BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 9. November 2020

Teil II

470. Verordnung:

Radonschutzverordnung – RnV

[CELEX-Nr.: 32013L0059]

470. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon (Radonschutzverordnung – RnV)

Aufgrund der Paragraphen 8, Absatz eins,, 86, 92 Absatz 2,, 97 und 101 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,, wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Hauptstück

Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und übergeordnete Bestimmungen

§ 1.

Ziel, Geltungsbereich

§ 2.

Umsetzungshinweis

§ 3.

Referenzwerte

§ 4.

Radonschutzgebiete, Radonvorsorgegebiete

2. Hauptstück

Schutz vor Radon in Wohngebäuden

§ 5.

Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden

3. Hauptstück

Schutz vor Radon am Arbeitsplatz

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 6.

Von den Bestimmungen gemäß § 100 StrSchG 2020 ausgenommene Arbeitsplätze

§ 7.

Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz

§ 8.

Meldepflichten

§ 9.

Neuerliche Erhebung der Radonexposition

2. Abschnitt

Schutz vor Radon bei Überschreitung des Referenzwertes und bei effektiven Dosen kleiner oder gleich sechs Millisievert pro Jahr

§ 10.

Informations- und Aufbewahrungspflichten

§ 11.

Periodische Wiederholung der Dosisabschätzung

3. Abschnitt

Schutz vor Radon bei effektiven Dosen über sechs Millisievert pro Jahr

§ 12.

Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition

§ 13.

Laufende Dosisermittlung gemäß § 84 Abs. 1 Z 2 StrSchG 2020

§ 14.

Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister

§ 15.

Radonschutzbeauftragte

§ 16.

Radonschutzunterweisungen

4. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 17.

Übergangsbestimmungen

Anlage 1

Radonschutzgebiete, Radonvorsorgegebiete

Anlage 2

Festlegungen für die Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden

Anlage 3

Festlegungen für die Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz

Anlage 4

Änderungen an Arbeitsplätzen, die gemäß § 9 Abs. 1 eine neuerliche Erhebung erforderlich machen

Anlage 5

Angaben zur Dosisermittlung

Anlage 6

Ausbildung von Radonschutzbeauftragten

1. Hauptstück
Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und übergeordnete Bestimmungen

Ziel, Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsZiel dieser Verordnung ist der Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden und an Arbeitsplätzen.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt für durch Radon verursachte geplante und bestehende Expositionssituationen.
  3. Absatz 3Diese Verordnung legt fest:
    1. Ziffer eins
      Referenzwerte für die Radonkonzentration an Arbeitsplätzen und in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden,
    2. Ziffer 2
      Gebiete, in denen Radonschutzmaßnahmen an Arbeitsplätzen zu treffen sind (Radonschutzgebiete) sowie Gebiete, in denen Radonvorsorgemaßnahmen in neu errichteten Gebäuden mit Aufenthaltsräumen zu treffen sind (Radonvorsorgegebiete),
    3. Ziffer 3
      Bestimmungen betreffend die Ermittlung der Radonkonzentration sowie die Abschätzung und die Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten Dosis,
    4. Ziffer 4
      Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen,
    5. Ziffer 5
      Daten, die an die Radondatenbank gemäß Paragraph 95, Absatz eins, StrSchG 2020 zu übermitteln sind,
    6. Ziffer 6
      Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer eins, StrSchG 2020,
    7. Ziffer 7
      Unterlagen, die einer Meldung gemäß Paragraph 100, Absatz 4, StrSchG 2020 beizulegen sind,
    8. Ziffer 8
      Bestimmungen betreffend die Information der Arbeitskräfte gemäß Paragraph 100, Absatz 5, StrSchG 2020,
    9. Ziffer 9
      Kriterien für eine neuerliche Ermittlung der Radonkonzentration und erforderlichenfalls Dosisabschätzung sowie diesbezügliche Meldepflichten,
    10. Ziffer 10
      Bestimmungen betreffend die Radonschutzmaßnahmen gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StrSchG 2020,
    11. Ziffer 11
      Fristen für die Benennung einer/eines Radonschutzbeauftragten sowie
    12. Ziffer 12
      Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Radonschutzbeauftragten.

Umsetzungshinweis

Paragraph 2,

Diese Verordnung dient der Umsetzung der den Schutz vor Radon betreffenden Artikel der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 Sitzung 1, mit Ausnahme des Artikels 103 Absatz 2,

Referenzwerte

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer Referenzwert für die Radonkonzentration im Jahresmittel in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden beträgt 300 Becquerel pro Kubikmeter.
  2. Absatz 2Der Referenzwert für die Radonkonzentration im Jahresmittel an Arbeitsplätzen beträgt 300 Becquerel pro Kubikmeter.

