BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 29. September 2020

Teil römisch zwei

416. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus

416. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus geändert wird

Auf Grund des Paragraph 86 a, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, wird wie folgt geändert:

a) Das Datum „30. September“ wird durch das Datum „31. Dezember“ ersetzt.

b) In Ziffer eins, wird vor dem Strichpunkt folgender Satzteil eingefügt:

„einschließlich einer Unterlage im Sinn von Paragraph 5, letzter Satz der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 405/2020“

c) In Ziffer 5, wird am Ende des Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

d) Nach Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Anträge auf Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gemäß Paragraph eins, der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2020,.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, wird das Datum „30. September“ durch das Datum „31. Dezember“ ersetzt.

Blümel