Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 9. November 2020 |
Teil II |
470. Verordnung: | Radonschutzverordnung – RnV |
[CELEX-Nr.: 32013L0059] |
Aufgrund der Paragraphen 8, Absatz eins,, 86, 92 Absatz 2,, 97 und 101 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,, wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Hauptstück | |
Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und übergeordnete Bestimmungen | |
§ 1. | Ziel, Geltungsbereich |
§ 2. | Umsetzungshinweis |
§ 3. | Referenzwerte |
§ 4. | Radonschutzgebiete, Radonvorsorgegebiete |
2. Hauptstück | |
Schutz vor Radon in Wohngebäuden | |
§ 5. | Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden |
3. Hauptstück | |
Schutz vor Radon am Arbeitsplatz | |
1. Abschnitt | |
Allgemeine Bestimmungen | |
§ 6. | Von den Bestimmungen gemäß § 100 StrSchG 2020 ausgenommene Arbeitsplätze |
§ 7. | Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz |
§ 8. | Meldepflichten |
§ 9. | Neuerliche Erhebung der Radonexposition |
2. Abschnitt | |
Schutz vor Radon bei Überschreitung des Referenzwertes und bei effektiven Dosen kleiner oder gleich sechs Millisievert pro Jahr | |
§ 10. | Informations- und Aufbewahrungspflichten |
§ 11. | Periodische Wiederholung der Dosisabschätzung |
3. Abschnitt | |
Schutz vor Radon bei effektiven Dosen über sechs Millisievert pro Jahr | |
§ 12. | Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition |
§ 13. | Laufende Dosisermittlung gemäß § 84 Abs. 1 Z 2 StrSchG 2020 |
§ 14. | Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister |
§ 15. | Radonschutzbeauftragte |
§ 16. | Radonschutzunterweisungen |
4. Hauptstück | |
Schlussbestimmungen | |
§ 17. | Übergangsbestimmungen |
Anlage 1 | Radonschutzgebiete, Radonvorsorgegebiete |
Anlage 2 | Festlegungen für die Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden |
Anlage 3 | Festlegungen für die Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz |
Anlage 4 | Änderungen an Arbeitsplätzen, die gemäß § 9 Abs. 1 eine neuerliche Erhebung erforderlich machen |
Anlage 5 | Angaben zur Dosisermittlung |
Anlage 6 | Ausbildung von Radonschutzbeauftragten |
Diese Verordnung dient der Umsetzung der den Schutz vor Radon betreffenden Artikel der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 Sitzung 1, mit Ausnahme des Artikels 103 Absatz 2,
Für die Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden zum Nachweis der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gelten die Festlegungen der Anlage 2.
zu übermitteln.
Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß Paragraph 100, Absatz 4, StrSchG 2020 hat die verantwortliche Person der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen folgende Informationen hervorgehen, zu übermitteln:
Die verantwortliche Person hat an Arbeitsplätzen, an denen der Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, überschritten wird, aber die Dosisabschätzung ergeben hat, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei keiner Arbeitskraft sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, die Abschätzung der Dosis der Arbeitskräfte alle fünf Jahre wiederholen zu lassen und die Ergebnisse an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Gewessler
Allfällige künftige Änderungen von Gemeinden oder Bezirken (zB Zusammenlegung von Gemeinden) haben keinen Einfluss auf die Festlegung als Radonschutzgebiet oder Radonvorsorgegebiet.
