BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 22. Oktober 2020

Teil II

454. Verordnung:

Mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau (MFAB-V)

[CELEX-Nr.: 32015L2193]

454. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau (MFAB-V)

Auf Grund der Paragraphen 181 und 222 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Sachlicher Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Feuerungsanlagen im Sinne des Absatz 2, bei Ausübung einer der in Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, angeführten Tätigkeiten.
  2. Absatz 2Unter „Feuerungsanlage“ ist eine Bergbauanlage (Paragraph 118, MinroG) zu verstehen, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme bzw. mechanischen Energie oxidiert werden. Zu Feuerungsanlagen zählen auch Motoren und Gasturbinen. Feuerungsanlagen umfassen die Abgasführung, einschließlich der gegebenenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen.

Persönlicher Geltungsbereich

Paragraph 2,

Die Bestimmungen dieser Verordnung richten sich an Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und Fremdunternehmerinnen sowie Personen, die in Paragraph 2, Absatz 2, MinroG genannte Tätigkeiten ausüben.

Sinngemäße Anwendung der FAV 2019

Paragraph 3,

Für in Paragraph eins, genannte Feuerungsanlagen gilt die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,, sinngemäß mit folgender Maßgabe:

  1. Ziffer eins
    Sofern in der FAV 2019 von „Behörde“ gesprochen wird, ist die gemäß den Paragraphen 170 und 171 MinroG zuständige Behörde zu verstehen.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 9, Absatz 3, FAV 2019 gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterrichten ist.
  3. Ziffer 3
    Paragraphen 19 und 21 FAV 2019 finden keine Anwendung.

Inkrafttreten und Übergangsregelung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Auf in Paragraph eins, genannte Feuerungsanlagen, deren Bewilligung zur Errichtung (Herstellung) vor dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt erteilt worden ist, ist Paragraph 13, FAV 2019 erst vier Monate nach dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt anzuwenden.

Umsetzungshinweis

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDurch diese Verordnung wird für in Paragraph eins, genannte Feuerungsanlagen die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, umgesetzt.
  2. Absatz 2„Zuständige Behörden“ im Sinne des Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2015/2193 sind für die in Paragraph eins, genannten Feuerungsanlagen die in den Paragraphen 170 und 171 MinroG genannten Behörden.

Köstinger