Radonschutzgebiete, Radonvorsorgegebiete

Paragraph 4,

  1. Absatz einsAls Radonschutzgebiete gemäß Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer eins, StrSchG 2020 werden die in Anlage 1 Abschnitt A genannten Gemeinden festgelegt.
  2. Absatz 2Als Radonvorsorgegebiete gemäß Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer 2, StrSchG 2020 werden die in Anlage 1 Abschnitt B genannten Gemeinden festgelegt.

2. Hauptstück
Schutz vor Radon in Wohngebäuden

Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden

Paragraph 5,

Für die Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden zum Nachweis der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gelten die Festlegungen der Anlage 2.

3. Hauptstück
Schutz vor Radon am Arbeitsplatz

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Von den Bestimmungen gemäß Paragraph 100, StrSchG 2020 ausgenommene Arbeitsplätze

Paragraph 6,

  1. Absatz einsVon den Bestimmungen gemäß Paragraph 100, StrSchG 2020 zur Erhebung der Radonexposition ausgenommen sind:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, StrSchG 2020, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft und die verantwortliche Person der zuständigen Behörde diese Voraussetzung bzw. Voraussetzungen unter Angabe der eindeutigen Identifizierungsnummer des betreffenden Standorts gemäß Paragraph 7, Absatz 5, schriftlich zur Kenntnis gebracht hat:
      1. Litera a
        die verantwortliche Person beschäftigt an diesen Arbeitsplätzen keine Arbeitskräfte;
      2. Litera b
        die Arbeitsplätze befinden sich in Privathaushalten;
      3. Litera c
        am Arbeitsplatz halten sich Arbeitskräfte nicht mehr als zehn Stunden pro Woche (gemittelt über ein Jahr) auf;
      4. Litera d
        die erdberührten Bauteile und Bauteilübergänge sowie die Durchführungen und Durchbrüche durch erdberührte Bauteile und Bauteilübergänge des Gebäudes sind gegen drückendes Wasser ausgeführt;
      5. Litera e
        es ist eine Radondrainage nach dem Stand der Technik zum Schutz vor Radon vorhanden, deren Wirkung das gesamte Gebäude erfasst;
      6. Litera f
        die Arbeitsplätze sind durch ein dauerhaft zwangsdurchlüftetes Geschoß vom Untergrund getrennt (zB Tiefgarage);
    2. Ziffer 2
      Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins, StrSchG 2020, sofern die abgegebene Wassermenge zehn Kubikmeter pro Tag nicht überschreitet oder sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 50 Stunden pro Jahr in Anlagenteilen, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft entweichen kann, aufhält;
    3. Ziffer 3
      Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 2, StrSchG 2020, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende oder aufgrund rechtlicher Vorgaben erforderliche Bewetterung betrieben wird und
      1. Litera a
        es sich dabei um eine künstliche Bewetterung handelt oder
      2. Litera b
        im Falle einer natürlichen Bewetterung sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 30 Stunden pro Jahr in untertägigen Arbeitsbereichen aufhält;
    4. Ziffer 4
      Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 3, StrSchG 2020, wenn sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 30 Stunden pro Jahr an diesen Arbeitsplätzen aufhält;
    5. Ziffer 5
      Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 4, StrSchG 2020, wenn sich keine bei der verantwortlichen Person tätige Arbeitskraft mehr als 120 Stunden pro Jahr in Badekurbereichen mit Radonwässern aufhält.
    Die Ausnahmen gemäß Ziffer eins, Litera d bis f gelten nicht, falls am betreffenden Arbeitsplatz eine lüftungstechnische Anlage betrieben wird, die nicht dem Stand der Technik zum Schutz vor Radon entspricht.
  2. Absatz 2Falls die Voraussetzung für eine Ausnahme gemäß Absatz eins, wegfällt, hat die verantwortliche Person diese Änderung der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 100, StrSchG 2020 sind ab Wegfall der Ausnahmevoraussetzung innerhalb der Fristen zu erfüllen.

Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz

Paragraph 7,

  1. Absatz einsFür die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StrSchG 2020 gelten
    1. Ziffer eins
      für Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, StrSchG 2020 die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt A sowie
    2. Ziffer 2
      für Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StrSchG 2020 die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt B.
  2. Absatz 2Für die Abschätzung der durch die Radonexposition verursachten Dosis gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 3, StrSchG 2020 gelten die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt C.
  3. Absatz 3Die ermächtigte Überwachungsstelle hat
    1. Ziffer eins
      die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 StrSchG 2020 unverzüglich nach Vorliegen in Form von schriftlichen Berichten an die verantwortliche Person und
    2. Ziffer 2
      die Daten gemäß Absatz 6 und 7 binnen drei Monaten nach Vorliegen an die Radondatenbank

zu übermitteln.

