BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 24. September 2020

Teil II

412. Verordnung:

Änderung der COVID-19-Maßnahmenverordnung - 1. COVID-19-MV-Novelle

412. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (1. COVID-19-MV-Novelle)

Auf Grund des Paragraph eins und Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, sowie des Paragraph 15, Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, zuletzt geändert durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins a, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins b, wird durch folgende Absatz eins b und 1c ersetzt:

  1. Absatz eins bAbsatz eins und 1a gelten auch in Verbindungsbauwerken von Betriebsstätten, die baulich verbunden sind (z. B. Einkaufszentren).
  2. Absatz eins cAbsatz eins und 1a gelten sinngemäß auch in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins a, wird nach dem Wort „Besuchergruppen“ die Wortfolge „in geschlossene Räume“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz 5, wird Verweis „§ 6 Absatz 2 bis 6“ durch den Verweis „§ 6 Absatz eins a bis 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, Absatz 9 a, lautet:

  1. Absatz 9 aBei Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie bei allgemeinen Fahrprüfungen gelten die Absatz 2 bis 4 nicht.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 10 b, wird folgender Paragraph 10 c, samt Überschrift eingefügt:

„Sonderbestimmungen für bestimmte Gebiete

Paragraph 10 c,

  1. Absatz einsFür die in der Anlage genannten Gebiete gilt abweichend von Paragraph 6, Absatz 2, für Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, dass der Betreiber das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 5:00 und 22:00 Uhr zulassen darf. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 7, Absatz 5, gilt Absatz eins, auch für gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 11, Absatz 2 a, wird folgender Absatz 2 b, eingefügt:

  1. Absatz 2 bDie Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß Paragraph 2, Absatz eins c, gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 2, Absatz eins a,, 1b und 1c, Paragraph 6, Absatz eins a,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 9 a,, Paragraph 10 c, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 2 b und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2020, treten mit 25. September 2020 in Kraft. Paragraph 10 c, samt Überschrift und die Anlage treten drei Tage nach Inkrafttreten der nächsten Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetz außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 9, Folgende Anlage wird angefügt:

Anlage Zu § 10c

Land Salzburg

Tirol

Vorarlberg

Anschober