475. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010 geändert wird
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie hinsichtlich des Paragraph 14, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010), BGBl. II Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel und die §§ 1 bis 4 lauten:Der Titel und die Paragraphen eins bis 4 lauten:
„Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010)
Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex und der Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
für Kalendermonate, -quartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Anstaltshaushalt: Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient.
Privathaushalt: Alle in einer Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft zusammenlebenden Personen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen.Privathaushalt: Alle in einer Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft zusammenlebenden Personen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen.
Überstunden: Über die vertragliche Arbeitszeit hinaus erbrachte bezahlte oder unbezahlte Stunden (Überstunden oder Mehrstunden), ohne durch Zeitausgleich abgegoltene Stunden.
Wöchentliche Normalarbeitszeit: Üblicherweise geleistete Wochenarbeitszeit in Stunden, unter Einschluss allfälliger regelmäßig geleisteter Überstunden.
Haupttätigkeit: Erwerbstätigkeit mit der umfangreichsten Normalarbeitszeit von mehreren Erwerbstätigkeiten.
Zweittätigkeit: Erwerbstätigkeit mit einer geringeren Normalarbeitszeit als bei der Haupttätigkeit.
Ausbildungsfeld: Fachlicher Inhalt von Ausbildungsgängen.
Eltern/Kind-Beziehung: Leiblichkeit der Eltern/Kinder in Stieffamilien. Stieffamilien sind Familien, in denen Elternteile mit einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner und nicht gemeinsamen Kindern zusammenleben.
Wohnung: Baulich in sich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.
Sonstige Unterkunft: Unterkunft, die nicht unter Z 1 oder Z 9 fällt und zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet wird.Sonstige Unterkunft: Unterkunft, die nicht unter Ziffer eins, oder Ziffer 9, fällt und zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet wird.
Wohnungsaufwand: Summe aus dem Wohnungsentgelt im engeren Sinne (Mietzins, Nutzungsentgelt für Genossenschaftswohnung und gemeinnützige Bauvereinigung) sowie den anteiligen Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben im Sinne der §§ 15 und 21 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes (unter Ausschluss der Heizkosten) und dem Aufwand für mit der Wohnung verbundene Garagen und Abstellplätze.Wohnungsaufwand: Summe aus dem Wohnungsentgelt im engeren Sinne (Mietzins, Nutzungsentgelt für Genossenschaftswohnung und gemeinnützige Bauvereinigung) sowie den anteiligen Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben im Sinne der Paragraphen 15 und 21 Absatz eins und 2 des Mietrechtsgesetzes (unter Ausschluss der Heizkosten) und dem Aufwand für mit der Wohnung verbundene Garagen und Abstellplätze.
Garagen, Abstellplätze: Garagen sind bauliche Einrichtungen, Abstellplätze deutlich abgegrenzte, freie Bodenflächen zur Abstellung von Kraftfahrzeugen.
Wohngemeinschaft: Zusammenleben von Personen, die unabhängig voneinander in einem Privathaushalt zum Zweck der Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses gemeinsam wohnen.
bPK-ZP: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Zur Person“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV).bPK-ZP: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Zur Person“ gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV).
bPK-AS: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV.bPK-AS: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Gov-BerAbgrV.
Periodizität, Kontinuität
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Erstellung der Statistik gemäß § 1 erfolgtDie Erstellung der Statistik gemäß Paragraph eins, erfolgt
zu Personen in Privathaushalten und den Wohnungsstatistiken quartalsweise und jährlich,
zu Personen in Anstaltshaushalten jährlich und
zur Arbeitslosigkeit monatlich, quartalsweise sowie jährlich.
Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten
§ 4.Paragraph 4,
Es sind folgende Merkmale der in Privat- und Anstaltshaushalten lebenden Personen, der Erwerbstätigen, Wohnungen und Anstalten zu erheben:
Die gemäß der delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Arbeitskräfte und für alle Bereiche gemeinsamen zu erhebenden Merkmale;
Geburtsdatum, Familienstand, Eltern-/Kindbeziehung, Dienstgebernummer, berufliche Tätigkeit in der Haupttätigkeit, Beruf der Zweittätigkeit, bezahlte und unbezahlte Überstunden, Adresse der Arbeitsstätte, Art der gesuchten Tätigkeit (Vollzeit/Teilzeit), Präsenz- oder Zivildienst, Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bezug von Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz, Dauer eines karenzierten Dienstverhältnisses, Rückkehrrecht bei Personen in Elternkarenz, Ausbildungsfeld der Weiterbildung, Weiterbildung während oder außerhalb der Arbeitszeit, Zugang zum Internet;
die Wohnungsaufwände, die Zahl der zu den Wohnungen gehörenden Garagen oder Abstellplätze, das Jahr des Mietvertragsabschlusses, ob der Mietvertrag befristet ist und die Dauer der Befristung, Vorliegen einer Wohngemeinschaft und ob der Wohnungsaufwand oder Ausgaben des täglichen Lebens geteilt werden;
die Merkmale gemäß § 3 Z 3 bis 6 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) unddie Merkmale gemäß Paragraph 3, Ziffer 3 bis 6 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) und
die Art des Anstaltshaushaltes.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Z 1 und 2 sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Name der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 2 sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Name der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:
Die Merkmale der Personen, die bei einem dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben,
Geschlecht, Geburtsdatum,
Erwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Arbeitsstätte), in der der Betreffende beschäftigt ist (war), zum Zeitpunkt der Erhebung sowie bei Personen ohne Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der letzten Beschäftigung,
Land, Region, Gemeinde und Adresse der Arbeitsstätte des Betreffenden und Zahl der an dieser Arbeitsstätte beschäftigten Personen,
Lohn oder Gehalt (Beitragsgrundlagen) des Betreffenden,
Jahr und Monat des Beginns der (letzten) Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung und
allfällige weitere Erwerbstätigkeiten sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit dieser weiteren Erwerbstätigkeiten
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den entsprechenden Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Merkmale der beim Arbeitsmarktservice vorgemerkten, leistungsbeziehenden oder geförderten Personen
Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit,
Beruf und Ausbildung sowie
von den vorgemerkten Personen: Art, Beginn- und Enddatum sowie Beendigungsgrund der Vormerkung, Ausschlussfrist nach § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, gewünschte Dauer und gewünschtes Beschäftigungsausmaß der gesuchten Tätigkeit, Verfügbarkeit für eine Arbeitsaufnahme, Einstellungszusage,von den vorgemerkten Personen: Art, Beginn- und Enddatum sowie Beendigungsgrund der Vormerkung, Ausschlussfrist nach Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, gewünschte Dauer und gewünschtes Beschäftigungsausmaß der gesuchten Tätigkeit, Verfügbarkeit für eine Arbeitsaufnahme, Einstellungszusage,
von den leistungsbeziehenden Personen: Beginn- und Enddatum des Bezugs von Leistungen sowie Art der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und
von den geförderten Personen: Beginn- und Enddatum des Erhalts von Beihilfen sowie Art der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice;
die Merkmale der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie der Bezieher eines Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz
Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und
Beginn, Ende und Höhe des Bezuges
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Österreichischen Gesundheitskasse;
die Merkmale der Arbeitsstätten
Adresse und Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte,
Zahl der Personen, die in dieser Arbeitsstätte arbeiten und
durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000);durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000);
die Ausbildungsmerkmale der Personen gemäß § 4 Z 1 durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters der Bundesanstalt (§ 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes);die Ausbildungsmerkmale der Personen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters der Bundesanstalt (Paragraph 10, des Bildungsdokumentationsgesetzes);
die Merkmale der Haushaltsangehörigen
Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsland,
Dauer des Wohnsitzes in Österreich
durch Heranziehung von Daten der Meldebehörden und der Personenstandsbehörden;
den Lohn oder das Gehalt der Personen gemäß § 4 Z 1 durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 pseudonymisierten Lohnzetteldaten.“den Lohn oder das Gehalt der Personen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 pseudonymisierten Lohnzetteldaten.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „das Rechtsverhältnis an der Wohnung,“ die Wortfolge „Art der Beheizung, Aufzug im Gebäude,“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „das Rechtsverhältnis an der Wohnung,“ die Wortfolge „Art der Beheizung, Aufzug im Gebäude,“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 wird die Wortfolge „Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Artikel 12, Anhang II und Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1700“ ersetzt.In Paragraph 6, wird die Wortfolge „"Art". 3 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Artikel 12, Anhang römisch zwei und Anhang römisch drei der Verordnung (EU) 2019/1700“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 16b Abs. 7“ durch den Ausdruck „gemäß § 16b Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 16b Absatz 7, durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 7 Abs. 3 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Innerhalb von zehn Jahren darf eine Stichprobenadresse nur in bis zu fünf aufeinander folgenden Kalenderquartalen in die Befragung einbezogen werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 Abs. 4 werden der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 577/98“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) 2019/1700 und die Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung“ und das Wort „festgelegt“ durch das Wort „festlegen“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, werden der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 577/98“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) 2019/1700 und die Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung“ und das Wort „festgelegt“ durch das Wort „festlegen“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 7 Abs. 5 lautet:Paragraph 7, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Erstbefragungen im Stichprobenhaushalt sind in Form persönlicher Befragungen durch Interviewer (Face-to-Face) durchzuführen. Die Folgebefragungen können auch im Wege telefonischer Interviews oder online durchgeführt werden. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung zu treffen. Zur Durchführung der Folgebefragungen ist die Verwendung der Befragungsinhalte der Vorquartale in personenbezogener Form zulässig.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 8 dritter Satz lautet:Paragraph 8, dritter Satz lautet:
„Können Menschen mit Behinderung, die volljährig sind, die erforderlichen Auskünfte auch unter Einsatz von alternativen Kommunikationsformen, wie etwa Gebärdensprache, nicht erteilen, sind diese Auskünfte vom Erwachsenenvertreter oder einer für diesen Zweck bevollmächtigten Person einzuholen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 9 samt Überschrift lautet:Paragraph 9, samt Überschrift lautet:
„Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen.Die Auskunftspflichtigen (Paragraph 8,) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen.
