BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 20. November 2020

Teil römisch zwei

490. Verordnung:

Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden

490. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden

Auf Grund des Paragraph 48 b, Absatz 2 a, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Den Abgabenbehörden eines Landes oder einer Gemeinde sind nach erfolgter Teilnehmeridentifikation auf Anfrage jene Daten gemäß Paragraph 18, Absatz 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994 zu übermitteln, die für die Erhebung und Vollziehung von Abgaben auf die Nächtigung und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Die Anfrage hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das Kalenderjahr für das die Daten angefordert werden,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der jeweiligen Landes- oder Gemeindeabgabe sowie
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung über die Erforderlichkeit der Datenübermittlung zur Abgabenerhebung.
  3. Absatz 3,Die Anfrage ist ausschließlich elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen.

Paragraph 2,

Der Bund hat den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden folgende Daten nach Prüfung der in Paragraph eins, genannten Voraussetzungen elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Daten aus Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 11, UStG 1994 in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer eins, 2, 3 und 5 und Paragraph 5, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2019,,
  2. Ziffer 2
    die auf Grundlage der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2019, übermittelt worden sind,
  3. Ziffer 3
    insoweit diese die anfragende Stelle betreffen.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2,Anfragen können erstmals ab 4. Februar 2021 für Daten, die das Kalenderjahr 2020 betreffen, eingebracht werden.

Blümel