GR

UG

AA

SN

SP

g/ gn

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

Spiegel-

eintrag

falls g

(gefährlich)

folgende SN

falls ausge-

stuft/nicht

gefährlich

folgende SN

Hinweise und

Anmerkungen

GR

11

   

Nahrungs- und Genussmittelabfälle

         

UG

111

   

Abfälle aus der Nahrungsmittelproduktion

         

AA

11102

   

überlagerte Lebensmittel

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11102

77

g

überlagerte Lebensmittel

gefährlich kontaminiert

       

AA

11103

   

Spelze, Spelzen- und Getreidestaub

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11103

77

g

Spelze, Spelzen- und Getreidestaub

gefährlich kontaminiert

       

AA

11104

   

Würzmittelrückstände

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11104

77

g

Würzmittelrückstände

gefährlich kontaminiert

       

AA

11110

   

Melasse

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11110

77

g

Melasse

gefährlich kontaminiert

       

AA

11111

   

Teig

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11111

77

g

Teig

gefährlich kontaminiert

       

AA

11112

   

Rübenschnitzel, Rübenschwänze

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11112

77

g

Rübenschnitzel, Rübenschwänze

gefährlich kontaminiert

       

AA

11114

   

sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11114

77

g

sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle

gefährlich kontaminiert

       

AA

11115

   

Rückstände aus der Konserven- und Tiefkühlfabrikation (Fleisch, Fisch)

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11115

77

g

Rückstände aus der Konserven- und Tiefkühlfabrikation (Fleisch, Fisch)

gefährlich kontaminiert

       

AA

11116

   

überlagerte Lebensmittelkonserven; Glas und Metall

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11116

77

g

überlagerte Lebensmittelkonserven; Glas und Metall

gefährlich kontaminiert

       

AA

11117

   

Rückstände aus der Konserven- und Tiefkühlfabrikation (Obst, Gemüse, Pilze)

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11117

77

g

Rückstände aus der Konserven- und Tiefkühlfabrikation (Obst, Gemüse, Pilze)

gefährlich kontaminiert

       

UG

114

   

Abfälle aus der Genussmittelproduktion

         

AA

11401

   

überlagerte Genussmittel

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11401

77

g

überlagerte Genussmittel

gefährlich kontaminiert

       

AA

11402

   

Tabakstaub, Tabakgrus, Tabakrippen

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11402

77

g

Tabakstaub, Tabakgrus, Tabakrippen

gefährlich kontaminiert

       

AA

11404

   

Malztreber, Malzkeime, Malzstaub

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11404

77

g

Malztreber, Malzkeime, Malzstaub

gefährlich kontaminiert

       

AA

11405

   

Hopfentreber

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11405

77

g

Hopfentreber

gefährlich kontaminiert

       

AA

11406

   

Ausputz- und Schwimmgerste

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11406

77

g

Ausputz- und Schwimmgerste

gefährlich kontaminiert

       

AA

11407

   

Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempe

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11407

77

g

Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempe

gefährlich kontaminiert

       

AA

11411

   

Trub und Schlamm aus Brauereien

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11411

77

g

Trub und Schlamm aus Brauereien

gefährlich kontaminiert

       

AA

11413

   

Schlamm aus der Weinbereitung

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11413

77

g

Schlamm aus der Weinbereitung

gefährlich kontaminiert

       

AA

11414

   

Schlamm aus Brennereien

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11414

77

g

Schlamm aus Brennereien

gefährlich kontaminiert

       

AA

11415

   

Trester

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11415

77

g

Trester

gefährlich kontaminiert

       

AA

11416

   

Fabrikationsrückstände von Kaffee (zB Röstgut und Extraktionsrückstände)

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11416

77

g

Fabrikationsrückstände von Kaffee (zB Röstgut und Extraktionsrückstände)

gefährlich kontaminiert

       

AA

11417

   

Fabrikationsrückstände von Tee

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11417

77

g

Fabrikationsrückstände von Tee

gefährlich kontaminiert

       

AA

11418

   

Fabrikationsrückstände von Kakao

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11418

77

g

Fabrikationsrückstände von Kakao

gefährlich kontaminiert

       

AA

11419

   

Hefe oder hefeähnliche Rückstände

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11419

77

g

Hefe oder hefeähnliche Rückstände

gefährlich kontaminiert

       

AA

11421

   

Spül- und Waschwasser mit schädlichen Verunreinigungen, organisch belastet

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11421

77

g

Spül- und Waschwasser mit schädlichen Verunreinigungen, organisch belastet

gefährlich kontaminiert

       

AA

11422

   

Schlamm aus der Tabakverarbeitung

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11422

77

g

Schlamm aus der Tabakverarbeitung

gefährlich kontaminiert

       

AA

11423

   

Rückstände und Abfälle aus der Fruchtsaftproduktion

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11423

77

g

Rückstände und Abfälle aus der Fruchtsaftproduktion

gefährlich kontaminiert

       

UG

117

   

Abfälle aus der Futtermittelproduktion

         

AA

11701

   

Futtermittel

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11701

77

g

Futtermittel

gefährlich kontaminiert

       

AA

11702

   

überlagerte Futtermittel

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11702

77

g

überlagerte Futtermittel

gefährlich kontaminiert

       

AA

11703

   

überlagerte Futtermittelkonserven; Glas und Metall

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

11703

77

g

überlagerte Futtermittelkonserven; Glas und Metall

gefährlich kontaminiert

       

GR

12

   

Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse

         

UG

121

   

Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Öle

         

AA

12101

   

Ölsaatenrückstände

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

12101

77

g

Ölsaatenrückstände

gefährlich kontaminiert

       

AA

12102

   

verdorbene Pflanzenöle

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

12102

77

g

verdorbene Pflanzenöle

gefährlich kontaminiert

       

UG

123

   

Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette und Wachse

         

AA

12301

   

Wachse (pflanzliche und tierische)

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

12301

77

g

Wachse (pflanzliche und tierische)

gefährlich kontaminiert

       

AA

12302

   

Fette (zB Frittieröle)

       

Abfallart auch zu verwenden für Tierfett der Kat. 3 gemäß EU-Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, (Verordnung über tierische Nebenprodukte) Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009 Seite 1 idgF. (soweit nicht zur biologischen Verwertung bestimmt).

