Ermittlung des Gewinnes aus Forstwirtschaft Absatz 2, angewendet, sind Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, auch für die Ermittlung der Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen gemäß Paragraph 37, Absatz 6, EStG 1988 anzuwenden. Dabei erhöhen sich für die Ermittlung der Einkünfte aus Waldnutzungen in Folge höherer Gewalt gemäß Paragraph 37, Absatz 6, EStG 1988 die in Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Prozentsätze um jeweils 20 Prozentpunkte.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 3 2. Satz wird nach dem Wort „Wiederverkäufer“ die Wortfolge „oder an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz 3, 2. Satz wird nach dem Wort „Wiederverkäufer“ die Wortfolge „oder an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 erhält die Überschrift „Mostbuschenschank“ und es entfallen die Absätze 1 bis 3 sowie die Absatzbezeichnung „(4)“.Paragraph 6, erhält die Überschrift „Mostbuschenschank“ und es entfallen die Absätze 1 bis 3 sowie die Absatzbezeichnung „(4)“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Abs. 4 wird der Betrag von jeweils „33 000 Euro“ durch den Betrag von jeweils „40 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, wird der Betrag von jeweils „33 000 Euro“ durch den Betrag von jeweils „40 000 Euro“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 9 Abs. 1 entfallen die bisherigen Ziffern 2 und 3 und die bisherigen Ziffern 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen „2.“ und „3.“.In Paragraph 9, Absatz eins, entfallen die bisherigen Ziffern 2 und 3 und die bisherigen Ziffern 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen „2.“ und „3.“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 10 wird der Verweis „§ 3 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 3 Abs. 2 und 3“ ersetzt.In Paragraph 10, wird der Verweis „§ 3 Absatz 2, durch den Verweis „§ 3 Absatz 2 und 3 ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Bei Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst sind neben dem Durchschnittssatz gemäß § 9 Abs. 2 die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.Bei Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst sind neben dem Durchschnittssatz gemäß Paragraph 9, Absatz 2, die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Betriebsausgaben aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 6 zu berechnen.“Die Betriebsausgaben aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, zu berechnen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 17 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 17, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 1 Abs. 2 und Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 3, § 6, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 10, § 13 sowie § 15 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 559/2020 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. § 5 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 559/2020 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10,, Paragraph 13, sowie Paragraph 15, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 559 aus 2020, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 559 aus 2020, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.
(5)Absatz 5,§ 1 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 559/2020 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden. Für die Anwendung des § 1 Abs. 1a ab dem Veranlagungsjahr 2021 ist hinsichtlich der in den Jahren 2018 bis 2020 ausgeführten Umsätze bereits die geänderte Umsatzberechnung anzuwenden. Würde ein Betrieb dadurch aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausscheiden, kann der Gewinn bei der Veranlagung 2021 weiter nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn die Umsatzgrenze des § 1 Abs. 1a auch nach Hinzurechnung des Wertes des Futters im Jahr 2021 nicht überschritten wird.“Paragraph eins, Absatz eins a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 559 aus 2020, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden. Für die Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins a, ab dem Veranlagungsjahr 2021 ist hinsichtlich der in den Jahren 2018 bis 2020 ausgeführten Umsätze bereits die geänderte Umsatzberechnung anzuwenden. Würde ein Betrieb dadurch aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausscheiden, kann der Gewinn bei der Veranlagung 2021 weiter nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn die Umsatzgrenze des Paragraph eins, Absatz eins a, auch nach Hinzurechnung des Wertes des Futters im Jahr 2021 nicht überschritten wird.“
Blümel