(1)Absatz einsDie elektronische Übermittlung von Daten eines Revisionsverbands im Sinne des § 5 Abs. 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, BGBl. Nr. 139/1979 in der jeweils geltenden Fassung, zum Zweck der Wahrnehmung der Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe gemäß § 61 Abs. 1 Z 8 BAO hat nach der FOnV 2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.Die elektronische Übermittlung von Daten eines Revisionsverbands im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, in der jeweils geltenden Fassung, zum Zweck der Wahrnehmung der Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 8, BAO hat nach der FOnV 2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.