BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 23. November 2020

Teil römisch zwei

498. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Balgengaszähler

498. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Balgengaszähler geändert wird

Auf Grund des Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b, des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Verlängerung der Nacheichfrist für Balgengaszähler, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird die Wortfolge „§ 15 Ziffer 8, Litera a, des Maß- und Eichgesetzes – MEG, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 137/2004“ durch die Wortfolge „§ 15 Ziffer 9, Litera a, des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 72/2017“ ersetzt und wird nach dem Wort „Stichprobenprüfung“ die Wortfolge „gemäß dieser Verordnung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist von Balgengaszählern ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zu beantragen und wird nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.
  2. Absatz 2,Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 des Anhangs von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach Abschluss des im Anhang festgelegten Prüfverfahrens dem BEV einen Ergebnisbericht elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Identifikation des Loses;
    2. Ziffer 2
      Informationen gemäß Punkt 3.1, 3.2, 3.4 und 3.7 des Anhangs;
    3. Ziffer 3
      Ergebnisse für jeden der Prüfung unterzogenen Balgengaszähler;
    4. Ziffer 4
      Zusammenfassung der Ergebnisse (falls zutreffend aufgeteilt nach den verschiedenen Prüfvorgaben gemäß Tabelle 1 oder 2 des Anhangs);
    5. Ziffer 5
      Gesamtergebnis betreffend die Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph eins,
  3. Absatz 3,Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle benannt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von fünf Jahren.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Text des Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2020, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2020/180/A).“

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Text des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5,, Paragraph 6, sowie die Punkte 1., 2.2., 3.1., 3.5., 3.6., 5.1., 5.2. Litera b,, 5.3. und Punkt 6. des Anhangs in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, In Punkt 1. des Anhangs wird die Wortfolge „derzeitigen Nacheichfrist“ durch die Wortfolge „Gültigkeit der Eichung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Punkt 2.2. des Anhangs lautet:

  1. 2 Punkt 2
    Die Jahreszahlen der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung dürfen sich höchstens um zwei Jahre unterscheiden.“

Novellierungsanordnung 9, Punkt 3.1. des Anhangs lautet:

  1. 3 Punkt eins
    Angaben über Bauart, Bezeichnung der Zulassung bzw. der Baumusterprüfbescheinigung oder der Entwurfsprüfbescheinigung, Jahreszahl(en) der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung, maximale und minimale Durchflussstärke und Messrauminhalt.“

Novellierungsanordnung 10, Punkt 3.5. und 3.6. des Anhanges lauten:

  1. 3 Punkt 5
    Angaben darüber, wo die Stichprobenprüfung durchgeführt werden soll und gegebenenfalls die Information, ob es sich dabei um eine für die Durchführung der technischen Prüfung ermächtigte Eichstelle handelt.
  2. 3 Punkt 6
    Voraussichtlicher Zeitpunkt des Ausbaues und der Vorlage der Geräte zur Prüfung oder des geplanten Prüfzeitraumes.“

Novellierungsanordnung 11, In Punkt 5.1. des Anhangs entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 12, Punkt 5.2. Litera b, des Anhangs lautet:

  1. Litera b
    deren Eichstempel, Sicherungsstempel oder Sicherungen verletzt sind,“

Novellierungsanordnung 13, In Punkt 5.3. des Anhangs entfällt der zweite Satz und es wird die Wortfolge „Qmin, 0,2 Qmax und Qmax durch folgende Tabelle ersetzt:

„Reihenfolge

Durchflussstärke

 

1.

0,90 QmaxQQmax

2.

0,19 QmaxQ0,21 Qmax

3.*

2 QminQ 2,2 Qmin

* Ist in den Zulassungsdokumenten nach Paragraph 38, Absatz eins, MEG eine Prüfung bei Q min vorgeschrieben oder machen konstruktive Gegebenheiten eine Prüfung bei Q min erforderlich, so wird der dritte Prüfpunkt wie folgt festgelegt:

QminQ1,1 Qmin

                                          Q             Durchflussstärke für die Prüfung

                                          Qmin         Mindestdurchfluss

                                          Qmax         Höchstdurchfluss“

Novellierungsanordnung 14, In Punkt 6. des Anhangs wird das Wort „Prüfberichtes“ durch das Wort „Ergebnisberichtes“ ersetzt.

Schramböck