Gemeindename |
Gemeinde-kennziffer |
Kärnten:
|
|
Mühldorf |
20624 |
Obervellach |
20627 |
Reißeck |
20644 |
Niederösterreich:
|
|
Altmelon |
32519 |
Amaliendorf-Aalfang |
30902 |
Arbesbach |
32502 |
Bad Großpertholz |
30910 |
Bad Traunstein |
32528 |
Bärnkopf |
32503 |
Brand-Nagelberg |
30903 |
Eggern |
30904 |
Eisgarn |
30906 |
Gmünd |
30908 |
Göstling an der Ybbs |
32002 |
Groß Gerungs |
32508 |
Großdietmanns |
30909 |
Großschönau |
30912 |
Haugschlag |
30915 |
Heidenreichstein |
30916 |
Hollenstein an der Ybbs |
30516 |
Langschlag |
32516 |
Lichtenegg |
32317 |
Litschau |
30925 |
Lunz am See |
32005 |
Moorbad Harbach |
30913 |
Opponitz |
30524 |
Rappottenstein |
32521 |
Reingers |
30929 |
Schönbach |
32523 |
St. Georgen am Reith |
30526 |
St. Martin |
30932 |
Unserfrau-Altweitra |
30939 |
Weitra |
30942 |
Gemeindename |
Gemeinde-kennziffer |
Oberösterreich:
|
|
Allerheiligen im Mühlkreis |
41101 |
Bad Leonfelden |
41603 |
Bad Zell |
40627 |
Gutau |
40603 |
Haibach im Mühlkreis |
41610 |
Helfenberg |
41345 |
Hellmonsödt |
41611 |
Hirschbach im Mühlkreis |
40605 |
Kaltenberg |
40606 |
Königswiesen |
40608 |
Lasberg |
40609 |
Leopoldschlag |
40610 |
Liebenau |
40611 |
Oberneukirchen |
41615 |
Ottenschlag im Mühlkreis |
41616 |
Pabneukirchen |
41115 |
Pierbach |
40613 |
Pregarten |
40614 |
Rainbach im Mühlkreis |
40615 |
Rechberg |
41117 |
Reichenau im Mühlkreis |
41619 |
Reichenthal |
41620 |
Sandl |
40616 |
Schenkenfelden |
41622 |
Schönau im Mühlkreis |
40619 |
Sonnberg im Mühlkreis |
41623 |
St. Georgen am Walde |
41119 |
St. Leonhard bei Freistadt |
40617 |
St. Oswald bei Freistadt |
40618 |
St. Oswald bei Haslach |
41333 |
St. Thomas am Blasenstein |
41122 |
Tragwein |
40620 |
Unterweißenbach |
40621 |
Vorderweißenbach |
41628 |
Gemeindename |
Gemeinde-kennziffer |
Weitersfelden |
40625 |
Windhaag bei Freistadt |
40626 |
Zwettl an der Rodl |
41627 |
Salzburg:
|
|
Bramberg am Wildkogel |
50601 |
Krimml |
50607 |
Neukirchen am Großvenediger |
50614 |
Wald im Pinzgau |
50626 |
Steiermark:
|
|
Fischbach |
61708 |
St. Kathrein am Hauenstein |
61744 |
Strallegg |
61750 |
Tirol:
|
|
Brandberg |
70903 |
Elbigenalp |
70808 |
Elmen |
70809 |
Flirsch |
70605 |
Forchach |
70810 |
Gramais |
70812 |
Haiming |
70202 |
Häselgehr |
70813 |
Gemeindename |
Gemeinde-kennziffer |
Hinterhornbach |
70815 |
Längenfeld |
70208 |
Mayrhofen |
70920 |
Mötz |
70211 |
Namlos |
70823 |
Oetz |
70214 |
Pettneu am Arlberg |
70616 |
Pfafflar |
70825 |
Roppen |
70216 |
Sautens |
70218 |
Silz |
70219 |
Sölden |
70220 |
St. Leonhard im Pitztal |
70217 |
Stams |
70221 |
Stanzach |
70830 |
Umhausen |
70223 |
Vorderhornbach |
70834 |
Weißenbach am Lech |
70836 |
Vorarlberg:
|
|
Schruns |
80122 |
Die Radonkonzentration ist in den beiden meistgenützten Aufenthaltsräumen einer Wohneinheit zu messen.
Die Messdauer hat mindestens sechs Monate zu betragen.
Die Messung hat mindestens zur Hälfte im Zeitraum zwischen 15. Oktober und 15. April zu erfolgen.
Als Radonkonzentration für einen Aufenthaltsraum gilt die mittlere Radonkonzentration über die gesamte Messdauer.
Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist der arithmetische Mittelwert der Radonkonzentrationen der beiden Aufenthaltsräume ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit mit dem Referenzwert zu vergleichen.
Die Radonkonzentration ist an allen Arbeitsplätzen im Erdgeschoß und in Kellergeschoßen zu ermitteln, die nicht unter die Ausnahmebestimmungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, fallen. Befinden sich mehrere Arbeitsplätze in einem Raum mit einer Grundfläche von weniger als 150 Quadratmeter, ist die Ermittlung der Radonkonzentration an einem dieser Arbeitsplätze ausreichend und das Ergebnis gilt dann für alle Arbeitsplätze im betreffenden Raum.
