422. Änderung der COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV
Auf Grund des § 1 des COVID-19-Hochschulgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, des COVID-19-Hochschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2020,, wird verordnet:
Die COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung, BGBl. II Nr. 171/2020, wird wie folgt geändert:Die COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sondervorschrift betreffend Pädagogische Hochschulen für das Wintersemester 2020/21
§ 13a.Paragraph 13 a,
(1)Absatz einsAbweichend von § 36 HG und den Bezug habenden Beschlüssen des Hochschulkollegiums können für das Wintersemester 2020/21 Lehrveranstaltungen und Prüfungen auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit zwischen dem Winter- und dem Sommersemester (Semesterferien) angeboten und durchgeführt werden.Abweichend von Paragraph 36, HG und den Bezug habenden Beschlüssen des Hochschulkollegiums können für das Wintersemester 2020/21 Lehrveranstaltungen und Prüfungen auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit zwischen dem Winter- und dem Sommersemester (Semesterferien) angeboten und durchgeführt werden.
(2)Absatz 2§ 10 gilt hinsichtlich Pädagogischer Hochschulen auch für das Wintersemester 2020/21.Paragraph 10, gilt hinsichtlich Pädagogischer Hochschulen auch für das Wintersemester 2020/21.
(3)Absatz 3§ 11 gilt hinsichtlich Pädagogischer Hochschulen auch für das Wintersemester 2020/21, mit der Maßgabe, dass das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen bis 30. April 2021 gemäß § 11 Abs. 2 erfüllt ist.“Paragraph 11, gilt hinsichtlich Pädagogischer Hochschulen auch für das Wintersemester 2020/21, mit der Maßgabe, dass das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen bis 30. April 2021 gemäß Paragraph 11, Absatz 2, erfüllt ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 13a tritt in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 422/2020 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 13 a, tritt in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2020, mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Faßmann