BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 15. Oktober 2020

Teil II

445. Verordnung:

COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV

445. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV)

Auf Grund der Paragraphen 16 und 25 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung regelt gesundheits- und sanitätspolizeiliche Maßnahmen betreffend die Einreise in das Bundesgebiet zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
  2. Absatz 2Personen dürfen in das Bundesgebiet einreisen, sofern dies verfassungs- und direkt anwendbare unions- und völkerrechtliche Vorschriften erzwingen.
  3. Absatz 3Als Einreise gilt das Betreten des Bundesgebietes.

Ärztliche Zeugnisse

Paragraph 2,

Ärztliche Zeugnisse nach dieser Verordnung dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Die Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen C oder D vorzulegen. Sie sind ungültig, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt.

Quarantäne

Paragraph 3,

Personen, die nach dieser Verordnung zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbstüberwacht

  1. Ziffer eins
    an einem bestehenden Wohnsitz (Heimquarantäne) oder
  2. Ziffer 2
    in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzulegen ist,

anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen. Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Personen, die zur Quarantäne verpflichtet sind, haben dies mit eigenhändiger Unterschrift entsprechend den Anlagen E oder F zu bestätigen.

2. Abschnitt
Einreise aus EU-/EWR-Staaten, aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan und dem Vereinigten Königreich

Paragraph 4,

  1. Absatz einsAus EU-/EWR-Staaten sowie aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan und dem Vereinigten Königreich dürfen Personen uneingeschränkt einreisen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      aus einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet einreisen und
    2. Ziffer 2
      bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben.
  2. Absatz 2Sind die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllt, ist bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis gemäß Paragraph 2, vorzulegen. Kann ein solches nicht vorgelegt werden, gilt:
    1. Ziffer eins
      Es ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.
    2. Ziffer 2
      Personen, die aus einem in der Anlage B genannten Staat oder Gebiet (Risikogebiet) einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise in einem dieser Staaten bzw. Gebiete aufgehalten haben, haben unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Zudem ist binnen 48 Stunden ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 zu veranlassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Ist der Test negativ, gilt die Quarantäne als vorzeitig beendet.

3. Abschnitt
Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten

Paragraph 5,

  1. Absatz einsAls sonstige Staaten und Gebiete im Sinne dieser Verordnung gelten alle nicht in Paragraph 4, Absatz eins, Einleitungssatz genannten Staaten und Gebiete.
  2. Absatz 2Aus einem in der Anlage A genannten sonstigen Staat oder Gebiet dürfen Personen uneingeschränkt einreisen, wenn sie bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben. Andernfalls gelten die Absatz 3 und 4 sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Einreise aus einem anderen als in der Anlage A genannten sonstigen Staat oder Gebiet ist unzulässig. Diesfalls ist die Einreise zu untersagen.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 3, gilt bei der Einreise aus einem anderen als in der Anlage A genannten sonstigen Staat oder Gebiet Paragraph 4, Absatz 2, sinngemäß, wenn es sich um
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    2. Ziffer 2
      Schweizer Bürger und Bürger des Vereinigten Königreichs sowie Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    3. Ziffer 3
      Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    4. Ziffer 4
      Fremde, wenn diese über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen,
    5. Ziffer 5
      Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
    6. Ziffer 6
      Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    7. Ziffer 7
      Angestellte internationaler Organisationen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    8. Ziffer 8
      humanitäre Einsatzkräfte,
    9. Ziffer 9
      Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,
    10. Ziffer 10
      Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
    11. Ziffer 11
      eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph 6,,
    12. Ziffer 12
      Personen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder zur Forschung einreisen,
    13. Ziffer 13
      Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen, oder
    14. Ziffer 14
      Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,

handelt.

4. Abschnitt
Ausnahmen und Sonderbestimmungen

Einreise aus medizinischen Gründen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Einreise von
    1. Ziffer eins
      österreichischen Staatsbürgern,
    2. Ziffer 2
      Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, oder
    3. Ziffer 3
      Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen eine Behandlungszusage erteilt wurde,

ist ohne Einschränkung zulässig, wenn sie zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend den Anlagen G oder H vorzuweisen.

  1. Absatz 2Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich dürfen nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung wieder einreisen. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend den Anlagen G oder H vorzuweisen.

Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im familiären Kreis

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt nicht für die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen.
  2. Absatz 2Für die Einreise im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem nicht regelmäßigen Besuch des Lebenspartners gilt Paragraph 4, sinngemäß.

