BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 23. November 2020

Teil römisch zwei

499. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Wärmezähler

499. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Wärmezähler geändert wird

Auf Grund des Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Verlängerung der Nacheichfrist für Wärmezähler, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ und wird das Wort „Wärmezähler“ durch die Wortfolge „Mengenmessgeräte für thermische Energie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Die Paragraphen eins und 2 lauten:

„Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die in Paragraph 15, Ziffer 5, Litera f, des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017, angeführten Mengenmessgeräte für thermische Energie (im Folgenden kurz als Zähler bezeichnet) wird die dort festgelegte Nacheichfrist
    1. Ziffer eins
      bei Einhaltung des 1,5-fachen der Eichfehlergrenze um jeweils drei Jahre verlängert oder
    2. Ziffer 2
      bei Einhaltung der Eichfehlergrenze um jeweils fünf Jahre verlängert,
    wenn die Richtigkeit des Zählers vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung gemäß dieser Verordnung nachgewiesen worden ist.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Vollständige Zähler sind Messgeräte, deren Teilgeräte, und zwar Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk, zu einer kompakten Einheit zusammengebaut sind.
    2. Ziffer 2
      Kombinierte Zähler sind Messgeräte, die aus räumlich getrennten, aber funktionell zusammenwirkenden Teilgeräten, und zwar Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk, bestehen.

              Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.
  2. Absatz 2,Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 des Anhangs von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach Abschluss des im Anhang festgelegten Prüfungverfahrens dem BEV einen Ergebnisbericht elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Identifikation des Loses;
    2. Ziffer 2
      Informationen gemäß Punkt 3.1, 3.2, 3.4 und 3.7 des Anhangs;
    3. Ziffer 3
      Ergebnisse für jeden der Prüfung unterzogenen Zähler nach Paragraph eins, Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      Zusammenfassung der Ergebnisse (falls zutreffend aufgeteilt nach den verschiedenen Prüfvorgaben gemäß Tabelle 1 oder 2 des Anhangs);
    5. Ziffer 5
      Gesamtergebnis betreffend die Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph eins,
  3. Absatz 3,Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle benannt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, wird die Wortfolge „Wärmezähler und Teilgeräte“ durch das Wort „Zähler“ sowie die Wortfolge „Wärmezählern und Teilgeräten“ durch das Wort „Zählern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, lautet:

„Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Zähler.
  2. Absatz 2,Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätsbewertung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von drei oder fünf Jahren.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Text des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2020, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2020/184/A).“

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Text des Paragraph 7, enthält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 6, sowie die Überschrift und die Punkte 1., 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 3.1., 3.2., 3.5., 3.6., 3.8., 4., 4.1., 4.2., 5.1., 5.2., 5.3., 5.4. und 6. des Anhangs der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift des Anhangs lautet:

„Prüfverfahren für die Verlängerung der Nacheichfrist für Zähler“

Novellierungsanordnung 8, In Punkt 1., 2.3., 3.2., 4., 4.1., 4.2. und 5.4. des Anhanges wird das Wort „Gerät“ durch das Wort „Zähler“ in der jeweils richtigen grammtikalischen Schreibweise ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Punkt 2.1. und 2.4. des Anhangs wird die Wortfolge „Wärmezähler und Teilgeräte von Wärmezählern“ bzw. die Wortfolge „Wärmezähler und Teilgeräten von Wärmezählern“ jeweils durch das Wort „Zähler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Punkt 2.2. des Anhangs lautet:

  1. 2 Punkt 2
    Die Jahreszahlen der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung dürfen sich höchstens um zwei Jahre unterscheiden.“

Novellierungsanordnung 11, Punkt 3.1. des Anhangs lautet:

  1. 3 Punkt eins
    Angaben über Bauart, Bezeichnung der Zulassung bzw. der Baumusterprüfbescheinigung oder der Entwurfsprüfbescheinigung, Jahreszahl(en) der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung, Nenndurchfluss, Mindestdurchfluss, maximaler Durchfluss, Temperaturbereich und Temperaturdifferenzbereiche für den Zähler bzw. zutreffenderweise für die Teilgeräte von Zählern.“

