BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 20. November 2020

Teil römisch zwei

489. Verordnung:

Altfahrzeugeverordnung-Novelle 2020

 

[CELEX-Nr.: 32000L0053, 32020L0362, 32020L0363]

489. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Altfahrzeugeverordnung geändert wird (Altfahrzeugeverordnung-Novelle 2020)

Auf Grund der Paragraphen 13 a, 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Altfahrzeugeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Als Hersteller von Fahrzeugen gilt
    1. Litera a
      jede Person, die als Fahrzeughersteller auftritt, indem sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug anbringt;
    2. Litera b
      jede Person, die
      1. Sub-Litera, a, a
        gewerblich Fahrzeuge in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt und
      2. Sub-Litera, a, b
        ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
      3. Sub-Litera, a, c
        einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 12 b, bestellt hat; oder
    3. Litera c
      jede Person, die gewerblich Fahrzeuge in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland niedergelassen ist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, wird der Absatz eins, durch folgende Absatz eins und eins a ersetzt:

  1. Absatz eins,Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gesetzt werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.
  2. Absatz eins a,Absatz eins, gilt nicht in den in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 Sitzung 34, , in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 12 a, werden folgende Paragraphen 12 b bis 12 d samt Überschriften eingefügt:

Bevollmächtigter für ausländische Personen

Paragraph 12 b,

  1. Absatz eins,Wird gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, sublit. ac ein Bevollmächtigter bestellt, übernimmt dieser sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers nach Maßgabe dieser Verordnung. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Fahrzeuge.
  2. Absatz 2,Für die Bestellung und Registrierung eines Bevollmächtigten gemäß Absatz eins, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. Ziffer eins
      Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Inland;
    2. Ziffer 2
      der Bevollmächtigte hat eine inländische Zustelladresse;
    3. Ziffer 3
      die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (Paragraph 9, VStG) und
    4. Ziffer 4
      die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung, die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtungen des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind.
  3. Absatz 3,Ein Bevollmächtigter übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, für jene Fahrzeuge, die dieser in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende weitere Verpflichtungen:
    1. Ziffer eins
      Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 10 AWG 2002, der jeweils in Verkehr gesetzten Marken sowie des Sammel- und Verwertungssystems, sofern eine Teilnahme erfolgt;
    2. Ziffer 2
      Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins, getrennt für jede ihn bevollmächtigende Person an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002;
    3. Ziffer 3
      Information jedes betroffenen österreichischen Importeurs über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Fahrzeuge, für die die bevollmächtigende Person verantwortlich ist;
    4. Ziffer 4
      Übermittlung einer Liste der betroffenen österreichischen Importeure an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002;
    5. Ziffer 5
      Übermittlung der Meldungen gemäß Anlage 4 getrennt für jede ihn bevollmächtigende Person an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 und
    6. Ziffer 6
      Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002.
    Die Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als Bevollmächtigter gemäß Absatz 4, an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Absatz 2, oder bei Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
  5. Absatz 5,Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann eine ausländische Person nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.
  6. Absatz 6,Die Pflichten der Importeure entfallen nur für jene Fahrzeuge, für die die Verpflichtungen von einem Hersteller gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, übernommen und von diesem oder dessen Bevollmächtigten ordnungsgemäß erfüllt worden sind.
  7. Absatz 7,Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für Personen gemäß Absatz eins, kann bereits ab dem 1. Juli 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.

Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler

Paragraph 12 c,

  1. Absatz eins,Hersteller gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera c, haben für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Fahrzeuge einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Verordnung für Fahrzeuge in Österreich verantwortlich ist. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. Ziffer eins
      Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Inland;
    2. Ziffer 2
      der Bevollmächtigte hat eine inländische Zustelladresse;
    3. Ziffer 3
      die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (Paragraph 9, VStG) und
    4. Ziffer 4
      die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung, die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind.
  3. Absatz 3,Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers gemäß Absatz eins, für Fahrzeuge, die von diesem in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Verpflichtungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 10 AWG 2002, der jeweils in Verkehr gesetzten Marken sowie des Sammel- und Verwertungssystems, sofern eine Teilnahme erfolgt;
    2. Ziffer 2
      Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins, getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002;
    3. Ziffer 3
      Übermittlung der Meldungen gemäß Anlage 4 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 und
    4. Ziffer 4
      Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002.
    Die Daten gemäß Ziffer eins, sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als Bevollmächtigter gemäß Absatz 4, an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Absatz 2, oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
  5. Absatz 5,Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler kann bereits ab dem 1. Juli 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.

Bevollmächtigter für österreichische Exporteure

Paragraph 12 d,

Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Fahrzeugen an Letztverbraucher besteht, hat ein österreichischer Exporteur, der Fahrzeuge in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt in diesem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 13, entfällt das Wort „und“ am Ende der Ziffer 10,; nach der Ziffer 11, werden folgende Ziffer 12 bis 14 eingefügt:

  1. Ziffer 12
    die Richtlinie (EU) 2018/849 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 Sitzung 93, ,
  2. Ziffer 13
    die Richtlinie (EU) 2020/362 zur Änderung von Anhang römisch zwei der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 Sitzung 116, , und
  3. Ziffer 14
    die Richtlinie (EU) 2020/363 zur Änderung von Anhang römisch zwei der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 Sitzung 119, ,“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 14, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:

  1. Absatz 12,Paragraph 4, Absatz eins und eins a sowie Paragraph 13, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Anlage 2 außer Kraft.
  2. Absatz 13,Paragraph 2, sowie die Paragraphen 12 b bis 12 d in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2020, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, Die Anlage 2 entfällt.

Gewessler