456. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (4. COVID-19-MV-Novelle)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins und 4 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, sowie des Paragraph 15, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, zuletzt geändert durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „abdeckende“ die Wortfolge „und eng anliegende“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird nach dem Wort „abdeckende“ die Wortfolge „und eng anliegende“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1a wird nach dem Wort „abdeckende“ die Wortfolge „und eng anliegende“ eingefügt.In Paragraph eins a, wird nach dem Wort „abdeckende“ die Wortfolge „und eng anliegende“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 1a wird jeweils nach dem Wort „abdeckende“ die Wortfolge „und eng anliegende“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins a, wird jeweils nach dem Wort „abdeckende“ die Wortfolge „und eng anliegende“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „abdeckenden“ die Wortfolge „und eng anliegenden“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird nach dem Wort „abdeckenden“ die Wortfolge „und eng anliegenden“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 5a und 5b wird jeweils nach dem Wort „abdeckende“ die Wortfolge „und eng anliegende“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 5 a und 5b wird jeweils nach dem Wort „abdeckende“ die Wortfolge „und eng anliegende“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Abs. 3a wird jeweils nach dem Wort „abdeckende“ die Wortfolge „und eng anliegende“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz 3 a, wird jeweils nach dem Wort „abdeckende“ die Wortfolge „und eng anliegende“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 10 Abs. 7, 8 und 11 wird jeweils nach dem Wort „abdeckende“ die Wortfolge „und eng anliegende“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz 7,, 8 und 11 wird jeweils nach dem Wort „abdeckende“ die Wortfolge „und eng anliegende“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 10 Abs. 9 wird jeweils nach dem Wort „abdeckenden“ die Wortfolge „und eng anliegenden“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz 9, wird jeweils nach dem Wort „abdeckenden“ die Wortfolge „und eng anliegenden“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 10 Abs. 13 wird das Wort „mechanische“ durch die Wortfolge „und eng anliegenden mechanischen“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 13, wird das Wort „mechanische“ durch die Wortfolge „und eng anliegenden mechanischen“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 10a Abs. 3 wird jeweils nach dem Wort „abdeckende“ die Wortfolge „und eng anliegende“ eingefügt.In Paragraph 10 a, Absatz 3, wird jeweils nach dem Wort „abdeckende“ die Wortfolge „und eng anliegende“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 10b Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „abdeckenden“ die Wortfolge „und eng anliegenden“ eingefügt.In Paragraph 10 b, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „abdeckenden“ die Wortfolge „und eng anliegenden“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 11 Abs. 3 lautet:Paragraph 11, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diesfalls darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht, und
während der Konsumation von Speisen und Getränken.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 11a Abs. 2 wird nach dem Wort „abdeckenden“ die Wortfolge „und eng anliegenden“ eingefügt.In Paragraph 11 a, Absatz 2, wird nach dem Wort „abdeckenden“ die Wortfolge „und eng anliegenden“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 13 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18§ 1 Abs. 2, § 1a, § 2 Abs. 1a, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 5a und 5b, § 7 Abs. 3a, § 10 Abs. 7, 8, 9, 11 und 13, § 10a Abs. 3, § 10b Abs. 1 Z 2, § 11 Abs. 3 und § 11a Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020 treten mit 7. November 2020 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph eins a,, Paragraph 2, Absatz eins a,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 5 a und 5b, Paragraph 7, Absatz 3 a,, Paragraph 10, Absatz 7,, 8, 9, 11 und 13, Paragraph 10 a, Absatz 3,, Paragraph 10 b, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 11 a, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2020, treten mit 7. November 2020 in Kraft.“
Anschober