BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 25. November 2020

Teil II

528. Verordnung:

Änderung der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV (1. COVID-19-NotMV-Novelle)

528. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege, und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV geändert wird (1. COVID-19-NotMV-Novelle)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, b, b, wird nach dem Wort „Angehörigen“ die Wortfolge „(Eltern, Kinder und Geschwister)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, c, c, wird nach dem Wort „wöchentlich“ das Wort „physischer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, wird nach dem Wort „Gesundheitsdienstleistungen“ die Wortfolge „oder die Vornahme einer Testung auf COVID-19 im Rahmen von Screeningprogrammen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach dem Wort „Freien“ die Wortfolge „alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Ziffer 3, Litera a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,“ angefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Zeichenfolge „§§ 9, 10 und 11“ wird die Wortfolge „sowie Einrichtungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 2“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Kontakte im Sinne von Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
    1. Ziffer eins
      auf der einen Seite Personen aus höchstens einem fremden Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
    2. Ziffer 2
      auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz 2, wird nach dem Wort „Behinderungen“ ein Beistrich und die Wortfolge „von Schülern“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Im Schlusssatz des Paragraph 5, Absatz eins, wird das Wort „gilt“ durch die Wortfolge „und 2 gelten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 9, wird die Wortfolge „das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,“ angefügt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 5, Absatz 5, wird folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 9 Punkt “,

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Das Betreten von Arbeitsorten, auch von solchen, die außerhalb von Betriebsstätten liegen und insoweit als auswärtige Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, gelten, zum Zweck der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Dies gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 5, Absatz 4 Punkt “,

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 9, Absatz 5, wird nach dem Wort „Flugfelder“ die Wortfolge „und Flughäfen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 6, wird nach der Zeichenfolge „BGBl. römisch eins Nr. 11/2004,“ die Wortfolge „Patienten- und Pflegeanwälte zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, wird jeweils das Wort „vorliegen“ durch die Wortfolge „nach abgelaufener Infektion vorliegt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte,“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 11, Absatz 3, wird die Wortfolge „Mitarbeiter bei Patienten- und Besucherkontakt Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 3 bis 5“ durch die Wortfolge „Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer und deren Mitarbeiter sowie nicht-medizinische externe Dienstleister jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 3 bis 5 und Paragraph 5, Absatz 6 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 15, Absatz 2, wird dem Wort „Betretungsverbote“ die Wortfolge „Beschränkungen gemäß Paragraph eins,,“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 15, Absatz 3, entfällt am Ende der Ziffer 2, das Wort „und“, in Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Beistrich und das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 19, Absatz 2, wird die Wortfolge „26. November“ durch die Wortfolge „6. Dezember“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 19, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aParagraph eins,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 7,, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 15, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 4, sowie Paragraph 19, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 528 aus 2020, treten mit 27. November 2020 in Kraft.“

Anschober