Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 29. Oktober 2020 |
Teil römisch zwei |
461. Verordnung: | Änderung der Verordnung über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20 |
Aufgrund der Paragraphen 6, 55 a, 58 bis 64 und Paragraph 132 c, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt 242 aus 1962,, der Paragraphen 82 l und 82 m des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, der Paragraphen 72 a und 72 b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, sowie der Paragraphen 16 d und 16 e des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, des Paragraph 42, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2020, und des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wendung „und den Herbsttermin 2020“ durch die Wendung „, den Herbsttermin 2020 und den Wintertermin 2021“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wendung „und im Herbsttermin 2020“ durch die Wendung „, im Herbsttermin 2020 und im Wintertermin 2021“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz 4, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „abschließender Arbeiten“ die Wortfolge „des Haupttermins 2020“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 8, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Auswahl der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfungsgebiete für den Wintertermin 2021 hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten sowie durch Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/20 die letzte Schulstufe besucht haben und im Winter 2021 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, mit der Anmeldung zur Prüfung, für die schriftlich standardisierten Klausurprüfungen jedoch spätestens bis zum 4. Dezember 2020, aus den bereits gewählten zu erfolgen.“
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 4, wird die Wendung „und zum Herbsttermin 2020“ jeweils durch die Wendung „, Herbsttermin 2020 und Wintertermin 2021“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Zahl „2020“ durch die Zahl „2021“ ersetzt und folgender Absatz 4, angefügt:
Faßmann