  1. Absatz 4Die verantwortliche Person hat die Berichte der ermächtigten Überwachungsstellen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
  2. Absatz 5Die verantwortliche Person hat der ermächtigten Überwachungsstelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Name und Adresse der verantwortlichen Person sowie
    2. Ziffer 2
      Adresse und eindeutige Identifizierungsnummer des Standorts.
    Als eindeutige Identifizierungsnummer des Standorts ist die Global Location Number des Elektronischen Datenmanagements (EDM) zu verwenden. Sind mehrere Standorte betroffen, so ist für jeden Standort eine eigene Global Location Number zu verwenden.
  3. Absatz 6Über Ermittlungen der Radonkonzentration am Arbeitsplatz gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StrSchG 2020 haben die ermächtigten Überwachungsstellen folgende Daten an die Radondatenbank zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Daten gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 sowie
    2. Ziffer 2
      die an den einzelnen Arbeitsplätzen ermittelten Radonkonzentrationen samt Messzeitraum.
  4. Absatz 7Über Abschätzungen der Dosis am Arbeitsplatz gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 3, StrSchG 2020 haben die ermächtigten Überwachungsstellen folgende Daten an die Radondatenbank zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Daten gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 sowie
    2. Ziffer 2
      den Maximalwert der abgeschätzten Dosis.
  5. Absatz 8Eine Übermittlung gemäß Absatz 6 und 7 hat zu unterbleiben, wenn dieser Übermittlung Interessen der militärischen Landesverteidigung entgegen stehen. Über einen solchen Umstand hat die verantwortliche Person die ermächtigte Überwachungsstelle anlässlich der Zurverfügungstellung der Daten gemäß Absatz 5, zu informieren.

Meldepflichten

Paragraph 8,

Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß Paragraph 100, Absatz 4, StrSchG 2020 hat die verantwortliche Person der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen folgende Informationen hervorgehen, zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Daten zur verantwortlichen Person (Name, Adresse),
  2. Ziffer 2
    Adresse und eindeutige Identifizierungsnummer des Standorts,
  3. Ziffer 3
    beauftragte ermächtigte Überwachungsstelle(n),
  4. Ziffer 4
    Ergebnisse der Ermittlung der Radonkonzentration, einschließlich der Einzelwerte,
  5. Ziffer 5
    durchgeführte Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration,
  6. Ziffer 6
    gegebenenfalls Begründung, warum eine Durchführung von weiteren Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung nicht zumutbar ist,
  7. Ziffer 7
    Ergebnisse der Messung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß Ziffer 5,,
  8. Ziffer 8
    Ergebnisse der Abschätzung der Dosis für die am Arbeitsplatz tätigen Arbeitskräfte unter Angabe der dieser Abschätzung zugrunde gelegten Parameter,
  9. Ziffer 9
    gegebenenfalls Angaben über stattgefundene Änderungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins,
Enthalten die von der ermächtigten Überwachungsstelle gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, übermittelten Berichte alle Informationen gemäß Ziffer eins bis 9, ist die Übermittlung von Kopien dieser Berichte ausreichend.

Neuerliche Erhebung der Radonexposition

Paragraph 9,

  1. Absatz einsWerden an Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, StrSchG 2020 Änderungen vorgenommen, die zu einer Erhöhung der Radonexposition führen können, dazu zählen insbesondere Änderungen gemäß Anlage 4, hat die verantwortliche Person neuerlich die Verpflichtungen des Paragraph 100, StrSchG 2020 zu erfüllen, wobei die Fristen gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 sinngemäß einzuhalten sind. Die Ausnahmen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, StrSchG 2020 bleiben davon unberührt.
  2. Absatz 2Werden an Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, StrSchG 2020, an denen der Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, überschritten wird, Änderungen vorgenommen, die zu einer Verringerung der Radonexposition führen können, kann die verantwortliche Person eine neuerliche Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz gemäß Paragraph 100, StrSchG 2020 veranlassen. Ergibt diese Erhebung, dass künftig andere Radonschutzmaßnahmen als bisher erforderlich sind, hat die verantwortliche Person dies der zuständigen Behörde unter Anschluss entsprechender Nachweise zu melden.

