554. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Arbeitsmarktsprengelverordnung geändert wird
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins, des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2020,, wird verordnet:
Die Arbeitsmarktsprengelverordnung – AMSprV, BGBl. Nr. 928/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2019, wird wie folgt geändert:Die Arbeitsmarktsprengelverordnung – AMSprV, Bundesgesetzblatt Nr. 928 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 4 lautet:Paragraph 4, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I ist eingerichtetDas Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch eins ist eingerichtet
für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den Geburtsmonaten Jänner bis Juni, und
für Unternehmen hinsichtlich der Beschäftigung von Personen (unabhängig vom Lebensalter) auf Lehr- oder Ausbildungsplätzen
und örtlich für ganz Wien zuständig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 4 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 4, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche II ist eingerichtet für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den Geburtsmonaten Juli bis Dezember und örtlich für ganz Wien zuständig.“Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch zwei ist eingerichtet für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den Geburtsmonaten Juli bis Dezember und örtlich für ganz Wien zuständig.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 21 wird folgender § 22 angefügt:Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 22, angefügt:
„§ 22.Paragraph 22,
§ 4 Abs. 4 und 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 554/2020 tritt mit 18. Jänner 2021 in Kraft.“ Paragraph 4, Absatz 4 und 4 a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 554 aus 2020, tritt mit 18. Jänner 2021 in Kraft.“
Aschbacher