532. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2019, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung dürfen Arbeitnehmer/innen über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 98/2019, sowie in Kollektivverträgen enthaltenen Ausnahmen hinaus während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden: Im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung dürfen Arbeitnehmer/innen über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2019,, sowie in Kollektivverträgen enthaltenen Ausnahmen hinaus während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:
Lieferservice im Lebensmittelhandel (einschließlich Lieferservice von Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) sowie von Drogerien und Drogeriemärkten an Samstagen bis 22 Uhr
Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Bestellungen;
Kommissionieren von Waren;
Übergabe der Waren an Zusteller/innen.
Güterbeförderung an Samstagen bis 22 Uhr
Zustellung von beim Lieferservice des Lebensmittelhandels (einschließlich Lieferservice von Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) sowie von Drogerien und Drogeriemärkten bestellten Waren zu den Kund/innen.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(2)Absatz 2,Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
§ 3.Paragraph 3,
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 27 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, bestraft. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 27, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, bestraft.
§ 4.Paragraph 4,
§ 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Diese Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben. Paragraph eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Diese Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben.
Aschbacher