2. Abschnitt
Schutz vor Radon bei Überschreitung des Referenzwertes und bei effektiven Dosen kleiner oder gleich sechs Millisievert pro Jahr

Informations- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Information der betroffenen Arbeitskräfte gemäß Paragraph 100, Absatz 5, StrSchG 2020 hat nachweislich zu erfolgen und Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Exposition durch Radon und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
    2. Ziffer 2
      die Ergebnisse der Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz und der Abschätzung der Dosis der Arbeitskräfte,
    3. Ziffer 3
      die ergriffenen Radonschutzmaßnahmen sowie
    4. Ziffer 4
      erforderlichenfalls Verhaltensregeln für die Arbeitskräfte.
  2. Absatz 2Die verantwortliche Person hat die Nachweise über die Informationen gemäß Absatz eins, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
  3. Absatz 3Sollten Verhaltensregeln gemäß Absatz eins, Ziffer 4, erforderlich sein, hat die ermächtigte Überwachungsstelle, die die Dosisabschätzung durchgeführt hat, die verantwortliche Person bei der Erarbeitung solcher Verhaltensregeln zu unterstützen.

Periodische Wiederholung der Dosisabschätzung

Paragraph 11,

Die verantwortliche Person hat an Arbeitsplätzen, an denen der Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, überschritten wird, aber die Dosisabschätzung ergeben hat, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei keiner Arbeitskraft sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, die Abschätzung der Dosis der Arbeitskräfte alle fünf Jahre wiederholen zu lassen und die Ergebnisse an die zuständige Behörde zu übermitteln.

3. Abschnitt
Schutz vor Radon bei effektiven Dosen über sechs Millisievert pro Jahr

Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition

Paragraph 12,

  1. Absatz einsFür die Summe der jährlichen beruflichen Exposition einer Arbeitskraft aus geplanten Expositionssituationen gelten die in Absatz 2, festgelegten Grenzwerte.
  2. Absatz 2Der Grenzwert der effektiven Dosis für die berufliche Exposition gemäß Absatz eins, beträgt 20 Millisievert für ein einzelnes Jahr. Es ist jedoch eine Dosis von bis zu 50 Millisievert für ein einzelnes Jahr zulässig, sofern die durchschnittliche Jahresdosis in fünf aufeinanderfolgenden Jahren – einschließlich der Jahre, in denen der Grenzwert überschritten wurde – 20 Millisievert nicht überschreitet.
  3. Absatz 3Überschreitet im Laufe eines Jahres die effektive Dosis einer Arbeitskraft den Wert von 20 Millisievert, hat die verantwortliche Person unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen und ihr in einem schriftlichen Bericht die Ursachen für diese Überschreitung mitzuteilen und darzulegen, welche Maßnahmen vorgesehen sind, damit für die betreffende Arbeitskraft die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Absatz 2, sichergestellt wird.
  4. Absatz 4Kommt die zuständige Behörde nach Prüfung des Berichtes gemäß Absatz 3, zum Ergebnis, dass mit den vorgesehenen Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Absatz 2, für die betreffende Arbeitskraft nicht sichergestellt werden kann, hat sie geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte vorzuschreiben.
  5. Absatz 5Falls für die Expositionssituationen, aus denen eine Überschreitung gemäß Absatz 3, resultiert, unterschiedliche Behörden zuständig sind,
    1. Ziffer eins
      bestehen die Verpflichtungen gemäß Absatz 3, gegenüber allen zuständigen Behörden;
    2. Ziffer 2
      haben sich die zuständigen Behörden hinsichtlich der Prüfung und allfälliger Vorschreibungen gemäß Absatz 4, untereinander abzustimmen.

Laufende Dosisermittlung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, StrSchG 2020

Paragraph 13,

  1. Absatz einsFür die laufende Ermittlung der effektiven Dosis gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, StrSchG 2020 gelten die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt C.
  2. Absatz 2Der Überwachungszeitraum für die laufende Dosisermittlung beträgt drei Monate.
  3. Absatz 3Die verantwortliche Person hat der ermächtigten Überwachungsstelle die Angaben gemäß Anlage 5 Abschnitt A zu übermitteln. Im Fall von Änderungen sind entsprechend aktualisierte Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Die verantwortliche Person hat der ermächtigten Überwachungsstelle alle für die Dosisermittlung benötigten Angaben unverzüglich nach Ende des Überwachungszeitraums zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die ermächtigte Überwachungsstelle hat die Ergebnisse der laufenden Dosisermittlung spätestens sechs Wochen nach Ende des Überwachungszeitraumes an die verantwortliche Person zu übermitteln. Im Fall einer Überschreitung der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, festgelegten Grenzwerte hat die Übermittlung unverzüglich zu erfolgen.
  6. Absatz 6Kann die Dosis nicht ermittelt werden, sind von der ermächtigten Überwachungsstelle für den betreffenden Überwachungszeitraum aliquote Anteile der Dosisgrenzwerte gemäß Paragraph 12, Absatz 2, als Ersatzdosis für die betreffende Arbeitskraft zu verwenden und als solche zu kennzeichnen.
  7. Absatz 7Die verantwortliche Person hat den betroffenen Arbeitskräften die Ergebnisse der laufenden Dosisermittlung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  8. Absatz 8Die verantwortliche Person hat die Ergebnisse der laufenden Dosisermittlung mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
  9. Absatz 9Zeigt die laufende Dosisermittlung, dass über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei keiner Arbeitskraft eine effektive Dosis von sechs Millisievert pro Jahr überschritten wurde, kann die verantwortliche Person dies unter Anschluss entsprechender Nachweise der zuständigen Behörde melden. Die Verpflichtungen dieses Abschnitts entfallen ab dem Zeitpunkt der Meldung an die Behörde.

Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie ermächtigte Überwachungsstelle hat die Daten gemäß Anlage 5 Abschnitt A und B an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
  2. Absatz 2Bei Überschreitung der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, festgelegten Grenzwerte sind die Ergebnisse der Dosisermittlung unverzüglich zu übermitteln, ansonsten spätestens sechs Wochen nach Ende des Überwachungszeitraumes.

Radonschutzbeauftragte

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie verantwortliche Person hat innerhalb von sechs Monaten nach Erstattung der Meldung an die Behörde gemäß Paragraph 100, Absatz 4, StrSchG 2020 eine Radonschutzbeauftragte/einen Radonschutzbeauftragten zu benennen.
  2. Absatz 2Radonschutzbeauftragte müssen eine Ausbildung gemäß Anlage 6 erfolgreich abgeschlossen haben.
  3. Absatz 3Radonschutzbeauftragte haben an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 6 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens vier Stunden in Intervallen von fünf Jahren teilzunehmen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Betätigung folgenden Jahr zu laufen.
  4. Absatz 4Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß Absatz 2, zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.
  5. Absatz 5Die zuständige Behörde hat, wenn eine ausreichende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß Absatz 3, nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann, die Tätigkeit als Radonschutzbeauftragte/Radonschutzbeauftragter zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.

Radonschutzunterweisungen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitskräfte nachweislich vor Aufnahme ihrer Betätigung und danach mindestens einmal jährlich über Folgendes unterwiesen werden:
    1. Ziffer eins
      die Exposition durch Radon und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
    2. Ziffer 2
      die am Arbeitsplatz zu erwartende Exposition,
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen Radonschutzmaßnahmen und Verhaltensregeln am Arbeitsplatz sowie
    4. Ziffer 4
      Meldepflichten an die verantwortliche Person oder die Radonschutzbeauftragte/den Radonschutzbeauftragten betreffend Ereignisse und Mängel im Schutz vor Radon.
  2. Absatz 2Die verantwortliche Person hat den Inhalt der Unterweisungen den betroffenen Arbeitskräften in schriftlicher Form zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3Die verantwortliche Person hat die Nachweise über Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

4. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 17,

  1. Absatz einsFür Arbeitsplätze, für die eine Dosisabschätzung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008,, vorliegt, hat die verantwortliche Person, sofern nicht Absatz 2, oder Paragraph 9, Absatz eins, dieser Verordnung zur Anwendung kommt, den Verpflichtungen des Paragraph 100, StrSchG 2020 sowie dieser Verordnung erst zu jenem Zeitpunkt nachzukommen, zu dem die Dosisabschätzung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, bzw. Absatz 3, Ziffer 3, NatStrV zu wiederholen wäre.
  2. Absatz 2Hat zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der NatStrV das Erfordernis für Dosisermittlungen gemäß Paragraph 17, NatStrV bestanden, ist eine laufende Dosisermittlung gemäß Paragraph 13, dieser Verordnung durchzuführen.

Gewessler

Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 und 2 Radonschutzgebiete, Radonvorsorgegebiete

Allfällige künftige Änderungen von Gemeinden oder Bezirken (zB Zusammenlegung von Gemeinden) haben keinen Einfluss auf die Festlegung als Radonschutzgebiet oder Radonvorsorgegebiet.

A. Als Radonschutzgebiete festgelegte Gemeinden:

Gemeindename

Gemeinde-kennziffer

Kärnten:

Mühldorf

20624

Obervellach

20627

Reißeck

20644

Niederösterreich:

Altmelon

32519

Amaliendorf-Aalfang

30902

Arbesbach

32502

Bad Großpertholz

30910

Bad Traunstein

32528

Bärnkopf

32503

Brand-Nagelberg

30903

Eggern

30904

Eisgarn

30906

Gmünd

30908

Göstling an der Ybbs

32002

Groß Gerungs

32508

Großdietmanns

30909

Großschönau

30912

Haugschlag

30915

Heidenreichstein

30916

Hollenstein an der Ybbs

30516

Langschlag

32516

Lichtenegg

32317

Litschau

30925

Lunz am See

32005

Moorbad Harbach

30913

Opponitz

30524

Rappottenstein

32521

Reingers

30929

Schönbach

32523

St. Georgen am Reith

30526

St. Martin

30932

Unserfrau-Altweitra

30939

Weitra

30942

Gemeindename

Gemeinde-kennziffer

Oberösterreich:

Allerheiligen im Mühlkreis

41101

Bad Leonfelden

41603

Bad Zell

40627

Gutau

40603

Haibach im Mühlkreis

41610

Helfenberg

41345

Hellmonsödt

41611

Hirschbach im Mühlkreis

40605

Kaltenberg

40606

Königswiesen

40608

Lasberg

40609

Leopoldschlag

40610

Liebenau

40611

Oberneukirchen

41615

Ottenschlag im Mühlkreis

41616

Pabneukirchen

41115

Pierbach

40613

Pregarten

40614

Rainbach im Mühlkreis

40615

Rechberg

41117

Reichenau im Mühlkreis

41619

Reichenthal

41620

Sandl

40616

Schenkenfelden

41622

Schönau im Mühlkreis

40619

Sonnberg im Mühlkreis

41623

St. Georgen am Walde

41119

St. Leonhard bei Freistadt

40617

St. Oswald bei Freistadt

40618

St. Oswald bei Haslach

41333

St. Thomas am Blasenstein

41122

Tragwein

40620

Unterweißenbach

40621

Vorderweißenbach

41628

Gemeindename

Gemeinde-kennziffer

Weitersfelden

40625

Windhaag bei Freistadt

40626

Zwettl an der Rodl

41627

Salzburg:

Bramberg am Wildkogel

50601

Krimml

50607

Neukirchen am Großvenediger

50614

Wald im Pinzgau

50626

Steiermark:

Fischbach

61708

St. Kathrein am Hauenstein

61744

Strallegg

61750

Tirol:

Brandberg

70903

Elbigenalp

70808

Elmen

70809

Flirsch

70605

Forchach

70810

Gramais

70812

Haiming

70202

Häselgehr

70813

Gemeindename

Gemeinde-kennziffer

Hinterhornbach

70815

Längenfeld

70208

Mayrhofen

70920

Mötz

70211

Namlos

70823

Oetz

70214

Pettneu am Arlberg

70616

Pfafflar

70825

Roppen

70216

Sautens

70218

Silz

70219

Sölden

70220

St. Leonhard im Pitztal

70217

Stams

70221

Stanzach

70830

Umhausen

70223

Vorderhornbach

70834

Weißenbach am Lech

70836

Vorarlberg:

Schruns

80122

B. Als Radonvorsorgegebiete festgelegte Gemeinden:
Burgenland:
Alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden in den Bezirken Güssing, Jennersdorf, Neusiedl am See und Oberwart.
Kärnten:
Alle Gemeinden.
Niederösterreich:
Alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden im Bezirk Bruck an der Leitha.
Oberösterreich:
Alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden im Bezirk Ried im Innkreis.
Salzburg:
Alle Gemeinden.
Steiermark:
Alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden im Bezirk Südoststeiermark.
Tirol:
Alle Gemeinden.
Vorarlberg:
Alle Gemeinden im Bezirk Bludenz.

Anlage 2 zu § 5 Festlegungen für die Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden

Messort:

Die Radonkonzentration ist in den beiden meistgenützten Aufenthaltsräumen einer Wohneinheit zu messen.

Messdauer:

Die Messdauer hat mindestens sechs Monate zu betragen.

Die Messung hat mindestens zur Hälfte im Zeitraum zwischen 15. Oktober und 15. April zu erfolgen.

Ergebnis:

Als Radonkonzentration für einen Aufenthaltsraum gilt die mittlere Radonkonzentration über die gesamte Messdauer.

Referenzwertvergleich:

Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist der arithmetische Mittelwert der Radonkonzentrationen der beiden Aufenthaltsräume ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit mit dem Referenzwert zu vergleichen.

Anlage 3 zu §§ 7 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 1 Festlegungen für die Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz

A. Festlegungen für die Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, StrSchG 2020 zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes
Messort:

Die Radonkonzentration ist an allen Arbeitsplätzen im Erdgeschoß und in Kellergeschoßen zu ermitteln, die nicht unter die Ausnahmebestimmungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, fallen. Befinden sich mehrere Arbeitsplätze in einem Raum mit einer Grundfläche von weniger als 150 Quadratmeter, ist die Ermittlung der Radonkonzentration an einem dieser Arbeitsplätze ausreichend und das Ergebnis gilt dann für alle Arbeitsplätze im betreffenden Raum.

Als Erdgeschoß gilt das unterste Geschoß, dessen äußere Begrenzungsfläche in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegt. Als Kellergeschoße gelten Geschoße, deren äußere Begrenzungsflächen in Summe zu nicht mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen.

