BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 7. Oktober 2020

Teil II

430. Verordnung:

Änderung der Tierschutz-Kontrollverordnung – TSchKV

430. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Tierschutz-Kontrollverordnung – TSchKV geändert wird

Auf Grund des Paragraph 35, Absatz 3,, 5 und 7 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, Artikel 2,, wird – in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – verordnet:

Die Tierschutz-Kontrollverordnung – TSchKV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

  1. Absatz einsUnbeschadet der Kontrollanforderungen des Paragraph 35, Absatz 2 und 4 TSchG ist bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen Tierschutzrechtsvorschriften bei dem betreffenden Tierhalter eine Nachkontrolle zwecks Überprüfung der Behebung des festgestellten Verstoßes nach Ablauf einer festzusetzenden Frist, jedenfalls innerhalb eines Jahres, durchzuführen.
  2. Absatz 2Bei einer Nachkontrolle gemäß Absatz eins, ist Paragraph 7, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, TSchG hat mindestens 2 % der landwirtschafltichen tierhaltenden Betriebe auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften hinsichtlich der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren zu kontrollieren. Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Tierschutzvorschriften ist bei den betreffenden Tierhaltern nach Herstellung des gesetzlichen Zustandes eine Nachkontrolle im darauffolgenden Jahr durchzuführen. Bei dieser Nachkontrolle ist Paragraph 7, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Behörde hat alle gemäß Paragraph 23, TSchG bewilligten Zoos, Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe sowie Betriebsstätten, in denen Tiere im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit iSd Paragraph 31, Absatz eins, TSchG gehalten werden, mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Amtstierärzte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Tierärztegesetz haben entsprechend der Art und Ausrichtung der von ihnen durchzuführenden Kontrollen den Nachweis der Kenntnisse der in Anhang 1 Punkt B genannten Inhalte bzw. über die für sie daraus relevanten Teile oder die Absolvierung des Moduls Tierschutz des Universitätslehrgangs Tierärztliches Physikat zu erbringen. Alle übrigen Personen, die zur Durchführung von Kontrollen eingesetzt werden, ausgenommen die zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 32, TSchG und der Tierschutz-Schlachtverordnung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten oder mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 3, LMSVG, müssen ab 1. April 2020 einen Nachweis der Kenntnisse über die in Anhang 1 Punkt B genannten Inhalte oder die Absolvierung des Moduls Tierschutz des Universitätslehrgangs Tierärztliches Physikat erbringen. Sonstige Institutionen, die Ausbildungen oder Prüfungen über die in Anhang 1 Punkt B genannte Ausbildungen anbieten, müssen für die Abhaltung von Kursen und Prüfungen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als geeignet anerkannt und durch Kundmachung in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) veröffentlicht werden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10, werden folgende Absatz 4, und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Die Paragraphen 2,, 3 Absatz eins,, 4 Absatz eins und 6 Absatz 2, sowie Anhang 1 Punkt B in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
  2. Absatz 5Kontrollorgane nach Paragraph 6, Absatz 2,, die am 1. April 2020 nach den bis dahin geltenden Bestimmungen berechtigt waren Kontrollen vorzunehmen, verfügen über die nach dieser Verordnung erforderlichen Berechtigungen.“

Novellierungsanordnung 6, Anhang 1 Punkt B. lautet:

„B. Qualifizierte Personen gemäß Punkt A haben vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit Kenntnisse über folgende Inhalte nachzuweisen:

  1. Ziffer eins
    Rechtliche Grundlagen des Tierschutz- und Tiertransportgesetzes einschließlich der dazugehörigen Verfahrensrechte;
  2. Ziffer 2
    Tierschutz bei Heim- und Hobbytieren: allgemeine Haltungsanforderungen, Tierzucht (unter besonderer Berücksichtigung von Qualzucht), spezielle Anforderungen an die gewerbliche Haltung von Tieren sowie an die Haltung von Tieren in Tierheimen und Zoos;
  3. Ziffer 3
    Tierschutz bei landwirtschaftlichen Nutztieren: grundsätzliche Kenntnisse über die Organisation und Produktionsmethoden der Landwirtschaft;
  4. Ziffer 4
    Schutz der Tiere bei der Schlachtung und Tötung: ethische Grundsätze, Betäubungsmethoden, Tötungsmethoden;
  5. Ziffer 5
    Konfliktmanagement unter besonderer Berücksichtigung tierschutzrelevanter Aspekte.“

Anschober