412. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (1. COVID-19-MV-Novelle)
Auf Grund des § 1 und § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des § 15 Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph eins und Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, sowie des Paragraph 15, Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 407/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, zuletzt geändert durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1a letzter Satz entfällt.Paragraph 2, Absatz eins a, letzter Satz entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1b wird durch folgende Abs. 1b und 1c ersetzt:Paragraph 2, Absatz eins b, wird durch folgende Absatz eins b und 1c ersetzt:
„(1b)Absatz eins bAbs. 1 und 1a gelten auch in Verbindungsbauwerken von Betriebsstätten, die baulich verbunden sind (z. B. Einkaufszentren).Absatz eins und 1a gelten auch in Verbindungsbauwerken von Betriebsstätten, die baulich verbunden sind (z. B. Einkaufszentren).
(1c)Absatz eins cAbs. 1 und 1a gelten sinngemäß auch in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten.“Absatz eins und 1a gelten sinngemäß auch in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 1a wird nach dem Wort „Besuchergruppen“ die Wortfolge „in geschlossene Räume“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz eins a, wird nach dem Wort „Besuchergruppen“ die Wortfolge „in geschlossene Räume“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 5 wird Verweis „§ 6 Abs. 2 bis 6“ durch den Verweis „§ 6 Abs. 1a bis 6“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 5, wird Verweis „§ 6 Absatz 2 bis 6“ durch den Verweis „§ 6 Absatz eins a bis 6“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 Abs. 9a lautet:Paragraph 10, Absatz 9 a, lautet:
„(9a)Absatz 9 aBei Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie bei allgemeinen Fahrprüfungen gelten die Abs. 2 bis 4 nicht.“Bei Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie bei allgemeinen Fahrprüfungen gelten die Absatz 2 bis 4 nicht.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 10b wird folgender § 10c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 10 b, wird folgender Paragraph 10 c, samt Überschrift eingefügt:
„Sonderbestimmungen für bestimmte Gebiete
§ 10c.Paragraph 10 c,
(1)Absatz einsFür die in der Anlage genannten Gebiete gilt abweichend von § 6 Abs. 2 für Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, dass der Betreiber das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 5:00 und 22:00 Uhr zulassen darf. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.Für die in der Anlage genannten Gebiete gilt abweichend von Paragraph 6, Absatz 2, für Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, dass der Betreiber das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 5:00 und 22:00 Uhr zulassen darf. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2)Absatz 2Abweichend von § 7 Abs. 5 gilt Abs. 1 auch für gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben.“Abweichend von Paragraph 7, Absatz 5, gilt Absatz eins, auch für gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 11 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:Nach Paragraph 11, Absatz 2 a, wird folgender Absatz 2 b, eingefügt:
„(2b)Absatz 2 bDie Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 2 Abs. 1c gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.“Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß Paragraph 2, Absatz eins c, gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 2 Abs. 1a, 1b und 1c, § 6 Abs. 1a, § 7 Abs. 5, § 10 Abs. 9a, § 10c samt Überschrift, § 11 Abs. 2b und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2020 treten mit 25. September 2020 in Kraft. § 10c samt Überschrift und die Anlage treten drei Tage nach Inkrafttreten der nächsten Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetz außer Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins a,, 1b und 1c, Paragraph 6, Absatz eins a,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 9 a,, Paragraph 10 c, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 2 b und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2020, treten mit 25. September 2020 in Kraft. Paragraph 10 c, samt Überschrift und die Anlage treten drei Tage nach Inkrafttreten der nächsten Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetz außer Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, Folgende Anlage wird angefügt:
Anlage Zu § 10c
Land Salzburg
Tirol
Vorarlberg
Anschober