BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 22. Oktober 2020

Teil II

455. Verordnung:

Änderung der COVID-19-Maßnahmenverordnung – 3. COVID-19-MV-Novelle

455. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (3. COVID-19-MV-Novelle)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins und 4 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, sowie des Paragraph 15, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, zuletzt geändert durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Paragraph eins, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 1a“, und es wird folgender Paragraph eins, neu samt Überschrift vorangestellt:

„Öffentliche Orte

Paragraph eins,

  1. Absatz einsBeim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  2. Absatz 2Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“

Novellierungsanordnung 2, Im nunmehrigen Paragraph eins a, wird die Wortfolge „Im Massenbeförderungsmittel“ durch die Wortfolge „In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Beim Betreten von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gelten für Besucher und für Mitarbeiter bei Besucherkontakt die Absatz eins und 1a sinngemäß. Darüber hinaus hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „§ 1“ durch den Ausdruck „§ 1a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „Transporte von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporte“ durch die Wortfolge „die Beförderung von Menschen mit Behinderungen und von Kindergartenkindern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, Absatz eins a, Ziffer eins, wird die Wortfolge „zehn Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen Aufsichtspflichten wahrgenommen werden,“ durch die Wortfolge „sechs Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz eins a, Ziffer 2, wird der Wortfolge „aus Personen“ das Wort „ausschließlich“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 6, Absatz eins a, wird folgender Schlusssatz angefügt:

„In die Personenhöchstgrenze gemäß Ziffer eins, nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 6, Absatz eins a, werden folgende Absatz eins b und 1c eingefügt:

  1. Absatz eins bDer Betreiber darf Besuchergruppen im Freien nur einlassen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      aus maximal zwölf Personen oder
    2. Ziffer 2
      ausschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

In die Personenhöchstgrenze gemäß Ziffer eins, nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen.

  1. Absatz eins cUmfasst die Betriebsstätte insgesamt mehr als 50 tatsächlich zur Verfügung stehende Sitzplätze, ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Weiters hat der Betreiber basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      spezifische Hygienevorgaben,
    2. Ziffer 2
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
    3. Ziffer 3
      Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
    5. Ziffer 5
      Regelungen zur Steuerung der Besuchergruppen,
    6. Ziffer 6
      Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
    Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Gäste, beinhalten.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „des folgenden Tages Uhr“ durch die Wortfolge „Uhr des folgenden Tages“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aNach der Sperrstunde dürfen im Umkreis von 50 Metern um Betriebsstätten der Gastgewerbe keine alkoholischen Getränke konsumiert werden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 6, Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 aSpeisen und Getränke dürfen nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbissständen, wie beispielsweise an Würstelständen, Kebabständen, Punschständen und Gastronomieständen von Märkten oder Gelegenheitsmärkten im Sinne des Paragraph 10 c, an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 6, Absatz 5 a und 5b entfällt jeweils die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 6, Absatz 7, wird die Zeichenfolge „1 bis 6“ durch die Zeichenfolge „2 und 2a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Alten-, Pflege- und Behindertenheime;“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 6, Absatz 7, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Punkt ersetz; Ziffer 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Absatz 2,, 2a, 3a und 4 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb von Massenbeförderungsmitteln betrieben werden.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 8, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„ Paragraph 2, Absatz eins a, gilt nicht in Feuchträumen.“

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 8, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aParagraph 2, Absatz eins, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt,
    2. Ziffer 2
      für kurzfristige sportarttypische Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung sowie
    3. Ziffer 3
      bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.

Paragraph 2, Absatz eins a, gilt nicht bei der Sportausübung. Dieser Absatz gilt auch für die Sportausübung an öffentlichen Orten.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 8, Absatz 2, Satz 1 entfällt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 8, Absatz 2, Schlusssatz wird nach der Wortfolge „freiwilliger Basis“ die Wortfolge „der Sportler, Betreuer und Trainer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Der bisherige Paragraph 9, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 9a.“, und es wird folgender Paragraph 9, neu samt Überschrift vorangestellt:

„Alten-, Pflege- und Behindertenheime

Paragraph 9,

  1. Absatz einsBeim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gelten für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten, für Besucher und Mitarbeiter Paragraph 2, Absatz eins,, 1a und 2 sinngemäß.
  2. Absatz 2Der Betreiber hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      spezifische Hygienevorgaben,
    2. Ziffer 2
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
    3. Ziffer 3
      Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
    4. Ziffer 4
      Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
    5. Ziffer 5
      Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
    6. Ziffer 6
      spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß Paragraph 11, Absatz 6, die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
    7. Ziffer 7
      Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, sind spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen,
    8. Ziffer 8
      Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,.
    Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher, beinhalten.
  3. Absatz 3Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen sind jedenfalls zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 10, Absatz 2, wird das Wort „zehn“ durch das Wort „sechs“ und die Zahl „100“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 10, Absatz 2, Satz 2 lautet:

„In diese Personenhöchstgrenzen nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen sowie Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz entfällt die Wortfolge „an Besucher“.

