BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 24. September 2020

Teil römisch zwei

411. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2

411. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 16 und 25 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 7, Absatz eins h, wird folgender Absatz eins i, eingefügt:

  1. Absatz eins i,Die Änderungen in den Anlagen A1 und A2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2020, treten mit Ablauf des 27. September 2020 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „30. September 2020“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A1 entfällt das Wort „Andorra“.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A1 wird nach dem Wort „Frankreich“ die Wortfolge „(mit Ausnahme der Regionen Île-de-France und Provence-Alpes-Cote d’Azur)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A1 wird dem Wort „Tschechien“ die Wortfolge „mit Ausnahme der Region Prag“ angefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A1 werden an entsprechender alphabetischer Stelle folgende Staaten bzw. Gebiete aufgenommen:

„Australien

Japan

Kanada

Neuseeland

Portugal (mit Ausnahme der Regionen Lissabon und Norte)

Republik Korea

Schweden

Uruguay“

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A2 wird dem Wort „Portugal“ die Wortfolge „– nur die Regionen Lissabon und Norte“ angefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A2 entfällt das Wort „Schweden“.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage A2 werden an entsprechender alphabetischer Stelle folgende Staaten bzw. Gebiete aufgenommen:

„Andorra

Argentinien

Bahrain

Costa Rica

Frankreich – nur die Regionen Île-de-France und Provence-Alpes-Cote d’Azur

Israel

Kuwait

Malediven

Tschechien – nur die Region Prag“

Anschober