Der gemäß Artikel eins, Paragraph 3, Absatz 2, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der geltenden Fassung, eingerichtete Lehrberuf Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement ist mit dem Lehrberuf Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin verwandt. Die im Lehrberuf Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement zurückgelegte Lehrzeit wird im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin angerechnet.