Messdauer:

Die Messdauer hat mindestens sechs Monate zu betragen.

Die Messung hat mindestens zur Hälfte im Zeitraum zwischen 15. Oktober und 15. April zu erfolgen.

Ergebnis:

Als Radonkonzentration am Arbeitsplatz gilt die mittlere Radonkonzentration über die gesamte Messdauer am Messort.

Erfolgt die Messung mit einem kontinuierlich (zeitauflösend) aufzeichnenden Radonmessgerät, kann das Ergebnis ermittelt werden, indem nur die während der Anwesenheit von Arbeitskräften gemessenen Radonkonzentrationen zur Mittelung herangezogen werden.

Referenzwertvergleich:

Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist die Radonkonzentration am Arbeitsplatz ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit mit dem Referenzwert zu vergleichen.

Kontrollmessung nach Optimierungsmaßnahmen:

Die Kontrollmessungen haben nach den obigen Festlegungen zu erfolgen.

Bei den Kontrollmessungen können Arbeitsplätze, an denen die Radonkonzentration ursprünglich den Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, nicht überschritten hat, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, die durchgeführten Optimierungsmaßnahmen können zu einer Erhöhung der Radonkonzentration an diesen Arbeitsplätzen führen.

B. Festlegungen für die Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StrSchG 2020 zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes
Messort:

Die Radonkonzentration ist an allen Arbeitsplätzen zu ermitteln, an denen aufgrund besonderer Bedingungen erhöhte Radonkonzentrationen zu erwarten sind.

Messdauer:

Die Messdauer beträgt mindestens zwei Monate.

Bei Betrieben gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StrSchG 2020 hat die Messung zur Gänze im Zeitraum zwischen 15. April und 15. Oktober zu erfolgen, bei Betrieben gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 4, StrSchG 2020 zur Gänze im Zeitraum zwischen 15. Oktober und 15. April.

Ergebnis:

Als Radonkonzentration am Arbeitsplatz gilt die mittlere Radonkonzentration über die gesamte Messdauer am Messort.

Erfolgt die Messung mit einem kontinuierlich (zeitauflösend) aufzeichnenden Radonmessgerät, kann das Ergebnis ermittelt werden, indem nur die während der Anwesenheit von Arbeitskräften gemessenen Radonkonzentrationen zur Mittelung herangezogen werden.

Referenzwertvergleich:

Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist die Radonkonzentration am Arbeitsplatz ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit mit dem Referenzwert zu vergleichen.

Kontrollmessung nach Optimierung:

Die Kontrollmessung hat grundsätzlich nach den obigen Festlegungen zu erfolgen.

Bei den Kontrollmessungen können Arbeitsplätze, an denen die Radonkonzentration ursprünglich den Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, nicht überschritten hat, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, die durchgeführten Optimierungsmaßnahmen können zu einer Erhöhung der Radonkonzentration an diesen Arbeitsplätzen führen.

C. Festlegungen für die Dosisabschätzung gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 3, StrSchG 2020 sowie die laufende Dosisermittlung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, StrSchG 2020
Dosiskoeffizient:

Die Werte für den Dosiskoeffizienten sind der ICRP-Veröffentlichung 137 zu entnehmen.

In den meisten Fällen ist daher zur Berechnung der effektiven Dosis bei Gleichgewichtsfaktor 0,4 der Dosiskoeffizient von 6,7*10-6 mSv (Bq h m-3)-1 zu verwenden.

Dosisabschätzung:

Die Dosisabschätzung hat für jede einzelne Arbeitskraft oder konservativ für die Arbeitskraft mit der höchsten Radonexposition anhand der gemäß Abschnitt A oder B dieser Anlage ermittelten Radonkonzentration und der Aufenthaltszeit am betreffenden Arbeitsplatz zu erfolgen. Ergibt die konservative Dosisabschätzung eine effektive Dosis von mehr als sechs Millisievert pro Jahr, hat die Dosisabschätzung für jede Arbeitskraft zu erfolgen. Ist eine Arbeitskraft an mehreren Arbeitsplätzen tätig, so ist dies bei der Abschätzung der effektiven Dosis entsprechend zu berücksichtigen.

Dosisermittlung:

Die laufende Dosisermittlung hat entweder durch eine laufende Messung der Radonkonzentration an den betreffenden Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung der Aufenthaltszeiten der betroffenen Arbeitskräfte oder durch eine laufende Ermittlung der Radonexposition der betroffenen Arbeitskräfte mit geeigneten Messgeräten zu erfolgen.

