410. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2020)
Auf Grund der §§ 12 und 13 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2019 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund der Paragraphen 12 und 13 Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
einspurige Kraftfahrzeuge
36,70 Euro,
mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
92,50 Euro.
§ 2.Paragraph 2,
Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
einspurige Kraftfahrzeuge
13,90 Euro,
mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
27,80 Euro.
§ 3.Paragraph 3,
Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
einspurige Kraftfahrzeuge
5,50 Euro,
mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
9,50 Euro.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Bestimmung des § 1 gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2021 zur Straßenbenützung berechtigen.Die Bestimmung des Paragraph eins, gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2021 zur Straßenbenützung berechtigen.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2020 zur Straßenbenützung berechtigen.Die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2020 zur Straßenbenützung berechtigen.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut, BGBl. II Nr. 578/2003, sind sinngemäß auf digitale Vignetten anzuwenden.Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 578 aus 2003,, sind sinngemäß auf digitale Vignetten anzuwenden.
§ 5.Paragraph 5,
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2019), BGBl. II Nr. 244/2019, tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2019,, tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.
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