428. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Jugend und Familie, mit der der Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen geändert wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Jugend und Familie ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Jugend und Familie ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Der Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, BGBl. II Nr. 418/2019, wird auf Grund des Beschlusses des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Jugend und Familie vom 5. Oktober 2020 wie folgt geändert:Der Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2019,, wird auf Grund des Beschlusses des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Jugend und Familie vom 5. Oktober 2020 wie folgt geändert:
Dem § 5 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zwischen 16. März 2020 und 31. Dezember 2020 im persönlichen und physischen Kontakt mit von ihnen betreuten Kindern stehen, erhalten eine einmalige Corona-Gefahrenzulage für die zusätzlichen Gefahren und Belastungen, die in diesem Zeitraum aufgrund der COVID-19-Krise auftreten. Diese Gefahrenzulage beträgt 300 €, unabhängig von Ausmaß und Dauer der Beschäftigung. Gewährt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber zusätzlich eine andere freiwillige Zulage oder einen Bonus, so wird diese freiwillige Leistung nicht auf die Gefahrenzulage angerechnet; dies gilt auch für andere aufgrund dieses Mindestlohntarifs gebührende Zulagen. Die Gefahrenzulage wird nicht in die Berechnungsgrundlage für die Sonderzahlungen (Abs. 2 und 3) einbezogen. Die Auszahlung der Gefahrenzulage hat bis spätestens 31. Dezember 2020 zu erfolgen.“Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zwischen 16. März 2020 und 31. Dezember 2020 im persönlichen und physischen Kontakt mit von ihnen betreuten Kindern stehen, erhalten eine einmalige Corona-Gefahrenzulage für die zusätzlichen Gefahren und Belastungen, die in diesem Zeitraum aufgrund der COVID-19-Krise auftreten. Diese Gefahrenzulage beträgt 300 €, unabhängig von Ausmaß und Dauer der Beschäftigung. Gewährt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber zusätzlich eine andere freiwillige Zulage oder einen Bonus, so wird diese freiwillige Leistung nicht auf die Gefahrenzulage angerechnet; dies gilt auch für andere aufgrund dieses Mindestlohntarifs gebührende Zulagen. Die Gefahrenzulage wird nicht in die Berechnungsgrundlage für die Sonderzahlungen (Absatz 2, und 3) einbezogen. Die Auszahlung der Gefahrenzulage hat bis spätestens 31. Dezember 2020 zu erfolgen.“
Binder