451. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen geändert wird
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, BGBl. Nr. 428/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 229/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „sowie von Kindern, die für gemäß § 78 Abs. 3 SchOG an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik angeschlossene Praxiskindergärten und Praxishorte“ angefügt.Dem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wendung „sowie von Kindern, die für gemäß Paragraph 78, Absatz 3, SchOG an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik angeschlossene Praxiskindergärten und Praxishorte“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Monat“ durch das Wort „Folgemonats“ ersetzt und folgender Satz angefügt:In Paragraph 4, Absatz eins, wird das Wort „Monat“ durch das Wort „Folgemonats“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Der Beitragsberechnung kann eine monatliche Durchschnittsbetrachtung zugrunde gelegt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Für die in einem Praxiskindergarten oder einem Praxishort des Bundes aufgenommenen Kinder sind als Elternbeiträge die für öffentliche Kindergärten bzw. Horte ortsüblichen Beiträge einzuheben, wobei auch ortsübliche Ermäßigungen gewährt werden können. Diese Elternbeiträge sollen, im Falle dass im Einzugsgebiet der Praxisstätte Beiträge für Kindergärten oder Horte eingehoben werden, nicht niedriger sein als monatlich € 65,--.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 1 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 451/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 3, dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2020, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Faßmann