480. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die technischen Spezifikationen für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (Schusswaffenkennzeichnungsverordnung – SchKV)
Aufgrund des § 1 Abs. 7 des Schusswaffenkennzeichnungsgesetzes (SchKG), BGBl. I Nr. 117/2020, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph eins, Absatz 7, des Schusswaffenkennzeichnungsgesetzes (SchKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2020,, wird verordnet:
Schriftgröße
§ 1.Paragraph eins,
Die für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zu verwendende Schriftgröße hat mindestens 1,6 mm zu betragen. Sind die wesentlichen Bestandteile zu klein, um sie gemäß § 1 SchKG zu kennzeichnen, kann erforderlichenfalls eine kleinere Schriftgröße gewählt werden. Die für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zu verwendende Schriftgröße hat mindestens 1,6 mm zu betragen. Sind die wesentlichen Bestandteile zu klein, um sie gemäß Paragraph eins, SchKG zu kennzeichnen, kann erforderlichenfalls eine kleinere Schriftgröße gewählt werden.
Materialien
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsBei Rahmen oder Gehäusen aus nichtmetallischem Material, wie insbesondere Kunststoff, wird die Kennzeichnung auf einer Metallplatte angebracht, die untrennbar mit dem Material des Rahmens oder Gehäuses verbunden ist, sodass
die Platte nicht leicht oder ohne Weiteres entfernt werden kann und
bei der Entfernung der Platte ein Teil des Rahmens oder des Gehäuses zerstört würde.
(2)Absatz 2Im Falle des Abs. 1 hat die Kennzeichnung auf der Metallplatte zumindest die Herstellungsnummer aufzuweisen. Andere Bestandteile der Kennzeichnung im Sinne des § 1 Abs. 3 SchKG können auch auf Kunststoff angebracht werden, wenn über die Lebensdauer der Schusswaffe gewährleistet ist, dass die Kennzeichnung lesbar und eine Beseitigung der Kennzeichnung nur unter deutlich erkennbarer Beschädigung des Materials möglich ist.Im Falle des Absatz eins, hat die Kennzeichnung auf der Metallplatte zumindest die Herstellungsnummer aufzuweisen. Andere Bestandteile der Kennzeichnung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, SchKG können auch auf Kunststoff angebracht werden, wenn über die Lebensdauer der Schusswaffe gewährleistet ist, dass die Kennzeichnung lesbar und eine Beseitigung der Kennzeichnung nur unter deutlich erkennbarer Beschädigung des Materials möglich ist.
Alphabet und Zahlensystem
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsFür die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ist das lateinische Alphabet zu verwenden.
(2)Absatz 2Für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ist das arabische oder römische Zahlensystem zu verwenden.
Kurzbezeichnung
§ 4.Paragraph 4,
Bei der Angabe des Herstellungslands gemäß § 1 Abs. 3 SchKG kann die zweistellige Kurzbezeichnung nach ISO-Norm 3166-1 verwendet werden. Bei der Angabe des Herstellungslands gemäß Paragraph eins, Absatz 3, SchKG kann die zweistellige Kurzbezeichnung nach ISO-Norm 3166-1 verwendet werden.
Inkrafttreten
§ 5.Paragraph 5,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Nehammer