449. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der nähere Regelungen zur eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass getroffen werden (eHealth-Verordnung – eHealthV)
Auf Grund des § 28 Abs. 2a Z 2 lit. a und h des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer 2, Litera a und h des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2020,, wird verordnet:
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen zur eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass gemäß dem 2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts des GTelG 2012.
Standards für Inhalt, Struktur und Format
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Standards für Inhalt, Struktur und Format der gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichernden Angaben sowie die in der zusammenfassenden Darstellung gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 ersichtlichen Daten sind im Implementierungsleitfaden e-Impfpass (Version 1) in der Anlage festgelegt.Standards für Inhalt, Struktur und Format der gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichernden Angaben sowie die in der zusammenfassenden Darstellung gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 ersichtlichen Daten sind im Implementierungsleitfaden e-Impfpass (Version 1) in der Anlage festgelegt.
(2)Absatz 2,Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 und Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 haben alle Felder in der angegebenen Kardinalität zu enthalten, die in dem Implementierungsleitfaden mit den Konformitätskriterien „Mandatory“ (M), „Required“ (R) und „Fixed“ (F) bezeichnet sind.Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 und Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 haben alle Felder in der angegebenen Kardinalität zu enthalten, die in dem Implementierungsleitfaden mit den Konformitätskriterien „Mandatory“ (M), „Required“ (R) und „Fixed“ (F) bezeichnet sind.
(3)Absatz 3,Aktualisierungen des Implementierungsleitfadens gemäß Abs. 1, welche die Konformitätskriterien „Mandatory“ (M), „Required“ (R) oder „Fixed“ (F) betreffen („Hauptversionen“), sind im Rahmen dieser Verordnung kundzumachen. Andere Aktualisierungen („Nebenversionen“) dürfen ohne Kundmachung in einer Verordnung unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht und verwendet werden.Aktualisierungen des Implementierungsleitfadens gemäß Absatz eins,, welche die Konformitätskriterien „Mandatory“ (M), „Required“ (R) oder „Fixed“ (F) betreffen („Hauptversionen“), sind im Rahmen dieser Verordnung kundzumachen. Andere Aktualisierungen („Nebenversionen“) dürfen ohne Kundmachung in einer Verordnung unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht und verwendet werden.
(4)Absatz 4,Der Implementierungsleitfaden gemäß Abs. 1 und dessen Aktualisierungen gemäß Abs. 3, deren Prüfsumme sowie ihre eindeutigen Kennungen (§ 10 Abs. 5 GTelG 2012) sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.Der Implementierungsleitfaden gemäß Absatz eins und dessen Aktualisierungen gemäß Absatz 3,, deren Prüfsumme sowie ihre eindeutigen Kennungen (Paragraph 10, Absatz 5, GTelG 2012) sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.
Standards für Terminologien
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Terminologien, aktualisierte Terminologien sowie ihre eindeutige Kennung (§ 10 Abs. 5 GTelG 2012) sind als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.Terminologien, aktualisierte Terminologien sowie ihre eindeutige Kennung (Paragraph 10, Absatz 5, GTelG 2012) sind als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Sofern eine Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 besteht, sind die dafür erforderlichen Terminologien verpflichtend zu verwenden.Sofern eine Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, besteht, sind die dafür erforderlichen Terminologien verpflichtend zu verwenden.
Pilotierungsphase
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Beginnend mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung haben die an der Pilotierung teilnehmenden Gesundheitsdiensteanbieter die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichern und dürfen diese für die in § 24d Abs. 2 GTelG 2012 genannten Zwecke verarbeiten.Beginnend mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung haben die an der Pilotierung teilnehmenden Gesundheitsdiensteanbieter die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichern und dürfen diese für die in Paragraph 24 d, Absatz 2, GTelG 2012 genannten Zwecke verarbeiten.
(2)Absatz 2,Ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 haben die an der Pilotierung teilnehmenden Gesundheitsdiensteanbieter die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß § 2 und § 3 anzuwenden.Ab dem Zeitpunkt gemäß Absatz eins, haben die an der Pilotierung teilnehmenden Gesundheitsdiensteanbieter die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Im Falle der Betrauung eines Auftragsverarbeiters hat die Portierung von Software (Anwendung) und Daten (Impfregister) durch die ELGA GmbH gemäß § 27 Abs. 17 GTelG 2012 direkt an den oder die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister festgelegten Auftragsverarbeiter zu erfolgen, wobei auch ein reibungsloser Wechsel des Auftragsverarbeiters (§ 24c Abs. 3a GTelG 2012) sicherzustellen ist.Im Falle der Betrauung eines Auftragsverarbeiters hat die Portierung von Software (Anwendung) und Daten (Impfregister) durch die ELGA GmbH gemäß Paragraph 27, Absatz 17, GTelG 2012 direkt an den oder die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister festgelegten Auftragsverarbeiter zu erfolgen, wobei auch ein reibungsloser Wechsel des Auftragsverarbeiters (Paragraph 24 c, Absatz 3 a, GTelG 2012) sicherzustellen ist.
Inkrafttreten
§ 5.Paragraph 5,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Notifikationshinweis
§ 6.Paragraph 6,
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2020/0615/A). Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 Sitzung eins, , notifiziert (Notifikationsnummer: 2020/0615/A).
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