Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 29. September 2020 |
Teil II |
415. Verordnung: | Änderung der Fahrprüfungsverordnung (13. Novelle der FSG-PV) |
Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 4 und des Paragraph 34 a, Absatz 4, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird verordnet:
Die Fahrprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2019, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „zu Verfügung“ durch die Wortfolge „zur Verfügung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „C(CE) und D(DE)“ ersetzt durch die Wortfolge „BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E“.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins Punkt 2, wird der Wert „395 ccm“ durch den Wert „245 ccm“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 16, angefügt:
Novellierungsanordnung 5, In Anlage 4 Punkt römisch II.2.2. erster Anstrich wird nach der Wortfolge „Klasse A“ der Klammerausdruck „(oder A1 oder A2)“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 6, In Anlage 4 wird in Punkt römisch III.1. nach dem Klammerausdruck „(2 UE)“ in der Überschrift folgender erster Anstrich eingefügt sowie vor dem darauffolgenden Wort „klassenspezifische“ ein Bindestrich eingefügt:
Novellierungsanordnung 7, In Anlage 4 wird in Punkt römisch III.1. nach der Wortfolge „- anderer Verkehrsteilnehmer“ folgender Unterpunkt eingefügt:
Novellierungsanordnung 8, In Anlage 4 Punkt römisch III.1. letzter Anstrich wird das Wort „Prüfungshandbuches“ ersetzt durch das Wort „Prüferhandbuches“.
Novellierungsanordnung 9, In Anlage 4 wird in den Punkten römisch IV.2.1. und römisch fünf.2.1 jeweils das Wort „persönliche“ durch das Wort „Persönliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, In Anlage 4 Punkt römisch fünf.2.1. erster Anstrich wird das Wort „Prüfprotokoll“ ersetzt durch das Wort „Prüfungsprotokoll“ und in Punkt römisch fünf.2.2. erster Anstrich wird das Wort „Prüfprotokolls“ ersetzt durch das Wort „Prüfungsprotokolls“.
Novellierungsanordnung 11, In Anlage 5 wird am Ende der Punkte römisch eins.2.9., römisch eins.2.10., römisch II.13. und römisch II.14. jeweils der Klammerausdruck „(4 UE)“ angefügt.
Gewessler