BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 9. Dezember 2020

Teil römisch zwei

550. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017 (VGÜ 2017)

550. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017 (VGÜ 2017) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 49, Absatz eins, und 2 und 59 Ziffer 2, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, Paragraph 94 g, der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1977,, Paragraph 117, der Kärntner Landarbeitsordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 1995,, Paragraph 239, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. Nr. 9020-0, Paragraph 95, der Oö. Landarbeitsordnung 1989, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1989,, Paragraph 106, der Salzburger Landarbeitsordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1996,, Paragraph 142, der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2002,, Paragraph 132, der Landarbeitsordnung 2000, Tiroler Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2000,, Paragraph 111, Absatz 8, des Land- und Forstarbeitsgesetz, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1997, sowie Paragraph 89 i, der Wiener Landarbeitsordnung 1990, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1990,, jeweils in der geltenden Fassung wird von der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend verordnet:

Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017 – VGÜ 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020 (VGÜ)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer eins, wird die Wortfolge „im Sinn des Absatz 6, ersetzt durch die Wortfolge „im Sinne des Absatz 5,

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3 b und Paragraph 6, Absatz 7, wird die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend“ und wird in Paragraph 6, Absatz 7, der Klammerausdruck „(www.bmask.gv.at)“ ersetzt durch den Klammerausdruck „(www.bmafj.gv.at)“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung – GKV)“ ersetzt durch die Buchstabenabkürzung „GKV“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 6, werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Kann eine Folgeuntersuchung oder eine wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit, die seit 15. März 2020 im Zeitabstand gemäß Anlage 1 Teil römisch eins und römisch zwei sowie Anlage 2 Teil römisch zwei und römisch drei durchzuführen gewesen wäre, aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im laufenden Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht erfolgen, so ist sie bis spätestens 30. Juni 2021 nachzuholen. Die Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit ist innerhalb dieses Zeitraums ehestmöglich durchzuführen. Die Verlängerung des Zeitabstandes gilt auch bei einer Zusammenführung von Untersuchungszeitpunkten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz, die denselben/dieselbe Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin betreffen.
  2. Absatz 2 b,Absatz 2 a, gilt nicht für Folgeuntersuchungen
    1. Ziffer eins
      bei Verkürzung des Zeitabstandes gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, ASchG;
    2. Ziffer 2
      bei Einwirkung von Blei, seinen Legierungen oder Verbindungen bei Glasherstellung, Akkumulatorenfertigung und Rostschutzarbeiten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,);
    3. Ziffer 3
      bei Einwirkung von Quecksilber oder seinen anorganischen Verbindungen bei Leuchstoffröhrenrecycling und Amalgamentsorgung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,);
    4. Ziffer 4
      bei Einwirkung von Benzol bei Kokereiarbeiten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14,).“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 11, Absatz 17, werden folgende Absatz 18, und 19 angefügt:

  1. Absatz 18,Der Titel der Verordnung, Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer eins,, Paragraph 3 b,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 550 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 6, Absatz 2 a, und 2b sowie Anlage 1 und Anlage 2 Teil römisch eins in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 550 aus 2020, treten rückwirkend am 15. März 2020 in Kraft.
  2. Absatz 19,Paragraph 6, Absatz 2 a, und 2b sowie Anlage 1 und Anlage 2 Teil römisch eins in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 550 aus 2020, gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft für Untersuchungen, die in den als Bundesverordnungen in Geltung stehenden Ausführungsverordnungen über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft zu den Landarbeitsordnungen, in Vorarlberg zum Land- und Forstarbeitsgesetz vorgesehen sind.“

Novellierungsanordnung 7, In Anlage 1 wird am Ende folgender Absatz angefügt:

„Kann eine Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht durchgeführt werden, so gilt Paragraph 6, Absatz 2 a und 2 b,

Novellierungsanordnung 8, In Anlage 2 Teil römisch eins 1. Grundsätzliche Bestimmungen wird am Ende folgender Absatz angefügt:

Verlängerung des Zeitabstandes aufgrund der Covid-19-Pandemie:

Kann eine Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht durchgeführt werden, so gilt Paragraph 6, Absatz 2 a und 2 b,

Aschbacher