464. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) geändert wird
Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2020, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 6,, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Paragraphen 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, Paragraphen 5, Absatz 3,, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2020,, des Paragraph 72 b, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, des Paragraph 16 e, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, sowie des Paragraph 119, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 384/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 406/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 7 Abs. 9 zweiter Satz der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) ist im Schuljahr 2020/21 nicht anzuwenden.“Paragraph 7, Absatz 9, zweiter Satz der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) ist im Schuljahr 2020/21 nicht anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 9 Abs. 2 entfällt.Paragraph 9, Absatz 2, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 Abs. 5 lautet:Paragraph 9, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Schulleitung von Schulen, die sich in einem Bezirk, einer Region oder Stadt befinden, für welchen oder welche aufgrund der Empfehlungen der Corona-Kommission gemäß § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, ein hohes oder sehr hohes Risiko besteht, kann für bis zu zehn aufeinanderfolgende Schultage anordnen, dass Personengruppen oder alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, während des gesamten Schultages eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen haben.“Die Schulleitung von Schulen, die sich in einem Bezirk, einer Region oder Stadt befinden, für welchen oder welche aufgrund der Empfehlungen der Corona-Kommission gemäß Paragraph 2, COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, ein hohes oder sehr hohes Risiko besteht, kann für bis zu zehn aufeinanderfolgende Schultage anordnen, dass Personengruppen oder alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, während des gesamten Schultages eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen haben.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 Abs. 1 wird nach der Wendung „zuständige Schulbehörde“ die Wendung „oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und nach der Wendung „die Anwendung eines anderen Abschnittes“ die Wendung „oder einzelner anderer Bestimmungen“ eingefügt.In Paragraph 13, Absatz eins, wird nach der Wendung „zuständige Schulbehörde“ die Wendung „oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und nach der Wendung „die Anwendung eines anderen Abschnittes“ die Wendung „oder einzelner anderer Bestimmungen“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 13 werden folgender Abs. 4 und Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 13, werden folgender Absatz 4 und Absatz 5, angefügt:
„(4)Absatz 4Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen § 6, und der Verordnungen von Schulbehörden gemäß § 17 und § 22 ist auf alle Schulen gemäß § 2 für den Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 30. November 2020 der 3. Abschnitt des 2. Teiles dieser Verordnung anzuwenden. Für alle Schulen des 3. Unterabschnittes des 3. Abschnittes des 2. Teiles wird für den genannten Zeitraum ortsungebundener Unterricht mit der Maßgabe angeordnet, dass am 3. November 2020 alle für die Umstellung auf ortsungebundenen Unterricht erforderlichen Tätigkeiten, insbesondere durch Schülerinnen und Schüler, in der Schule durchgeführt werden können.Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Paragraph 6,, und der Verordnungen von Schulbehörden gemäß Paragraph 17 und Paragraph 22, ist auf alle Schulen gemäß Paragraph 2, für den Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 30. November 2020 der 3. Abschnitt des 2. Teiles dieser Verordnung anzuwenden. Für alle Schulen des 3. Unterabschnittes des 3. Abschnittes des 2. Teiles wird für den genannten Zeitraum ortsungebundener Unterricht mit der Maßgabe angeordnet, dass am 3. November 2020 alle für die Umstellung auf ortsungebundenen Unterricht erforderlichen Tätigkeiten, insbesondere durch Schülerinnen und Schüler, in der Schule durchgeführt werden können.
(5)Absatz 5Die Schulleitung von Schulen, welche sich nicht bereits gemäß Abs. 4 im ortsungebundenen Unterricht befinden, kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im in Abs. 4 genannten Zeitraum für einen oder mehrere aufeinander folgende Schultage ortsungebundenen Unterricht für die Schule, Schulstufen, Klassen oder Gruppen anordnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichts, insbesondere wegen Anordnungen von Testungen auf Infektionen mit SARS-CoV 2 oder Erkrankungen an COVID 19 von Schülerinnen und Schülern oder Lehrpersonen, zwingend erforderlich ist.“Die Schulleitung von Schulen, welche sich nicht bereits gemäß Absatz 4, im ortsungebundenen Unterricht befinden, kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im in Absatz 4, genannten Zeitraum für einen oder mehrere aufeinander folgende Schultage ortsungebundenen Unterricht für die Schule, Schulstufen, Klassen oder Gruppen anordnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichts, insbesondere wegen Anordnungen von Testungen auf Infektionen mit SARS-CoV 2 oder Erkrankungen an COVID 19 von Schülerinnen und Schülern oder Lehrpersonen, zwingend erforderlich ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 15 Abs. 2 wird nach der Wendung „abdeckenden“ die Wendung „und eng anliegenden“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz 2, wird nach der Wendung „abdeckenden“ die Wendung „und eng anliegenden“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 19 Abs. 1 wird nach der Wendung „abdeckende“ die Wendung „und eng anliegende“ eingefügt.In Paragraph 19, Absatz eins, wird nach der Wendung „abdeckende“ die Wendung „und eng anliegende“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 19 Abs. 2 wird nach der Wendung „abdeckenden“ die Wendung „und eng anliegenden“ eingefügt.In Paragraph 19, Absatz 2, wird nach der Wendung „abdeckenden“ die Wendung „und eng anliegenden“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 20 Abs. 2 und 4 wird jeweils nach der Wendung „abdeckenden“ die Wendung „und eng anliegenden“ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz 2 und 4 wird jeweils nach der Wendung „abdeckenden“ die Wendung „und eng anliegenden“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 23 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wendung „abdeckende“ die Wendung „und eng anliegende“ eingefügt.In Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wendung „abdeckende“ die Wendung „und eng anliegende“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 23 Abs. 2 wird nach der Wendung „abdeckenden“ die Wendung „und eng anliegenden“ eingefügt.In Paragraph 23, Absatz 2, wird nach der Wendung „abdeckenden“ die Wendung „und eng anliegenden“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 27 Abs. 4 wird jeweils nach der Wendung „abdeckenden“ die Wendung „und eng anliegenden“ eingefügt.In Paragraph 27, Absatz 4, wird jeweils nach der Wendung „abdeckenden“ die Wendung „und eng anliegenden“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 31 Abs. 3 wird nach der Wendung „Schulleitung“ die Wendung „oder die Schulbehörde“ eingefügt und die Wendung „einzelne“ durch die Wendung „Schulstufen,“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 3, wird nach der Wendung „Schulleitung“ die Wendung „oder die Schulbehörde“ eingefügt und die Wendung „einzelne“ durch die Wendung „Schulstufen,“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 35 wird nach der Wendung „abdeckende“ die Wendung „und eng anliegende“ eingefügt.In Paragraph 35, wird nach der Wendung „abdeckende“ die Wendung „und eng anliegende“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 44 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 44, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 7 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 5, § 13 Abs. 1, 4 und 5, § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 und 4, § 23 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 35, Ziffern 3.2, 3.3.2 und 3.3.3 der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 464/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 2 und 5, Paragraph 13, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz 2 und 4, Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 35,, Ziffern 3.2, 3.3.2 und 3.3.3 der Anlage A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2020, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
16.Novellierungsanordnung 16, In Anlage A Ziffer 3.2 erster Satz wird jeweils in der Überschrift und im ersten Satz nach der Wendung „abdeckende“ die Wendung „und eng anliegende“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, In Anlage A Ziffer 3.3.2 und 3.3.3 wird jeweils nach der Wendung „abdeckenden“ die Wendung „und eng anliegenden“ eingefügt.
Faßmann