BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 11. Dezember 2020

Teil römisch zwei

557. Verordnung:

Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

557. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden

Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Entzerrung von Kundenströmen im Handel dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am 12. und am 19. Dezember 2020 in Verkaufsstellen gemäß Paragraph eins, Öffnungszeitengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2003,, mit Verkaufstätigkeiten bis 19 Uhr beschäftigt werden.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
  2. Absatz 2,Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

Paragraph 3,

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 27, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, bestraft.

Aschbacher