(2)Absatz 2,Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat. Eine Auskunftsverpflichtung für ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragungen kann nur mittels gesonderter rechtlicher Anordnung erfolgen.“Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat. Eine Auskunftsverpflichtung für ergänzend zur Erhebung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, durchgeführte Befragungen kann nur mittels gesonderter rechtlicher Anordnung erfolgen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 monatlich binnen zwei Wochen nach Ende eines Kalendermonats, die Österreichische Gesundheitskasse hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, das Bundesministerium für Inneres hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und § 7 Abs. 2 und das Bundesministerium für Finanzen hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.“Der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice haben die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 monatlich binnen zwei Wochen nach Ende eines Kalendermonats, die Österreichische Gesundheitskasse hat die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, das Bundesministerium für Inneres hat die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 7, Absatz 2 und das Bundesministerium für Finanzen hat die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, auf Verlangen innerhalb von vier Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „mittels Broschüre“ durch die Wortfolge „in schriftlicher Form“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „mittels Broschüre“ durch die Wortfolge „in schriftlicher Form“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 12 samt Überschrift lautet:Paragraph 12, samt Überschrift lautet:
„Veröffentlichung
§ 12.Paragraph 12,
Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung
zu Personen in Privathaushalten und zu den Wohnungsstatistiken längstens binnen sechs Monaten nach Ende jedes Kalenderquartals beziehungsweise jedes Kalenderjahres,
zu Personen in Anstaltshaushalten längstens binnen achtzehn Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres und
zur Arbeitslosigkeit längstens binnen einem Monat nach Ende jedes Kalendermonats und längstens binnen sechs Monaten nach Ende jedes Kalenderquartals beziehungsweise jedes Kalenderjahres
unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen. Für die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 7 beträgt die Frist zur Veröffentlichung 21 Monate.“unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen. Für die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 7, beträgt die Frist zur Veröffentlichung 21 Monate.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 13 werden die Bezeichnungen „Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend“ und „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnungen „Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ und „Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend“ sowie der Ausdruck „jährlich“ durch den Ausdruck „regelmäßig“ ersetzt.In Paragraph 13, werden die Bezeichnungen „Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend“ und „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnungen „Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ und „Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend“ sowie der Ausdruck „jährlich“ durch den Ausdruck „regelmäßig“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 14 wird die Bezeichnung „Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend“ ersetzt.In Paragraph 14, wird die Bezeichnung „Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 16 samt Überschrift lautet:Paragraph 16, samt Überschrift lautet:
„Verweisungen
§ 16.Paragraph 16,
Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:
Verordnung(EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, ABl. Nr. L 261 vom 14.10.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 267 vom 21.10.2019 S. 16;Verordnung(EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808 aus 2004,, (EG) Nr. 452 aus 2008, und (EG) Nr. 1338 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177 aus 2003, des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, Amtsblatt Nummer L 261 vom 14.10.2019 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 267 vom 21.10.2019 Seite 16;
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1342, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 174 vom 26.06.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1342, Amtsblatt Nummer L 207 vom 04.08.2015 Seite 35;
Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates, ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 11;Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates, Amtsblatt Nummer L 135 vom 24.05.2016 Seite 11;
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2020;Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2020,;
Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020;Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2020,;
Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2019;Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019,;
Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG, BGBl. I Nr. 53/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2019;Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2019,;
Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020;Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,;
GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2018;GWR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,;
E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018;E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,;
Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018;Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,;
E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013;E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2013,;
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020;Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,;
Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2019;Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2019,;
Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019;Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,;
Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018;Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,;
Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018;Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,;
Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 252/2011.“Steuerstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2011,.“
17.Novellierungsanordnung 17, Der bisherige § 17 samt Überschrift entfällt. Die bisherigen „§ 18“ und „§ 19“ erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 17“ und „§ 18“.Der bisherige Paragraph 17, samt Überschrift entfällt. Die bisherigen „§ 18“ und „§ 19“ erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 17“ und „§ 18“.
18.Novellierungsanordnung 18, § 18 (neu) erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Paragraph 18, (neu) erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Der Titel sowie die §§ 1 bis 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 6, § 7 Abs. 2 bis 5, §§ 8 bis 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 sowie die §§ 12 bis 18 samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 475/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Der Titel sowie die Paragraphen eins bis 4, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 2 bis 5, Paragraphen 8 bis 9, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins, sowie die Paragraphen 12 bis 18 samt Überschriften in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Aschbacher