Als Erdgeschoß gilt das unterste Geschoß, dessen äußere Begrenzungsfläche in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegt. Als Kellergeschoße gelten Geschoße, deren äußere Begrenzungsflächen in Summe zu nicht mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen.
Die Messdauer hat mindestens sechs Monate zu betragen.
Die Messung hat mindestens zur Hälfte im Zeitraum zwischen 15. Oktober und 15. April zu erfolgen.
Als Radonkonzentration am Arbeitsplatz gilt die mittlere Radonkonzentration über die gesamte Messdauer am Messort.
Erfolgt die Messung mit einem kontinuierlich (zeitauflösend) aufzeichnenden Radonmessgerät, kann das Ergebnis ermittelt werden, indem nur die während der Anwesenheit von Arbeitskräften gemessenen Radonkonzentrationen zur Mittelung herangezogen werden.
Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist die Radonkonzentration am Arbeitsplatz ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit mit dem Referenzwert zu vergleichen.
Die Kontrollmessungen haben nach den obigen Festlegungen zu erfolgen.
Bei den Kontrollmessungen können Arbeitsplätze, an denen die Radonkonzentration ursprünglich den Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, nicht überschritten hat, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, die durchgeführten Optimierungsmaßnahmen können zu einer Erhöhung der Radonkonzentration an diesen Arbeitsplätzen führen.
Die Radonkonzentration ist an allen Arbeitsplätzen zu ermitteln, an denen aufgrund besonderer Bedingungen erhöhte Radonkonzentrationen zu erwarten sind.
Die Messdauer beträgt mindestens zwei Monate.
Bei Betrieben gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StrSchG 2020 hat die Messung zur Gänze im Zeitraum zwischen 15. April und 15. Oktober zu erfolgen, bei Betrieben gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 4, StrSchG 2020 zur Gänze im Zeitraum zwischen 15. Oktober und 15. April.
Als Radonkonzentration am Arbeitsplatz gilt die mittlere Radonkonzentration über die gesamte Messdauer am Messort.
Erfolgt die Messung mit einem kontinuierlich (zeitauflösend) aufzeichnenden Radonmessgerät, kann das Ergebnis ermittelt werden, indem nur die während der Anwesenheit von Arbeitskräften gemessenen Radonkonzentrationen zur Mittelung herangezogen werden.
Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist die Radonkonzentration am Arbeitsplatz ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit mit dem Referenzwert zu vergleichen.
Die Kontrollmessung hat grundsätzlich nach den obigen Festlegungen zu erfolgen.
Bei den Kontrollmessungen können Arbeitsplätze, an denen die Radonkonzentration ursprünglich den Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, nicht überschritten hat, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, die durchgeführten Optimierungsmaßnahmen können zu einer Erhöhung der Radonkonzentration an diesen Arbeitsplätzen führen.
Die Werte für den Dosiskoeffizienten sind der ICRP-Veröffentlichung 137 zu entnehmen.
In den meisten Fällen ist daher zur Berechnung der effektiven Dosis bei Gleichgewichtsfaktor 0,4 der Dosiskoeffizient von 6,7*10-6 mSv (Bq h m-3)-1 zu verwenden.
Die Dosisabschätzung hat für jede einzelne Arbeitskraft oder konservativ für die Arbeitskraft mit der höchsten Radonexposition anhand der gemäß Abschnitt A oder B dieser Anlage ermittelten Radonkonzentration und der Aufenthaltszeit am betreffenden Arbeitsplatz zu erfolgen. Ergibt die konservative Dosisabschätzung eine effektive Dosis von mehr als sechs Millisievert pro Jahr, hat die Dosisabschätzung für jede Arbeitskraft zu erfolgen. Ist eine Arbeitskraft an mehreren Arbeitsplätzen tätig, so ist dies bei der Abschätzung der effektiven Dosis entsprechend zu berücksichtigen.
Die laufende Dosisermittlung hat entweder durch eine laufende Messung der Radonkonzentration an den betreffenden Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung der Aufenthaltszeiten der betroffenen Arbeitskräfte oder durch eine laufende Ermittlung der Radonexposition der betroffenen Arbeitskräfte mit geeigneten Messgeräten zu erfolgen.
Zur überwachten Person:
Zur verantwortlichen Person:
Ausbildung von Radonschutzbeauftragten im Ausmaß von mindestens acht Stunden: