Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 9. November 2020 |
Teil römisch zwei |
469. Verordnung: | Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen |
Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 2, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2018,, wird verordnet:
Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom 12. November 2020, 00.00 Uhr, bis 11. Mai 2021, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Republik Slowenien und zu Ungarn im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 11. Mai 2021 außer Kraft.
Nehammer