BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 10. Dezember 2020

Teil römisch zwei

554. Verordnung:

Änderung der Arbeitsmarktsprengelverordnung

554. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Arbeitsmarktsprengelverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins, des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2020,, wird verordnet:

Die Arbeitsmarktsprengelverordnung – AMSprV, Bundesgesetzblatt Nr. 928 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch eins ist eingerichtet
    1. Ziffer eins
      für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den Geburtsmonaten Jänner bis Juni, und
    2. Ziffer 2
      für Unternehmen hinsichtlich der Beschäftigung von Personen (unabhängig vom Lebensalter) auf Lehr- oder Ausbildungsplätzen
    und örtlich für ganz Wien zuständig.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 4, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch zwei ist eingerichtet für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den Geburtsmonaten Juli bis Dezember und örtlich für ganz Wien zuständig.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 22, angefügt:

Paragraph 22,

Paragraph 4, Absatz 4 und 4 a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 554 aus 2020, tritt mit 18. Jänner 2021 in Kraft.“

Aschbacher