BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 8. Oktober 2020

Teil II

433. Verordnung:

Datenübermittlungsverordnung-Zuständigkeit – DVZ

433. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung zur Durchführung der Zuständigkeitsbestimmungen der Bundesabgabenordnung (Datenübermittlungsverordnung-Zuständigkeit – DVZ)

Auf Grund des Paragraph 61, Absatz 6 und Absatz 7, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:

Übermittlung von Daten der Finanzmarktaufsichtsbehörde

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie elektronische Übermittlung von Daten der Finanzmarktaufsichtsbehörde zum Zweck der Wahrnehmung der Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 5, BAO hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
  3. Absatz 3Teilnehmer ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde. Sie kann sich zur Datenübermittlung eines Auftragsverarbeiters bedienen, den sie dem Bundesminister für Finanzen namhaft machen muss. Die Beendigung des Auftragsverarbeitungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4Elektronisch zu übermitteln ist eine Liste aller Einrichtungen, welche zum 1. Oktober 2020 über eine Genehmigung aufgrund eines der in Paragraph 2, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Gesetzes verfügen. Die Übermittlung der Liste hat erstmals bis zum 30. Oktober 2020 zu erfolgen.
  5. Absatz 5Alle nach dem 1. Oktober 2020 erfolgenden Änderungen sind innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch zu übermitteln. Dabei ist das Datum der Änderung anzugeben.

Übermittlung von Daten eines Revisionsverbands

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie elektronische Übermittlung von Daten eines Revisionsverbands im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, in der jeweils geltenden Fassung, zum Zweck der Wahrnehmung der Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 8, BAO hat nach der FOnV 2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Wege eines Webservices.
  3. Absatz 3Teilnehmer ist der Revisionsverband. Er kann sich zur Datenübermittlung eines Auftragsverarbeiters bedienen, den er dem Bundesminister für Finanzen namhaft machen muss. Die Beendigung des Auftragsverarbeitungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4Elektronisch zu übermitteln ist eine Liste aller dem Revisionsverband am 1. Oktober 2020 angehörenden Bauvereinigungen. Die Übermittlung der Liste hat erstmals bis zum 30. Oktober 2020 zu erfolgen.
  5. Absatz 5Alle nach dem 1. Oktober 2020 erfolgenden Änderungen sind innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch zu übermitteln. Dabei ist das Datum der Änderung anzugeben.

Blümel