BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 4. November 2020

Teil römisch zwei

466. Verordnung:

Ersatz der Aufwendungen für die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates des Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS-WB-Aufwandersatzverordnung)

466. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Ersatz der Aufwendungen für die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates des Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS-WB-Aufwandersatzverordnung)

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 8, des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen und die Eingliederung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (IQS-Gesetz – IQS-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,, wird verordnet:

Vergütung des Aufwandes der oder des Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Ersatz der Aufwendungen, die der oder dem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates (im Folgenden: Beirat) des Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) aus Anlass der Ausübung ihrer oder seiner Funktion erwachsen, wird pauschaliert und mit 305 € monatlich festgelegt.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Ersatz gemäß Absatz eins, besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Betrauung mit der Vorsitzführung folgt. Der Anspruch auf Ersatz endet mit Ablauf des Monats, in dem der Vorsitz im Beirat endet.
  3. Absatz 3,Ist die oder der Vorsitzende länger als einen Monat an der Ausübung ihrer oder seiner Funktion verhindert, ruht der Ersatz von dem auf den Beginn dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem die oder der Vorsitzende ihre oder seine Tätigkeit wieder aufnimmt.
  4. Absatz 4,Der oder dem Vorsitzenden des Beirates gebührt weiters als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer oder seiner Funktion für die Teilnahme an einer Sitzung des Beirates ein Sitzungsgeld von 305 € je Sitzung, höchstens jedoch für vier Sitzungstermine je Kalenderjahr.

Vergütung des Aufwandes der übrigen Mitglieder des Beirates

Paragraph 2,

Den übrigen Mitgliedern des Beirates gebührt als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion für die Teilnahme an einer Sitzung des Beirates ein Sitzungsgeld von jeweils 305 €.

Reiseauslagen

Paragraph 3,

Die Mitglieder des Beirates haben nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an den von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufenen Sitzungen des Beirates.

Nebentätigkeit

Paragraph 4,

Für Mitglieder des Beirates, die in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, gilt der Ersatz gemäß den Paragraphen eins und 2 als Vergütung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54.

Verweisungen

Paragraph 5,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der beim Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften

Paragraph 7,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten

  1. Ziffer eins
    die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über den Ersatz der Aufwendungen für die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE-WB-Aufwandersatzverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2008,, sowie
  2. Ziffer 2
    die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über den Ersatz der Aufwendungen für die Mitglieder des Aufsichtsrates des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE-AR-Aufwandersatzverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2008,,
außer Kraft.

Faßmann