493. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird
Aufgrund des § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 10, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 120/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 419/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird die Wendung „oder § 207b“ durch die Wendung „§ 207b, §§ 278b bis 278g oder § 282a“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wendung „oder Paragraph 207 b, durch die Wendung „§ 207b, Paragraphen 278 b bis 278 g oder Paragraph 282 a, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Im Übrigen ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zu folgenden Zeitpunkten aufzuschieben und der Strafantritt bis dahin unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erster Halbsatz vorliegen:Im Übrigen ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zu folgenden Zeitpunkten aufzuschieben und der Strafantritt bis dahin unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, erster Halbsatz vorliegen:
bis zum Ablauf des 31. März 2021, wenn das Urteil zwischen 1. August 2020 und 31. Oktober 2020 rechtskräftig wurde aber bis dahin keine Strafvollzugsanordnung erlassen wurde;
bis zum Ablauf des 30. April 2021, wenn das Urteil im November 2020 rechtskräftig wurde;
bis zum Ablauf des 31. Mai 2021, wenn das Urteil im Dezember 2020 rechtskräftig wurde;
bis zum Ablauf des 30. Juni 2021, wenn das Urteil im Jänner oder im Februar 2021 rechtskräftig wurde.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 1 wird die Wendung „10. Mai 2020“ durch die Wendung „13. Dezember 2020“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wendung „10. Mai 2020“ durch die Wendung „13. Dezember 2020“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7. (1) Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 13. Dezember 2020 grundsätzlich unzulässig.„§ 7. (1) Freiheitsmaßnahmen nach den Paragraphen 99, 99 a, 126 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 13. Dezember 2020 grundsätzlich unzulässig.
(2)Absatz 2,Ausnahmen von Abs. 1 sind nur zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie beim Freigang (§ 126 Abs. 3 StVG) überdies zur Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur oder Versorgung zulässig.Ausnahmen von Absatz eins, sind nur zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie beim Freigang (Paragraph 126, Absatz 3, StVG) überdies zur Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur oder Versorgung zulässig.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung über Ausnahmen nach Abs. 2 steht der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen zu.“Die Entscheidung über Ausnahmen nach Absatz 2, steht der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen zu.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 10 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:In Paragraph 10, wird nach dem Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die §§ 2 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Die Paragraphen 2, Absatz eins und 2, 5 Absatz eins und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
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