Sonstige Ausnahmen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt nicht für die Einreise
    1. Ziffer eins
      zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs,
    2. Ziffer 2
      ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
    3. Ziffer 3
      im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder
    4. Ziffer 4
      im zwingenden Interesse der Republik Österreich.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt ferner nicht für
    1. Ziffer eins
      Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt,
    2. Ziffer 2
      die Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt,
    3. Ziffer 3
      die Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,
    4. Ziffer 4
      die Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
    5. Ziffer 5
      die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    6. Ziffer 6
      die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß Paragraph 26, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1960,, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß Paragraph 26 a, StVO 1960,
    7. Ziffer 7
      die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren.

Glaubhaftmachung

Paragraph 9,

Im Fall einer behördlichen Überprüfung gemäß Paragraph 12, sind die Ausnahmegründe gemäß den Paragraphen 7 und 8 glaubhaft zu machen.

Kinder

Paragraph 10,

  1. Absatz einsFür Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr gelten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne der Kinder als beendet.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Kinder, die alleine reisen.

Ausnahme im Hinblick auf das Verbot, den Wohnsitz oder die Unterkunft zu verlassen

Paragraph 11,

Ausgenommen vom Verbot gemäß Paragraph 3,, den Wohnsitz oder die Unterkunft zu verlassen, sind unbedingt notwendige Wege zur Inanspruchnahme eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2. Dabei ist auf die größtmögliche Minimierung eines allfälligen Infektionsrisikos zu achten.

5. Abschnitt
Behördliche Überprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests sowie dessen Ergebnis vorzulegen.
  2. Absatz 2Bestätigungen gemäß Paragraph 3, entsprechend den Anlagen E oder F sind im Fall einer Überprüfung gemäß Absatz eins, von der Behörde an die für den Quarantäneort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind vorliegende Bestätigungen von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.
  3. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Absatz eins, mitzuwirken.

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2020,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

Anschober

Anlage A

Australien

Belgien

Bulgarien (mit Ausnahme der Regionen Blagoevgrad, Burgas, Dobrich, Gabrovo, Jambol, Kardzhali, Montana, Plovdiv, Rasgrad, Shumen, Sliven, Smoljan, Sofia, Stara Zagora, Targovishte, Varna)

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich (mit Ausnahme der Regionen Île-de-France und Provence-Alpes-Côte d’Azur)

Griechenland

Irland

Island

Italien

Japan

Kanada

Kroatien (nur die Regionen Brod-Posavina, Istrien, Koprivnica-Križevci, Osijek-Baranja, Šibenik-Knin, Varaždin, Zadar)

Lettland

Liechtenstein

Litauen

Luxemburg

Malta

Monaco

Neuseeland

Niederlande

Norwegen

Polen

Portugal (mit Ausnahme der Regionen Lissabon und Norte)

Republik Korea

San Marino

Schweden

Schweiz

Slowakei

Slowenien

Spanien (nur die Autonome Gemeinschaft Kanaren)

Tschechien (mit Ausnahme der Region Prag)

Ungarn

Uruguay

Vatikan

Vereinigtes Königreich

Zypern

Anlage B

Ägypten

Albanien

Andorra

Argentinien

Bahrain

Bangladesch

Belarus

Bosnien und Herzegowina

Brasilien

Bulgarien (nur die Regionen Blagoevgrad, Burgas, Dobrich, Gabrovo, Jambol, Kardzhali, Montana, Plovdiv, Rasgrad, Shumen, Sliven, Smoljan, Sofia, Stara Zagora, Targovishte, Varna)

Chile

China (nur die Provinz Hubei)

Costa Rica

Ecuador

Frankreich (nur die Regionen Île-de-France und Provence-Alpes-Côte d’Azur)

Indien

Indonesien

Iran

Israel

Kroatien (mit Ausnahme der Regionen Brod-Posavina, Istrien, Koprivnica-Križevci, Osijek-Baranja, Šibenik-Knin, Varaždin, Zadar)

Kosovo

Kuwait

Malediven

Mexiko

Moldau

Montenegro

Nigeria

Nordmazedonien

Pakistan

Peru

Philippinen

Portugal (nur die Regionen Lissabon und Norte)

Rumänien

Russische Föderation

Senegal

Serbien

Spanien (mit Ausnahme der Autonomen Gemeinschaft Kanaren)

Südafrika

Tschechien (nur die Region Prag)

Türkei

Ukraine

Vereinigte Staaten von Amerika