Novellierungsanordnung 12, Punkt 3.5. und 3.6. des Anhangs lauten:

  1. 3 Punkt 5
    Angaben darüber, wo die Stichprobenprüfung durchgeführt werden soll und gegebenenfalls die Information, ob es sich dabei um eine für die Durchführung der technischen Prüfung ermächtigte Eichstelle handelt.
  2. 3 Punkt 6
    Voraussichtlicher Zeitpunkt des Ausbaues und der Vorlage der Zähler zur Prüfung oder des geplanten Prüfzeitraumes.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Punkt 3.7. des Anhangs wird folgender Punkt 3.8. angefügt:

  1. 3 Punkt 8
    Angabe, ob die Prüfung für vollständige oder für kombinierte Zähler erfolgen soll. Eine Änderung des Prüfverfahrens während der Prüfung ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 14, Im Punkt 4.1. des Anhangs wird das Wort „Ersatzgeräte“ durch das Wort „Ersatzzähler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Punkt 4.2. des Anhangs wird das Wort „Wärmezählers“ durch das Wort „Zählers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Punkt 5.1. des Anhangs lautet:

„5.1.
Fehlerhafte Zähler
  1. Die
    Fehlergrenzen für die Bewertung der Stichproben sind in Paragraph eins, Absatz eins, festgelegt.“

Novellierungsanordnung 17, Punkt 5.2. des Anhangs lautet:

  1. 5 Punkt 2
    Ersatzzähler

Werden   bei der Stichprobenauswahl Zähler festgestellt, bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft, und zwar

  1. Litera a
    die eine außergewöhnliche äußere oder innere Beschädigung aufweisen,
  2. Litera b
    deren Eichstempel, Sicherungsstempel oder Sicherungen verletzt sind,
  3. Litera c
    die nicht mehr auffindbar sind,
  4. Litera d
    die nicht erreichbar sind,
  5. Litera e
    deren Durchflusssensor nicht mit Wasser befüllt ist,

so ist vor Eintritt in das Prüfverfahren Ersatz durch die in Punkt 4.1. angegebenen Ersatzzähler zulässig. Für die Fälle gemäß Litera a, b und c sind bei einem Stichprobenumfang von 32 (50, 80, 125, 200) Zähler insgesamt 2 (3, 5, 8, 12) Ersatzzähler zulässig.“

Novellierungsanordnung 18, Punkt 5.3. des Anhangs lautet:

  1. 5 Punkt 3
    Prüfverfahren

Es ist das für die Eichung vorgesehene Prüfverfahren unter Berücksichtigung der in der Tabelle festgelegten Reihenfolge anzuwenden. Zähler können als vollständige oder als kombinierte Zähler geprüft werden. Je nach Prüfung sind die entsprechenden Eichfehlergrenzen anzuwenden.

Vor der Prüfung kann eine Entlüftung bei dem in der Tabelle festgelegten Wert durchgeführt werden. Die Prüfung hat für folgende Durchflussstärken in der angegebenen Reihenfolge zu erfolgen:

Reihenfolge

Durchfluss

1.

0,1 qp ≤ q ≤ 0,11 qp

2.

qi ≤ q ≤ 1,2 qi

3.

0,9 qp ≤ q ≤ qp

Durchfluss für die Entlüftung

0,4 qp

                                                        q … Durchfluss der Wärmeträgerflüssigkeit

Sub-Litera, q, i i … Niedrigster Wert von q

Sub-Litera, q, p p … Höchster Wert von q“

Novellierungsanordnung 19, Im Punkt 5.4. des Anhangs wird in der Tabelle 1 sowie in der Tabelle 2 das Wort „Ersatzgeräte“ durch das Wort „Ersatzzähler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Punkt 6. des Anhangs wird das Wort „Prüfberichtes“ durch das Wort „Ergebnisberichtes“ ersetzt.

Schramböck