5. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Vermarktung von Obst und Gemüse
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1, § 5, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und des § 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes – VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 und BGBl. I Nr. 164/2017, wird – hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 und des § 10 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sowie der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2 und des Paragraph 21, Absatz 2, des Vermarktungsnormengesetzes – VNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird – hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5 und des Paragraph 10, Absatz 2, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sowie der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – verordnet:
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der folgenden Rechtsakte der Europäischen Union (EU):
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671,
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 157 vom 15.6.2011 S. 1.Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.6.2011 Seite 1.
Marktnotierungen
§ 2.Paragraph 2,
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse, für die spezielle EU-Vermarktungsnormen gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1308/2011 bestehen, vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen, sofern solche für ein Produkt in den EU-Vermarktungsnormen vorgesehen sind. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse, für die spezielle EU-Vermarktungsnormen gemäß Anhang römisch eins Teil B der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, in Verbindung mit Artikel 75, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1308 aus 2011, bestehen, vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen, sofern solche für ein Produkt in den EU-Vermarktungsnormen vorgesehen sind.
Werbung
§ 3.Paragraph 3,
Für ein Erzeugnis, für das eine spezielle Vermarktungsnorm gemäß § 2 besteht, darf in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der in der betreffenden EU-Vermarktungsnorm für dieses Erzeugnis vorgesehenen Klasse geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen. Für ein Erzeugnis, für das eine spezielle Vermarktungsnorm gemäß Paragraph 2, besteht, darf in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der in der betreffenden EU-Vermarktungsnorm für dieses Erzeugnis vorgesehenen Klasse geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.
Händlerdatenbank
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Händlerdatenbank gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 ist bei den Kontrollstellen einzurichten. In die Händlerdatenbank sind alle Unternehmer, die frisches Obst und Gemüse in Verkehr bringen, aufzunehmen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind jene Unternehmer der Kategorie 3, deren Verkauf sich auf geringe Mengen an Obst und Gemüse beschränkt, sowie der Ab-Hof-Verkauf.Die Händlerdatenbank gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, ist bei den Kontrollstellen einzurichten. In die Händlerdatenbank sind alle Unternehmer, die frisches Obst und Gemüse in Verkehr bringen, aufzunehmen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind jene Unternehmer der Kategorie 3, deren Verkauf sich auf geringe Mengen an Obst und Gemüse beschränkt, sowie der Ab-Hof-Verkauf.
(2)Absatz 2,Die Unternehmer werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 in folgende Kategorien eingeteilt:Die Unternehmer werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, in folgende Kategorien eingeteilt:
Kategorie 1: Erzeugerorganisationen, Sortierungs- und Verpackungsstellen, Verteilerzentren;
Kategorie 3: Einzelhandel, Verkaufsstände und selbstvermarktende Erzeuger.
(3)Absatz 3,Die von der Kontrollstelle für Unternehmer der Kategorien 1 und 2 je Betrieb und Jahr durchzuführende Kontrolle wird – abgesehen von Stichproben – in einer Frequenz vorgenommen, die sich aufgrund einer Risikoanalyse und aufgrund statistischer Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen der Ware ergibt. Bei der Festlegung der Kriterien zur Beurteilung des Risikos ist insbesondere auf die in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2011 angeführten Faktoren Bedacht zu nehmen.Die von der Kontrollstelle für Unternehmer der Kategorien 1 und 2 je Betrieb und Jahr durchzuführende Kontrolle wird – abgesehen von Stichproben – in einer Frequenz vorgenommen, die sich aufgrund einer Risikoanalyse und aufgrund statistischer Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen der Ware ergibt. Bei der Festlegung der Kriterien zur Beurteilung des Risikos ist insbesondere auf die in Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2011, angeführten Faktoren Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Betriebe der Kategorie 3 sind in angemessener Häufigkeit so oft zu kontrollieren, dass die Einhaltung der EU-Vermarktungsnormen ausreichend gewährleistet ist.
(5)Absatz 5,Die Kontrollstellen haben die Daten der Händlerdatenbank und allfällige Änderungen betreffend diese Daten der koordinierenden Behörde zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Die Kontrollstellen haben der koordinierenden Behörde jährlich sowie auf Aufforderung die Ergebnisse der Kontrollen zu übermitteln.
Strafbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 des VNG begeht, wer Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, des VNG begeht, wer
entgegen § 3 ohne Angabe der Klasse für Erzeugnisse wirbt, für die spezielle Vermarktungsnormen bestehen,entgegen Paragraph 3, ohne Angabe der Klasse für Erzeugnisse wirbt, für die spezielle Vermarktungsnormen bestehen,
ein anderes als in Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 genanntes Erzeugnis als ein von den EU-Vermarktungsnormen ausgenommenes oder befreites Erzeugnis in Verkehr bringt,ein anderes als in Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, genanntes Erzeugnis als ein von den EU-Vermarktungsnormen ausgenommenes oder befreites Erzeugnis in Verkehr bringt,
entgegen Art. 5 und Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 ein Erzeugnis, für das die allgemeine Vermarktungsnorm gilt oder ein Erzeugnis, für das eine spezielle Vermarktungsnorm besteht, ungekennzeichnet, mangelhaft, unwahr oder nicht in der richtigen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt,entgegen Artikel 5 und Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, ein Erzeugnis, für das die allgemeine Vermarktungsnorm gilt oder ein Erzeugnis, für das eine spezielle Vermarktungsnorm besteht, ungekennzeichnet, mangelhaft, unwahr oder nicht in der richtigen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt,
entgegen Art 10 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 die erforderlichen Informationen für die Erstellung und Aktualisierung der Datenbank nicht übermittelt,entgegen Artikel 10, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, die erforderlichen Informationen für die Erstellung und Aktualisierung der Datenbank nicht übermittelt,
entgegen Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 den Kontrollstellen die für die Organisation und Durchführung der Kontrollen notwendigen Informationen nicht mitteilt,entgegen Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, den Kontrollstellen die für die Organisation und Durchführung der Kontrollen notwendigen Informationen nicht mitteilt,
entgegen Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 ein Erzeugnis nach Drittländern ausführt,entgegen Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, ein Erzeugnis nach Drittländern ausführt,
entgegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 ein Erzeugnis aus Drittländern einführt oder nach Drittländern ausführt,entgegen Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, ein Erzeugnis aus Drittländern einführt oder nach Drittländern ausführt,
entgegen Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 Waren, die Gegenstand eines Beanstandungsprotokolls sind, ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt oder in Verkehr bringt.entgegen Artikel 17, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, Waren, die Gegenstand eines Beanstandungsprotokolls sind, ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt oder in Verkehr bringt.
Schlussbestimmung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, BGBl. II Nr. 431/2010, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2010,, außer Kraft.
Patek