Anlage 4 zu § 9 Abs. 1 Änderungen an Arbeitsplätzen, die gemäß § 9 Abs. 1 eine neuerliche Erhebung erforderlich machen

A. An Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, StrSchG 2020:
  1. Ziffer eins
    Bauliche Änderungen:
    • Strichaufzählung
      die zu einer Änderung der Radoneintrittsrate führen können, wie die Errichtung von nicht konvektionsdichten Durchführungen und Durchbrüchen durch erdberührte Bauteile oder durch Unterdruck erzeugende Systeme;
    • Strichaufzählung
      die zu einer Änderung der Lüftungsverhältnisse sowie der Luftwechselraten führen können, wie das Abschalten einer Belüftungsanlage, Fenstertausch oder -sanierung.
  2. Ziffer 2
    Betriebliche Änderungen, sofern am betreffenden Arbeitsplatz die Radonkonzentration über dem Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, liegt:
    • Strichaufzählung
      falls Arbeitskräfte nur an einem Arbeitsplatz tätig sind: Erhöhung der Aufenthaltszeit;
    • Strichaufzählung
      falls Arbeitskräfte an mehreren Arbeitsplätzen tätig sind: Änderung der Aufenthaltszeiten an den einzelnen Arbeitsplätzen, sofern dadurch eine Erhöhung der Radonexposition für die Arbeitskräfte möglich ist.

B. An Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins und 4 StrSchG 2020:
  1. Ziffer eins
    Bauliche Änderungen:
    • Strichaufzählung
      die zu einer längerfristigen Erhöhung des Radongehaltes des Wassers führen können, wie Erschließung von neuen Quellen/Brunnen, Stilllegung von Quellen/Brunnen oder Änderung der Mischungsverhältnisse;
    • Strichaufzählung
      die zu einem verstärkten Entweichen von Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen führen können, wie Einleitung in Wasserbehälter/Wannen/Becken oberhalb anstelle von unterhalb der Wasseroberfläche, verstärkte Belüftung des Wassers (Zerstäubung, Kaskaden etc.), zusätzliche offene Gerinne oder Wasseroberflächen (Wasserbehälter, Wannen, Becken), Umstellung von geschlossenen auf offene Filtersysteme;
    • Strichaufzählung
      die längerfristig zu einem erhöhten Luftaustausch zwischen offenen Wasserflächen bzw. Aufbereitungsanlagen und Arbeitsplätzen führen können;
    • Strichaufzählung
      die zu einer längerfristigen Änderung der Luftströme führen können.
  2. Ziffer 2
    Betriebliche Änderungen, sofern am betreffenden Arbeitsplatz die Radonkonzentration über dem Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, liegt:
    • Strichaufzählung
      falls Arbeitskräfte nur an einem Arbeitsplatz tätig sind: Erhöhung der Aufenthaltszeit;
    • Strichaufzählung
      falls Arbeitskräfte an mehreren Arbeitsplätzen tätig sind: Änderung der Aufenthaltszeiten an den einzelnen Arbeitsplätzen, sofern dadurch eine Erhöhung der Radonexposition für die Arbeitskräfte möglich ist.

C. An Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StrSchG 2020:
  1. Ziffer eins
    Bauliche Änderungen:
    • Strichaufzählung
      die zu einer längerfristigen Änderung der Luftströme führen können;
    • Strichaufzählung
      Anbau/Umbau oder Veränderung von Gebäuden mit Verbindung zum untertägigen Bereich;
    • Strichaufzählung
      dauerhafte Verbrüche oder dauerhafte Wassereinbrüche.
  2. Ziffer 2
    Betriebliche Änderungen, sofern am betreffenden Arbeitsplatz die Radonkonzentration über dem Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, liegt:
    • Strichaufzählung
      falls Arbeitskräfte nur an einem Arbeitsplatz tätig sind: Erhöhung der Aufenthaltszeit;
    • Strichaufzählung
      falls Arbeitskräfte an mehreren Arbeitsplätzen tätig sind: Änderung der Aufenthaltszeiten an den einzelnen Arbeitsplätzen, sofern dadurch eine Erhöhung der Radonexposition für die Arbeitskräfte möglich ist;
    • Strichaufzählung
      Änderung der Zeitpunkte für den Aufenthalt im untertägigen Arbeitsbereich bzw. in den mit dem untertägigen Bereich verbundenen Gebäuden (jahreszeitlich).

Anlage 5 Zu §§ 13 Abs. 3 und 14 Abs. 1 Angaben zur Dosisermittlung

A. Angaben zur überwachten Person sowie zur verantwortlichen Person:

Zur überwachten Person:

Zur verantwortlichen Person:

B. Angaben zur Dosisermittlung:

Anlage 6 zu § 15 Abs. 2 und 3 Ausbildung von Radonschutzbeauftragten

Ausbildung von Radonschutzbeauftragten im Ausmaß von mindestens acht Stunden: