463. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, sowie des Paragraph 15, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Paragraf
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Bezeichnung
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§ 1.Paragraph eins,
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Öffentliche Orte
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§ 2.Paragraph 2,
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Ausgangsregelung
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§ 3.Paragraph 3,
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Massenbeförderungsmittel
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§ 4.Paragraph 4,
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Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
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§ 5.Paragraph 5,
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Kundenbereiche
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§ 6.Paragraph 6,
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Ort der beruflichen Tätigkeit
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§ 7.Paragraph 7,
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Gastgewerbe
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§ 8.Paragraph 8,
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Beherbergungsbetriebe
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§ 9.Paragraph 9,
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Sport
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§ 10.Paragraph 10,
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Alten-, Pflege- und Behindertenheime
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§ 11.Paragraph 11,
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Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
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§ 12.Paragraph 12,
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Freizeiteinrichtungen
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§ 13.Paragraph 13,
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Veranstaltungen
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§ 14.Paragraph 14,
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Sportveranstaltungen im Spitzensport
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§ 15.Paragraph 15,
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Ausnahmen
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§ 16.Paragraph 16,
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Glaubhaftmachung
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§ 17.Paragraph 17,
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Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiGGrundsätze bei der Mitwirkung nach Paragraph 6, COVID-19-MG und Paragraph 28 a, EpiG
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§ 18.Paragraph 18,
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ArbeitnehmerInnenschutz und Bundesbedienstetenschutz
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§ 19.Paragraph 19,
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Inkrafttreten und Übergangsrecht
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Öffentliche Orte
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsBeim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(2)Absatz 2Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Ausgangsregelung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsZur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist, oder Teilnahme an gerichtlichen oder behördlichen Verfahren oder Amtshandlungen, und
Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.
(2)Absatz 2Zum privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
Massenbeförderungsmittel
§ 3.Paragraph 3,
In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe, für Aus- und Weiterbildungsfahrten sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(2)Absatz 2Für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zum Zweck der Beförderung von Menschen mit Behinderungen und von Kindergartenkindern kann von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.Für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zum Zweck der Beförderung von Menschen mit Behinderungen und von Kindergartenkindern kann von Absatz eins, Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
(3)Absatz 3Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist nur zu Zwecken gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder zum Zweck der Ausübung von Sport durch Sportler gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 zulässig. § 3 ist sinngemäß anzuwenden.Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist nur zu Zwecken gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder zum Zweck der Ausübung von Sport durch Sportler gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, zulässig. Paragraph 3, ist sinngemäß anzuwenden.
Kundenbereiche
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDas Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 4 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m2 der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Ziffer 4, mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m2 der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
vom Kunden das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(3)Absatz 3Abs. 1 Z 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden aufAbsatz eins, Ziffer eins bis 3 ist sinngemäß anzuwenden auf
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr,
geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.
(4)Absatz 4Abs. 1 Z 1 bis 4 ist sinngemäß auf Bibliotheken und Archive anzuwenden.Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ist sinngemäß auf Bibliotheken und Archive anzuwenden.
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsAm Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(2)Absatz 2Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.
(3)Absatz 3Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen oder durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams oder die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.Die Absatz eins bis 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
Gastgewerbe
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDas Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:Absatz eins, gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
Krankenanstalten und Kuranstalten,
Alten-, Pflege- und Behindertenheimen,
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.
(3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.Absatz eins, gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.
(4)Absatz 4Abs. 1 gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.Absatz eins, gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.
(5)Absatz 5Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 gilt:Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2 bis 4 gilt:
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Der Betreiber darf Personengruppen nur einlassen, wenn diese
aus maximal sechs Personen bestehen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, oder
ausschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder eine Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit bilden.
In die Personenhöchstgrenze gemäß lit. a nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen.In die Personenhöchstgrenze gemäß Litera a, nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen.
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(6)Absatz 6Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 20.00 Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 20.00 Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7)Absatz 7Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06.00 und 20.00 Uhr zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.Abweichend von Absatz eins, ist die Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06.00 und 20.00 Uhr zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.
(8)Absatz 8Abs. 1 gilt nicht für Lieferservices.Absatz eins, gilt nicht für Lieferservices.
Beherbergungsbetriebe
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDas Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.
(2)Absatz 2Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines BeherbergungsbetriebsAbsatz eins, gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß Paragraph 42 a, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist,
durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).
(4)Absatz 4Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(5)Absatz 5Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(6)Absatz 6Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Sport
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDas Betreten öffentlicher Orte zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, ist untersagt.
(2)Absatz 2Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.Das Betreten von Sportstätten gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.
(3)Absatz 3Ausgenommen vom Verbot des Abs. 2 sind BetretungenAusgenommen vom Verbot des Absatz 2, sind Betretungen
von Sportstätten durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 6 sinngemäß.von Sportstätten durch Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt Paragraph 6, sinngemäß.
von Sportstätten im Freien durch nicht von Z 1 erfassten Personen. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. § 1 gilt sinngemäß.von Sportstätten im Freien durch nicht von Ziffer eins, erfassten Personen. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. Paragraph eins, gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Sportler gemäß Abs. 3 Z 1 ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch einen molekularbiologischen Test oder einen Anti-Gen-Test nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden zehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Sportler gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch einen molekularbiologischen Test oder einen Anti-Gen-Test nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden zehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
(5)Absatz 5Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 4 hat zumindest Folgendes zu beinhalten:Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 4, hat zumindest Folgendes zu beinhalten:
Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
(6)Absatz 6Flugfelder gemäß dem Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, sind Sportstätten gemäß Abs. 2 gleichgestellt.Flugfelder gemäß dem Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, sind Sportstätten gemäß Absatz 2, gleichgestellt.
Alten-, Pflege- und Behindertenheime
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsBeim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gilt für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher und Mitarbeiter § 1 Abs. 1 und 2 sinngemäß.Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gilt für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher und Mitarbeiter Paragraph eins, Absatz eins und 2 sinngemäß.
(2)Absatz 2Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Anti-Gen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Stehen diese Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen. Stehen diese Masken nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Einem negativen Testergebnis ist es gleichzuhalten, wenn das Testergebnis zwar positiv war, aber ein ärztliches Sachverständigengutachten darüber vorliegt, dass gegen das Einlassen im Hinblick auf die Übertragung von SARS-CoV-2 keine Bedenken bestehen.
(3)Absatz 3Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Anti-Gen-Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines PCR-Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Einem negativen Testergebnis ist es gleichzuhalten, wenn das Testergebnis zwar positiv war, aber ein ärztliches Sachverständigengutachten darüber vorliegt, dass gegen die Aufnahme im Hinblick auf die Übertragung von SARS-CoV-2 keine Bedenken bestehen.
(4)Absatz 4Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Besucher nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Anti-Gen-Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines PCR-Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Wenn ein derartiges Testergebnis nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Besucher nur einlassen, wenn diese während des Besuchs durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen. Stehen diese Masken nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Besucher nur einlassen, wenn die Besucher während des Besuchs durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(5)Absatz 5Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf für jeden Bewohner nur einen Besucher pro zwei Tage in das Alten- und Pflegeheim einlassen. Insgesamt dürfen im Zeitraum vom 3. November 2020 bis inklusive 17. November 2020 für jeden Bewohner höchstens zwei unterschiedliche Personen eingelassen werden. Ab dem 18. November 2020 darf für jeden Bewohner ein Besucher pro Tag eingelassen werden. Dies gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. Für Seelsorger gilt Abs. 2 sinngemäß.Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf für jeden Bewohner nur einen Besucher pro zwei Tage in das Alten- und Pflegeheim einlassen. Insgesamt dürfen im Zeitraum vom 3. November 2020 bis inklusive 17. November 2020 für jeden Bewohner höchstens zwei unterschiedliche Personen eingelassen werden. Ab dem 18. November 2020 darf für jeden Bewohner ein Besucher pro Tag eingelassen werden. Dies gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. Für Seelsorger gilt Absatz 2, sinngemäß.
(6)Absatz 6Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
(7)Absatz 7Der Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
spezifische Hygienevorgaben,
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, wobei der Betreiber für den Zeitraum vom 3. November 2020 bis inklusive 17. November 2020 nicht-medizinische externe Dienstleister die Einrichtungen nicht einlassen darf,
spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 15 Abs. 6 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß Paragraph 15, Absatz 6, die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, können von Abs. 4 abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden,Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, können von Absatz 4, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden,
Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950,Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,,
Regelungen über die Wiederaufnahme von Personen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher, beinhalten.
Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsBeim Betreten von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt für Besucher und für Mitarbeiter bei Besucherkontakt § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß. Darüber hinaus hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.Beim Betreten von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt für Besucher und für Mitarbeiter bei Besucherkontakt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sinngemäß. Darüber hinaus hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
(2)Absatz 2Der Betreiber einer Krankenanstalt und Kuranstalt darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Anti-Gen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Stehen diese Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen. Einem negativen Testergebnis ist es gleichzuhalten, wenn das Testergebnis zwar positiv war, aber ein ärztliches Sachverständigengutachten darüber vorliegt, dass gegen das Einlassen im Hinblick auf die Übertragung von SARS-CoV-2 keine Bedenken bestehen.
(3)Absatz 3Der Betreiber einer Krankenanstalt und Kuranstalt hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
spezifische Hygienevorgaben,
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, sind spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen,
Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher, beinhalten.
Freizeiteinrichtungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDas Betreten von Freizeiteinrichtungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist untersagt.
(2)Absatz 2Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere
Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,Bäder und Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Absatz eins, nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
Veranstaltungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsVeranstaltungen sind untersagt.
(2)Absatz 2Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Ausstellungen, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
(3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für
Sportveranstaltungen im Spitzensport nach § 14,Sportveranstaltungen im Spitzensport nach Paragraph 14,,
berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind,
den privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen,
Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953; diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes mit der Maßgabe zulässig, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben,
Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, undZusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, und
Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger.
(4)Absatz 4Von Abs. 1 ausgenommen sind Begräbnisse mit höchstens 50 Personen. Bei diesen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.Von Absatz eins, ausgenommen sind Begräbnisse mit höchstens 50 Personen. Bei diesen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(5)Absatz 5Von Abs. 1 ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen. § 6 und § 9 Abs. 4 letzter Satz gelten sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:Von Absatz eins, ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen. Paragraph 6 und Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz gelten sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
spezifische Hygienevorgaben,
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.
(6)Absatz 6Von Abs. 1 ausgenommen sind Zusammenkünfte zu erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und weiterbildungen sowie zu allgemeinen Fahrprüfungen und zu beruflichen Abschlussprüfungen. Dabei ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Kann auf Grund der Eigenart der AusbildungVon Absatz eins, ausgenommen sind Zusammenkünfte zu erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und weiterbildungen sowie zu allgemeinen Fahrprüfungen und zu beruflichen Abschlussprüfungen. Dabei ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Kann auf Grund der Eigenart der Ausbildung
der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
von Personen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Sportveranstaltungen im Spitzensport
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsVeranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
(2)Absatz 2Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 9 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz eins, hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem Paragraph 9, Absatz 4, zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:
Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
(3)Absatz 3Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 6 sinngemäß, für die Sportler § 9 sinngemäß.Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem Paragraph 6, sinngemäß, für die Sportler Paragraph 9, sinngemäß.
Ausnahmen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt nicht für
Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Art. römisch fünf Ziffer 2, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, und dem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,
Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und dem Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, und dem Privatuniversitätengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,
Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen, und
Veranstaltungen zur Religionsausübung.
(2)Absatz 2Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder
zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(3)Absatz 3Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diesfalls darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht, und
während der Konsumation von Speisen und Getränken.
(4)Absatz 4Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger,
innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,,
zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen.
(5)Absatz 5Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(6)Absatz 6§ 10 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.Paragraph 10, gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
(7)Absatz 7Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
Glaubhaftmachung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2, § 4 Abs. 3 und § 15 sind auf Verlangen gegenüberDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 15, sind auf Verlangen gegenüber
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
den Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020,Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,,
glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2Der Ausnahmegrund des § 15 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.Der Ausnahmegrund des Paragraph 15, Absatz 3,, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3)Absatz 3Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.
Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiGGrundsätze bei der Mitwirkung nach Paragraph 6, COVID-19-MG und Paragraph 28 a, EpiG
§ 17.Paragraph 17,
Im Rahmen der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen. Im Rahmen der Mitwirkung nach Paragraph 6, COVID-19-MG und Paragraph 28 a, EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.
ArbeitnehmerInnenschutz und Bundesbedienstetenschutz
§ 18.Paragraph 18,
Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, nicht berührt. Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, nicht berührt.
Inkrafttreten und Übergangsrecht
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 3. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.
(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, außer Kraft. Sie tritt mit dem Außerkrafttreten dieser Verordnung wieder in Kraft und zwar in jener Fassung, die sie, wäre sie nicht außer Kraft getreten, mit 7. November 2020 auf Grund ihrer letzten Änderung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020 erlangt hätte.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, außer Kraft. Sie tritt mit dem Außerkrafttreten dieser Verordnung wieder in Kraft und zwar in jener Fassung, die sie, wäre sie nicht außer Kraft getreten, mit 7. November 2020 auf Grund ihrer letzten Änderung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2020, erlangt hätte.
(3)Absatz 3§ 2 tritt mit Ablauf des 12. November 2020 außer Kraft.Paragraph 2, tritt mit Ablauf des 12. November 2020 außer Kraft.
Anschober