446. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (2. COVID-19-MV-Novelle)
Auf Grund des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 15, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 412/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, zuletzt geändert durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 2 wird nach dem Wort „Sitzplätze“ die Wortfolge „, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- und Weihnachtsfeiern,“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz 2, wird nach dem Wort „Sitzplätze“ die Wortfolge „, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- und Weihnachtsfeiern,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 10b Abs. 4 entfällt.Paragraph 10 b, Absatz 4, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 10b werden folgende §§ 10c und 10d samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 10 b, werden folgende Paragraphen 10 c und 10d samt Überschriften eingefügt:
„Gelegenheitsmärkte
§ 10c.Paragraph 10 c,
(1)Absatz einsGelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
(2)Absatz 2Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.
(3)Absatz 3Bei einer zu erwartenden Anzahl von mehr als 250 gleichzeitig anwesenden Besuchern ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und eine Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters gemäß Abs. 5. In diesem Verfahren sind auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet des Gelegenheitsmarktes und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls zu berücksichtigen.Bei einer zu erwartenden Anzahl von mehr als 250 gleichzeitig anwesenden Besuchern ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und eine Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters gemäß Absatz 5, In diesem Verfahren sind auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet des Gelegenheitsmarktes und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Das Betreten des Marktgeländes ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 1a und 4 zulässig. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.Das Betreten des Marktgeländes ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins,, 1a und 4 zulässig. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt Paragraph 6,
(5)Absatz 5Der Veranstalter hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
spezifische Hygienevorgaben,
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
Regelungen zur Steuerung der Besucherströme und Regulierung der Anzahl der Besucher,
Entzerrungsmaßnahmen, wie beispielsweise Abstände zwischen den Ständen, Absperrungen, Bodenmarkierungen,
Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher beinhalten.
(6)Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.
(7)Absatz 7Abs. 3 bis 5 gelten auch für saisonale oder nicht regelmäßige Tausch- und Benefizmärkte.Absatz 3 bis 5 gelten auch für saisonale oder nicht regelmäßige Tausch- und Benefizmärkte.
Sportveranstaltungen im Spitzensport
§ 10d.Paragraph 10 d,
(1)Absatz einsVeranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 8 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
(2)Absatz 2Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 8 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz eins, hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem Paragraph 8, Absatz 4, zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:
Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
(3)Absatz 3Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 3 sinngemäß, für die Sportler § 8 sinngemäß.Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem Paragraph 3, sinngemäß, für die Sportler Paragraph 8, sinngemäß.
(4)Absatz 4Für die Durchführung der Veranstaltung, die Zahl der Zuschauer und die Verhaltensvorschriften für Zuschauer gilt im Übrigen § 10 Abs. 2 bis 8.“Für die Durchführung der Veranstaltung, die Zahl der Zuschauer und die Verhaltensvorschriften für Zuschauer gilt im Übrigen Paragraph 10, Absatz 2 bis 8.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 13 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 10 Abs. 2 sowie §§ 10c und 10d samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 446/2020 treten mit 16. Oktober 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 10b Abs. 4 außer Kraft. § 10c gelangt nur für Gelegenheitsmärkte zur Anwendung, die nach dem 13. November 2020 stattfinden.“Paragraph 10, Absatz 2, sowie Paragraphen 10 c und 10d samt Überschriften in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2020, treten mit 16. Oktober 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 10 b, Absatz 4, außer Kraft. Paragraph 10 c, gelangt nur für Gelegenheitsmärkte zur Anwendung, die nach dem 13. November 2020 stattfinden.“
Anschober