Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 20. November 2020 |
Teil römisch zwei |
495. Verordnung: | Änderung der Verordnung über das Recycling von Altholz in der Holzwerkstoffindustrie (RHV-Novelle 2020) |
Auf Grund der Paragraphen 4, 5, 23, Absatz eins und 3 und 65 Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Recycling von Altholz in der Holzwerkstoffindustrie (RecyclingholzV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird der Klammerausdruck „(RecyclingholzV)“ durch den Klammerausdruck „(Recyclingholzverordnung – RHV)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Novellierungsanordnung 3, In Anhang 1 wird in der Tabelle nach der Zeile 13 mit der Abfallart SN 17201 Sp 03 folgende Zeile eingefügt:
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„17201 |
04 |
Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt |
Altholz stofflich |
Aus der Quellensortierung (z. B. bei Abfallsammelzentren) oder aus einer nachfolgenden dem Stand der Technik entsprechenden Sortierung stammende Holzabfälle, die für das Recycling geeignet sind. Diese Spezifizierung kann auch Gemische aller drei Spezifizierungen 01 bis 03 umfassen, sofern sie für das Recycling geeignet sind.“ |
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Novellierungsanordnung 4, In Anhang 1 wird in der Tabelle nach der Zeile 17 mit der Abfallart SN 17202 Sp 03 folgende Zeile eingefügt:
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„17202 |
04 |
Bau- und Abbruchholz |
Altholz stofflich |
Aus der Quellensortierung (z. B. bei Abfallsammelzentren oder Baustellen) oder aus einer nachfolgenden dem Stand der Technik entsprechenden Sortierung stammende Holzabfälle, die für das Recycling geeignet sind. Diese Gemische können auch alle drei Spezifizierungen 01 bis 03 umfassen, sofern sie für das Recycling geeignet sind.“ |
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Novellierungsanordnung 5, In Anhang 2 Kapitel 1.1 lautet in der Tabelle beim Parameter Pb der Grenzwert für den Median „15“ und der Grenzwert für das 80-er Perzentil „23“.
Novellierungsanordnung 6, In Anhang 2 Kapitel 1.1 entfällt in der Tabelle die folgende Zeile:
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„Summe PAK (EPA) |
2 |
3“ |
Novellierungsanordnung 7, In Anhang 2 Kapitel 1.1 entfallen in der Tabelle alle Fußnotenzeichen und die Fußnote 1.
Novellierungsanordnung 8, Im Anhang 2 wird dem Kapitel 1.2 folgender Absatz angefügt:
„Vor einer Berechnung der Beurteilungswerte für den Parameter Chlor können die wasserlöslichen Chloranteile berücksichtigt werden. Dabei werden die wasserlöslichen Chloranteile gemäß Kapitel 2.6 Litera e, bestimmt und von den Ergebnissen der Bestimmung von Chlor gemäß ÖNORM EN 15408 abgezogen. Alternativ dazu können auch die Ergebnisse der Bestimmung von Chlor gemäß ÖNORM EN 15408 mit dem Faktor 0,7 multipliziert werden.“
Novellierungsanordnung 9, Im Anhang 2 Kapitel 2.6 wird nach der Litera d, folgende Litera e, eingefügt:
Novellierungsanordnung 10, Im Anhang 2 wird Kapitel 2.10 gestrichen.
Gewessler