BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 7. Dezember 2020

Teil II

548. Verordnung:

Änderung der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen

548. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen geändert wird

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung legt in der Anlage für die nachstehend genannten Pflichtgegenstände Bildungsstandards für die 4. Schulstufe der Volksschule sowie für die 8. Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schule fest:
    1. Ziffer eins
      Volksschule, 4. Schulstufe: Deutsch/Lesen/Schreiben, Mathematik;
    2. Ziffer 2
      Volksschuloberstufe, Mittelschule und allgemeinbildende höhere Schule, jeweils 8. Schulstufe: Deutsch, (Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch), Mathematik.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 4 bis 6 legen die Art und Durchführung der Überprüfung von Bildungsstandards fest. Diese sind in der 3. und 4. sowie 7. und 8. Schulstufe durchzuführen.
  3. Absatz 3Paragraph 3, Absatz 2 und 3 findet hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      Schülerinnen und Schülern mit einer körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie
    2. Ziffer 2
      außerordentlicher Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 4, des Schulunterrichtsgesetzes
    unter besonderer Bedachtnahme auf die konkrete Behinderung sowie auf die außerordentliche Schülereigenschaft (insbesondere die Kenntnisse der Unterrichtssprache) Anwendung.
  4. Absatz 4Auf Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 3, Ziffer eins, sind Paragraph 3, Absatz 4 und die Paragraphen 4 bis 6 dann nicht anzuwenden, wenn sie im betreffenden Pflichtgegenstand
    1. Ziffer eins
      in der 3. oder 4. oder 7. oder 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Sonderschule oder nach dem Lehrplan einer niedrigeren Schulstufe unterrichtet wurden oder
    2. Ziffer 2
      selbst mit allenfalls im Unterricht zur Verfügung stehenden Unterrichts- oder Hilfsmitteln unter den vorgegebenen Testbedingungen die gestellten Aufgaben voraussichtlich nicht lösen können.
  5. Absatz 5Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, dieser Verordnung sind auf Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 3, Ziffer 2, jedenfalls nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 2, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    „Kompetenzerhebungen“ gemäß Paragraph 4, IQS-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,, und Paragraph 17, Absatz eins a, SchUG standardisierte Testverfahren zur Überprüfung der durch die Bildungsstandards formulierten Lernergebnisse. Ziel ist die Feststellung des Lernstandes im Verhältnis zu den definierten Lernzielen. Dies dient der Förderplanung, Förderung, sowie der Unterrichtsplanung und Qualitätsentwicklung im österreichischen Schulwesen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind in allen Schulstufen unter Zugrundelegung der Bildungsstandards für die 4. bzw. für die 8. Schulstufe besonders zu beobachten und zu analysieren. Zum Zweck der Feststellung des Lernniveaus im Verhältnis zu den definierten Lernzielen und mit dem Ziel der Förderplanung sind in der 3. und 4. sowie der 7. und 8. Schulstufe Kompetenzerhebungen durchzuführen. Auf der Basis des Vergleiches von zu erlangenden und individuell erworbenen Kompetenzen ist eine bestmögliche individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen (Förderungsfunktion gemäß Absatz eins, Ziffer 2,). Eine gemeinsame Reflexion der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen im Rahmen gemäß Schulunterrichtsgesetz bestehender Gesprächsformate unter Einbindung der Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten ist vorzusehen.
  2. Absatz 4Die basierend auf den Ergebnissen der Kompetenzerhebungen gesetzten Maßnahmen der Qualitätsentwicklung sindzu dokumentieren und periodisch zu evaluieren (Evaluationsfunktion gemäß Absatz eins, Ziffer 3,).“

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Paragraph 5, erhält die Bezeichnung „§ 7“. Vor dem neuen Paragraph 7, werden folgende Paragraphen 4 bis 6 jeweils samt Überschriften eingefügt :

„Kompetenzerhebungen

Paragraph 4,

Es sind die von den Schülerinnen und Schülern an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen bis zur 3. oder 4. oder 7. oder 8. Schulstufe erworbenen Kompetenzen durch periodische Kompetenzerhebungen objektiv festzustellen. Die so festgestellten Kompetenzen sind mit den angestrebten Lernergebnissen zu vergleichen. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellungen und -beurteilungen sowie über die Aufnahme an einer Schule bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Aufgabenstellungen der Kompetenzerhebungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsBei den Kompetenzerhebungen ist durch validierte Aufgabenstellungen der Grad der Kompetenzerreichung durch die Schülerinnen und Schüler festzustellen. Die gestellten Aufgaben müssen sich aus den Bildungsstandards und aus den Lehrplänen der jeweiligen Schulstufe ableiten lassen. Sie sind so zu wählen, dass die individuellen Testergebnisse, nachdem sie zu den Bildungsstandards in Relation gesetzt wurden, Aufschluss über den nachhaltigen Erwerb von Kompetenzen ermöglichen.
  2. Absatz 2Als Verfahren der Kompetenzerhebung kommen
    1. Ziffer eins
      Tests mit schriftlich zu lösenden Aufgaben in den sprachlichen und mathematischen Gegenständen sowie
    2. Ziffer 2
      Befragungen mit mündlich zu lösenden Aufgaben in den sprachlichen Gegenständen
    in Betracht.

Auswertungen der Kompetenzerhebungen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Auswertungen der Kompetenzerhebungen und deren Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass sie für Zwecke der individuellen Förderplanung ebenso wie für Unterrichts- und Qualitätsentwicklung an den Schulen landesweit und bundesweit herangezogen werden können. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, die Ergebnisse auf Standortebene in einen Kontext mit den aufgrund der sozioökonomischen Rahmenbedingungen erwartbaren Ergebnissen zu setzen.
  2. Absatz 2Die Rückmeldungen haben
    1. Ziffer eins
      für die Testungen auf der 3., 4., 7. und 8. Schulstufe jährlich in Form von Schülerinnen- und Schüler-, Klassen- sowie Schulergebnisberichten zur Einsicht und Verwendung durch die Schülerin oder den Schüler, ihre oder seine Erziehungsberechtigten, die zuständigen Lehrpersonen und die Schulleitung sowie
    2. Ziffer 2
      für die Testungen auf der 4. und 8. Schulstufe zusätzlich alle drei Jahre in Form von aggregierten Ergebnisberichten für die Ebenen der Schulleitung, der Bildungsregion, der Bildungsdirektion und der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers

zu erfolgen.

  1. Absatz 3Die individuellen Ergebnisse der Kompetenzerhebungen dürfen zu keinem Zeitpunkt auf die betreffende Person rückführbar sein, ausgenommen für einen Zeitraum von 24 Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst und ihre oder seine Erziehungsberechtigten, sowie die zuständigen Lehrpersonen und die Schulleitung, sofern die Ergebnisse aus einer Kompetenzerhebung als Grundlage für Maßnahmen zur individuellen Förderung definiert sind.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2020,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 2, Ziffer 6,, Paragraph 3, Absatz 3 und 4, die Paragraphen 4 bis 6 jeweils samt Überschrift, Paragraph 7, sowie der Titel des 2. Teiles in Anlage 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Nationale Kompetenzerhebungen sind für die 3. Schulstufe ab dem Schuljahr 2020/21, für die 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2021/22, für die 4. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23, für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 jährlich durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 6, Der Titel des 2. Teiles in Anlage 1 lautet :

„8. Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schule“

Faßmann