BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 10. November 2020

Teil römisch zwei

472. Verordnung:

Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV

472. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins und 4 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 5, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden
    1. Ziffer eins
      nicht früher als zu jenem Zeitpunkt, an welchem die Betriebsstätte in den letzten vier Wochen am jeweiligen Wochentag vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen frühestens geöffnet war, und
    2. Ziffer 2
      längstens bis 19.00 Uhr

zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

  1. Absatz 6,Absatz 5, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Stromtankstellen,
    2. Ziffer 2
      Betriebsstätten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Paragraph 7, Ziffer eins und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, und
    3. Ziffer 3
      das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß Paragraph 8, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 6, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 6 a, eingefügt:

  1. Ziffer 6 a
    durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, Absatz 4, wird das Wort „Anti-Gen-Test“ durch das Wort „Antigentest“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn auf Grund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass insbesondere auf Grund des CT-Werts >30 keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 10, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Stehen Tests nach Absatz 2, nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen. Stehen diese Masken nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Mitarbeiter bei Kontakt mit Bewohnern nach Maßgabe des ersten Satzes einlassen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 10, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3,Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Absatz 7, Ziffer 9 und 10 getroffen werden.
  2. Absatz 4,Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Besucher nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Wenn ein derartiges Testergebnis nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Besucher nur einlassen, wenn diese während des Besuchs durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Stehen diese Masken nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Besucher nur einlassen, wenn die Besucher während des Besuchs durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Diese Anforderungen gelten auch für das Einlassen von nicht-medizinischen externen Dienstleistern und für das Einlassen von Bewohnervertretern nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,, und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,).“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 5, wird die Wortfolge „die Einrichtungen nicht einlassen darf“ durch die Wortfolge „nur dann in die Einrichtung einlassen darf, wenn diese zur Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderlich sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 10, Absatz 7, wird folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen für Bewohner.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 10, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die Durchführung der Tätigkeit der Bewohnervertreter gemäß HeimAufG sowie von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,) ist in den Alten-, Pflege- und Behindertenheimen zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 11, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und einer bettenführenden Kuranstalt darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann abweichend davon das Einlassen dennoch erfolgen, wenn auf Grund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass insbesondere auf Grund des CT-Werts >30 keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Patientenkontakt zu testen.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 11, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und Absatz 2 b, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Stehen Tests nach Paragraph 2, nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und einer bettenführenden Kuranstalt Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen.
  2. Absatz 2 b,Absatz 2 und 2 a gilt sinngemäß für Patientenanwälte nach Unterbringungsgesetz (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,) .“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 11, Absatz 3, wird vor dem Wort „Krankenanstalt“ und vor dem Wort „Kuranstalt“ jeweils das Wort „bettenführenden“eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,In bettenführenden Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie ist die Durchführung der Tätigkeit der Patientenanwälte nach dem UbG sowie von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,“ durch die Wortfolge „land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßigen Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 15, Absatz 6, wird nach der Zeichenfolge „§ 10“ die Zeichenfolge „Abs. 1“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 5, Absatz 5 und 6, Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6 a,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 2, 2 a, 3, 4, 7 und 8, Paragraph 11, Absatz 2, 2 a, 2 b und 4 sowie Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2020, treten mit 11. November 2020 in Kraft.“

Anschober