531. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens geändert wird
Gemäß § 211 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:Gemäß Paragraph 211, Absatz 4, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens, BGBl. II Nr. 179/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die in Abs. 1 für die Erteilung genannten Voraussetzungen nach Mandatserteilung nicht mehr vorliegen,“die in Absatz eins, für die Erteilung genannten Voraussetzungen nach Mandatserteilung nicht mehr vorliegen,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 2 Z 2 wird am Ende des Satzes das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, wird am Ende des Satzes das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 5 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
der Abgabepflichtige verstorben ist. Diesfalls endet die Gültigkeit des SEPA-Lastschriftmandats mit dem Todestag.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 531/2020 tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2020, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Blümel