545. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 135 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 135, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird verordnet:
Die Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung, BGBl. II Nr. 318/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 209/2019, wird wie folgt geändert:Die Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Auf Flugplätze im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S.1, die nicht gemäß Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 freigestellt wurden, sind die §§ 7, 10 und 11 nicht anzuwenden.“Auf Flugplätze im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111 aus 2005,, (EG) Nr. 1008 aus 2008,, (EU) Nr. 996 aus 2010,, (EU) Nr. 376 aus 2014, und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552 aus 2004, und (EG) Nr. 216 aus 2008, und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S.1, die nicht gemäß Artikel 2, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2018/1139 freigestellt wurden, sind die Paragraphen 7, 10 und 11 nicht anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Z 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 2 Abs. 6 und 7 des Unfalluntersuchungsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2005;“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Art. 2 Z 7 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35;“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 2 Absatz 6 und 7 des Unfalluntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,;“ durch die Wort- und Zeichenfolge „"Art". 2 Ziffer 7 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, Amtsblatt Nummer L 295 vom 12.11.2010 Seite 35;“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Z 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 2 Abs. 3 des Unfalluntersuchungsgesetzes;“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010;“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 2 Absatz 3, des Unfalluntersuchungsgesetzes;“ durch die Wort- und Zeichenfolge „"Art". 2 Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010,;“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Z 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „vermisst wird,“.In Paragraph 2, Ziffer 4, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „vermisst wird,“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Z 9 wird die Wort- und Zeichenfolge „des Anhanges A der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR 1967), BGBl. Nr. 56/1967“ durch die Wort- und Zeichenfolge „der Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 9, wird die Wort- und Zeichenfolge „des Anhanges A der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR 1967), BGBl. Nr. 56/1967“ durch die Wort- und Zeichenfolge „der Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035 aus 2011, sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265 aus 2007,, (EG) Nr. 1794 aus 2006,, (EG) Nr. 730 aus 2006,, (EG) Nr. 1033 aus 2006, und (EU) Nr. 255 aus 2010,, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Z 12 wird die Zitierung „lit. a“ durch die Zitierung „Z 1“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 12, wird die Zitierung „lit. a“ durch die Zitierung „Z 1“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Z 13 wird die Wort- und Zeichenfolge „des § 2 LVR 1967;“ durch die Wort- und Zeichenfolge „von Art. 2 Z 100 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 13, wird die Wort- und Zeichenfolge „des Paragraph 2, LVR 1967;“ durch die Wort- und Zeichenfolge „von Artikel 2, Ziffer 100, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012,.“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 2 entfallen die Ziffern 14 und 15.In Paragraph 2, entfallen die Ziffern 14 und 15.
9.Novellierungsanordnung 9, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, während der Betriebszeit auf den Flugplätzen geeignete Rettungs- und Feuerlöschgeräte sowie sonstige Hilfsmittel (wie Sanitätsmaterial, Krankentragen, Decken und geeignete Nachrichtenmittel) im jeweils erforderlichen Ausmaß einsatzfähig bereitzuhalten und erforderlichenfalls einzusetzen.
(2)Absatz 2,Die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde kann den Zivilflugplatzhaltern erforderlichenfalls zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt geeignete zusätzliche Maßnahmen mit Bescheid vorschreiben.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 10 Abs. 2 Z 1 entfällt der Klammerausdruck „(zum Beispiel Sirenengeheul, Glockenzeichen oder Feuerwerkskörper)“.In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt der Klammerausdruck „(zum Beispiel Sirenengeheul, Glockenzeichen oder Feuerwerkskörper)“.
