BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 16. November 2020

Teil II

480. Verordnung:

Schusswaffenkennzeichnungsverordnung – SchKV

480. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die technischen Spezifikationen für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (Schusswaffenkennzeichnungsverordnung – SchKV)

Aufgrund des Paragraph eins, Absatz 7, des Schusswaffenkennzeichnungsgesetzes (SchKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2020,, wird verordnet:

Schriftgröße

Paragraph eins,

Die für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zu verwendende Schriftgröße hat mindestens 1,6 mm zu betragen. Sind die wesentlichen Bestandteile zu klein, um sie gemäß Paragraph eins, SchKG zu kennzeichnen, kann erforderlichenfalls eine kleinere Schriftgröße gewählt werden.

Materialien

Paragraph 2,

  1. Absatz einsBei Rahmen oder Gehäusen aus nichtmetallischem Material, wie insbesondere Kunststoff, wird die Kennzeichnung auf einer Metallplatte angebracht, die untrennbar mit dem Material des Rahmens oder Gehäuses verbunden ist, sodass
    1. Ziffer eins
      die Platte nicht leicht oder ohne Weiteres entfernt werden kann und
    2. Ziffer 2
      bei der Entfernung der Platte ein Teil des Rahmens oder des Gehäuses zerstört würde.
  2. Absatz 2Im Falle des Absatz eins, hat die Kennzeichnung auf der Metallplatte zumindest die Herstellungsnummer aufzuweisen. Andere Bestandteile der Kennzeichnung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, SchKG können auch auf Kunststoff angebracht werden, wenn über die Lebensdauer der Schusswaffe gewährleistet ist, dass die Kennzeichnung lesbar und eine Beseitigung der Kennzeichnung nur unter deutlich erkennbarer Beschädigung des Materials möglich ist.

Alphabet und Zahlensystem

Paragraph 3,

  1. Absatz einsFür die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ist das lateinische Alphabet zu verwenden.
  2. Absatz 2Für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ist das arabische oder römische Zahlensystem zu verwenden.

Kurzbezeichnung

Paragraph 4,

Bei der Angabe des Herstellungslands gemäß Paragraph eins, Absatz 3, SchKG kann die zweistellige Kurzbezeichnung nach ISO-Norm 3166-1 verwendet werden.

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Nehammer