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 10, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aAn einem Veranstaltungsort dürfen mehrere Veranstaltungen gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen des Absatz 2, pro Veranstaltung nicht überschritten werden und durch organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 10, Absatz 3, wird die Zahl „1 500“ durch die Zahl „1 000“ und die Zahl „3 000“ durch die Zahl „1 500“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 10, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gilt Paragraph 6, mit der Maßgabe, dass

  1. Ziffer eins
    Speisen und Getränke mit Ausnahme von Wasser erst ab einer Veranstaltungsdauer von mindestens drei Stunden verabreicht werden dürfen oder
  2. Ziffer 2
    die Verabreichung von Speisen und Getränken an den zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen typischerweise kennzeichnender Bestandteil der Veranstaltung ist.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 10, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen“, und es werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

„Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über sechs Personen und Veranstaltungen im Freien mit über zwölf Personen ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Veranstaltungen gemäß Satz 2, die nicht ohnehin der Bewilligungspflicht nach dieser Verordnung unterliegen, sind zudem der für den Veranstaltungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Beifügung des Präventionskonzepts anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „freiwilliger Basis“ die Wortfolge „der Besucher“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 10, Absatz 7, Satz 1 entfällt die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 10, Absatz 7, Satz 2 und 3 entfällt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 10, Absatz 8, entfällt die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 10, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10An Proben und künstlerischen Darbietungen dürfen höchstens sechs Personen in geschlossenen Räumen und zwölf Personen im Freiluftbereich teilnehmen. Paragraph 3, gilt sinngemäß. Von den Personengrenzen ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen, die zu beruflichen Zwecken oder im Zuge der Vorbereitung zur Mitwirkung an professionell organisierten Darbietungen erfolgen. Für letztere ist basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmer 50 in geschlossenen Räumen und 100 im Freiluftbereich, ist zudem ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      spezifische Hygienevorgaben,
    2. Ziffer 2
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
    3. Ziffer 3
      Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
    5. Ziffer 5
      Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
    Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer, beinhalten.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 10, Absatz 10 a, wird die Zahl „500“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 10 a, Absatz 2, Schlusssatz wird nach der Wortfolge „freiwilliger Basis“ die Wortfolge „der Besucher“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 10 b, Absatz 2, Schlusssatz wird nach der Wortfolge „freiwilliger Basis“ die Wortfolge „der Kinder und Jugendlichen bzw. deren Erziehungsberechtigten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 10 d, Absatz eins, wird die Zahl „8“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Nach Paragraph 10 d, Absatz eins, Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 10 Absatz 2 a, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 11, Absatz 2 a,, 5, 6 und 8 entfällt und der bisherige Absatz 7, erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 11, Absatz 2 b, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“ und wird nach Absatz 4, eingereiht.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 11, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
    1. Ziffer eins
      sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
    2. Ziffer 2
      innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger,
    3. Ziffer 3
      innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,,
    4. Ziffer 4
      zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
    5. Ziffer 5
      wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
    6. Ziffer 6
      in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten, und
    7. Ziffer 7
      unter Wasser.“

Novellierungsanordnung 44, Nach Paragraph 11, Absatz 5, werden folgende Absatz 6 und 7 eingefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 9, gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
  2. Absatz 7Die Personenhöchstzahl gemäß Paragraph 10, Absatz 2, gilt nicht für Veranstaltungen im geschlossenen Klassen- oder Gruppenverband von Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2.“

Novellierungsanordnung 45, Der bisherige Paragraph 11 a, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 11b.“, und es wird folgender Paragraph 11 a, neu samt Überschrift vorangestellt:

„Glaubhaftmachung

Paragraph 11 a,

  1. Absatz einsBei Inanspruchnahme der Ausnahmegründe gemäß Paragraph 11, sind diese auf Verlangen gegenüber
    1. Ziffer eins
      Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    2. Ziffer 2
      den Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
    3. Ziffer 3
      Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,,
    glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2Der Ausnahmegrund des Paragraph 11, Absatz 3,, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
  3. Absatz 3Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.“

Novellierungsanordnung 46, In der Überschrift und im Text des nunmehrigen Paragraph 11 b, wird jeweils die Zeichenfolge „§ 2a“ durch die Zeichenfolge „§ 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, Dem Paragraph 13, werden folgende Absatz 16 und 17 angefügt:

  1. Absatz 16Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph eins a,, Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Absatz eins a,, 1b, 2, 2a, 3a, 5a, 5b, 7 und 8, Paragraph 8, Absatz eins,, 1a und 2, Paragraph 9, Absatz eins und 3 samt Überschrift, Paragraph 9 a,, Paragraph 10, Absatz 2,, 2a, 3, 7, 8 und 10a, Paragraph 10 a, Absatz 2,, Paragraph 10 b, Absatz 2,, Paragraph 10 d, Absatz eins,, Paragraph 11,, Paragraph 11 a, samt Überschrift und Paragraph 11 b, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2020, treten mit Ablauf des 24. Oktober 2020 in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins a,, 1b, 3b, Paragraph 10, Absatz 2, Satz 1 und Paragraph 10, Absatz 5,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2020, treten mit Ablauf des 22. November 2020 außer Kraft. Mit 23. November 2020 treten Paragraph 10, Absatz 2, Satz 1 und Paragraph 10, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2020, wieder in Kraft.
  2. Absatz 17Paragraph 6, Absatz eins c,, Paragraph 9, Absatz 2, sowie Paragraph 10, Absatz 5 und 10 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2020, treten mit Ablauf des 31. Oktober 2020 in Kraft.“

Anschober