11.Novellierungsanordnung 11, § 10 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
den Namen des Zivilflugplatzhalters und des Einsatzleiters sowie deren Stellvertreter;“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 10 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „Anschriften“ die Wortfolge „und Angaben zur Alarmierung“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Anschriften“ die Wortfolge „und Angaben zur Alarmierung“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 10 Abs. 2 Z 7 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
soweit es unter Bedachtnahme auf den Betriebsumfang des Zivilflugplatzes und die örtlichen Verhältnisse erforderlich erscheint, eine in Planquadrate unterteilte Karte des Flugplatzrettungsbereiches, in welcher die vorhandenen Wasserentnahmestellen sowie alle Zufahrtswege und etwaige schwierige Geländeformen (z. B. Erhebungen, Vertiefungen, Gewässer, Sumpfgebiete etc.) besonders gekennzeichnet sein müssen;“
14.Novellierungsanordnung 14, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Alle Stellen, die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung einen Such- oder/und Rettungs- bzw. Notarztdienst durchzuführen haben bzw. an der Durchführung mitzuwirken haben (§ 5), müssen zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes die im Interesse eines wirksamen Such- und Rettungsdienstes erforderlich erscheinenden Einsatzübungen durchführen. Zivilflugplatzhalter haben jedenfalls längstens alle zwei Jahre eine umfassende Einsatzübung und im Zeitraum zwischen zwei umfassenden Einsatzübungen eine Teil-Einsatzübung durchzuführen, wobei innerhalb von 60 Tagen nach einer erfolgten Einsatzübung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde und der Austro Control GmbH darüber ein schriftlicher Bericht vorzulegen ist.Alle Stellen, die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung einen Such- oder/und Rettungs- bzw. Notarztdienst durchzuführen haben bzw. an der Durchführung mitzuwirken haben (Paragraph 5,), müssen zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes die im Interesse eines wirksamen Such- und Rettungsdienstes erforderlich erscheinenden Einsatzübungen durchführen. Zivilflugplatzhalter haben jedenfalls längstens alle zwei Jahre eine umfassende Einsatzübung und im Zeitraum zwischen zwei umfassenden Einsatzübungen eine Teil-Einsatzübung durchzuführen, wobei innerhalb von 60 Tagen nach einer erfolgten Einsatzübung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde und der Austro Control GmbH darüber ein schriftlicher Bericht vorzulegen ist.
(2)Absatz 2,Ist seit der letzten umfassenden Einsatzübung ein Notfall bzw. innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches ein Flugnotfall eingetreten, welche umfassende Such- und Rettungsmaßnahmen erforderlich gemacht haben, kann die Frist gemäß Abs. 1 zur Durchführung der nächsten umfassenden Einsatzübung vom Zivilflugplatzhalter um zwei Jahre verlängert werden, sofern auf Grund der durchgeführten Such- und Rettungsmaßnahmen dem Zweck einer Einsatzübung entsprechende Erkenntnisse erlangt werden konnten. Der Zivilflugplatzhalter hat die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde und die Austro Control GmbH unter Darlegung der Gründe über diese Fristverlängerung zu benachrichtigen.“Ist seit der letzten umfassenden Einsatzübung ein Notfall bzw. innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches ein Flugnotfall eingetreten, welche umfassende Such- und Rettungsmaßnahmen erforderlich gemacht haben, kann die Frist gemäß Absatz eins, zur Durchführung der nächsten umfassenden Einsatzübung vom Zivilflugplatzhalter um zwei Jahre verlängert werden, sofern auf Grund der durchgeführten Such- und Rettungsmaßnahmen dem Zweck einer Einsatzübung entsprechende Erkenntnisse erlangt werden konnten. Der Zivilflugplatzhalter hat die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde und die Austro Control GmbH unter Darlegung der Gründe über diese Fristverlängerung zu benachrichtigen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 24 entfallen die Abs. 2 und 3; in Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 24, entfallen die Absatz 2 und 3; in Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 1 Abs. 3, § 2 Z 1, 2, 4, 9, 12 und 13, § 7, § 10 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7, § 11 und § 24 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 545/2020 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft, zugleich tritt § 2 Z 14 und 15 außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 4, 9, 12 und 13, Paragraph 7,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7, Paragraph 11 und Paragraph 24, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 545 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft, zugleich tritt Paragraph 2, Ziffer 14 und 15 außer Kraft.“
Gewessler