Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 11. Dezember 2020 |
Teil römisch zwei |
557. Verordnung: | Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 |
Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019,, wird verordnet:
Im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Entzerrung von Kundenströmen im Handel dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am 12. und am 19. Dezember 2020 in Verkaufsstellen gemäß Paragraph eins, Öffnungszeitengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2003,, mit Verkaufstätigkeiten bis 19 Uhr beschäftigt werden.
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 27, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, bestraft.
Aschbacher