AA

12302

77

g

Fette (zB Frittieröle)

gefährlich kontaminiert

       

AA

12303

 

g

Ziehmittelrückstände

         

AA

12303

88

 

Ziehmittelrückstände

ausgestuft

       

AA

12304

 

g

Fettsäurerückstände (pflanzliche und tierische)

         

AA

12304

88

 

Fettsäurerückstände (pflanzliche und tierische)

ausgestuft

     

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

UG

125

   

Emulsionen und Gemische mit pflanzlichen und tierischen Fettprodukten

         

AA

12501

   

Inhalt von Fettabscheidern

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

12501

77

g

Inhalt von Fettabscheidern

gefährlich kontaminiert

       

AA

12502

   

Molke

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

12502

77

g

Molke

gefährlich kontaminiert

       

AA

12503

   

Öl-, Fett- und Wachsemulsionen

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

12503

77

g

Öl-, Fett- und Wachsemulsionen

gefährlich kontaminiert

       

UG

126

   

Produkte aus Pflanzenölen

         

AA

12601

 

g

Schmier- und Hydrauliköle, mineralölfrei

         

AA

12601

88

 

Schmier- und Hydrauliköle, mineralölfrei

ausgestuft

       

UG

127

   

Schlämme aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette

         

AA

12702

   

Schlamm aus der Speisefettproduktion

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

12702

77

g

Schlamm aus der Speisefettproduktion

gefährlich kontaminiert

       

AA

12703

   

Schlamm aus der Speiseölproduktion

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

12703

77

g

Schlamm aus der Speiseölproduktion

gefährlich kontaminiert

       

AA

12704

   

Zentrifugenschlamm

   

 

 

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

12704

77

g

Zentrifugenschlamm

gefährlich kontaminiert

       

UG

129

   

Raffinationsrückstände aus der Verarbeitung pflanzlicher und tierischer Fette

         

AA

12901

   

Bleicherde, ölhaltig

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

12901

77

g

Bleicherde, ölhaltig

gefährlich kontaminiert

     

auch zu verwenden für gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt wurden

AA

12901

91

 

Bleicherde, ölhaltig

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

GR

13

   

Abfälle aus der Tierhaltung und Schlachtung

         

UG

131

   

Schlachtabfälle

         

AA

13101

   

Borsten und Horn

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

13101

77

g

Borsten und Horn

gefährlich kontaminiert

       

AA

13102

   

Knochen

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

13102

77

g

Knochen

gefährlich kontaminiert

       

AA

13103

   

Innereien

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

13103

77

g

Innereien

gefährlich kontaminiert

       

AA

13104

   

Geflügel

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

13104

77

g

Geflügel

gefährlich kontaminiert

       

AA

13105

   

Fisch

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

13105

77

g

Fisch

gefährlich kontaminiert

       

AA

13106

   

Blut

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

13106

77

g

Blut

gefährlich kontaminiert

       

AA

13107

   

Federn

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

13107

77

g

Federn

gefährlich kontaminiert

       

AA

13108

   

Magen- und Darminhalte

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

13108

77

g

Magen- und Darminhalte

gefährlich kontaminiert

       

AA

13109

   

Wildabfälle

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

13109

77

g

Wildabfälle

gefährlich kontaminiert

       

AA

13110

   

Fleisch- und Hautreste, Därme, sonstige Tierkörperteile

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

13110

77

g

Fleisch- und Hautreste, Därme, sonstige Tierkörperteile

gefährlich kontaminiert

       

UG

134

   

Tierkörper

         

AA

13401

 

gn

Versuchstiere

         

AA

13402

   

Konfiskate

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

13402

77

g

Konfiskate

gefährlich kontaminiert

       

AA

13403

   

Kadaver

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

13403

77

g

Kadaver

gefährlich kontaminiert

       

AA

13404

   

Tierkörperteile

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

13404

77

g

Tierkörperteile

gefährlich kontaminiert

       

UG

137

   

Tierische Fäkalien

         

AA

13701

   

Geflügelkot

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

13701

77

g

Geflügelkot

gefährlich kontaminiert

       

AA

13702

   

Schweinegülle

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

13702

77

g

Schweinegülle

gefährlich kontaminiert

       

AA

13703

   

Rindergülle

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

13703

77

g

Rindergülle

gefährlich kontaminiert

       

AA

13704

   

Mist

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

13704

77

g

Mist

gefährlich kontaminiert

       

AA

13705

 

gn

Mist, infektiös

       

Diese Abfälle dürfen keiner biologischen Verwertung zugeführt werden

AA

13706

 

gn

Kot, infektiös

       

Diese Abfälle dürfen keiner biologischen Verwertung zugeführt werden

AA

13707

 

gn

Gülle, infektiös

       

Diese Abfälle dürfen keiner biologischen Verwertung zugeführt werden

GR

14

   

Häute und Lederabfälle

         

UG

141

   

Abfälle von Häuten und Fellen

         

AA

14101

   

Leimleder

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

14101

77

g

Leimleder

gefährlich kontaminiert

       

AA

14102

   

Rohspalt

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

14102

77

g

Rohspalt

gefährlich kontaminiert

       

AA

14103

   

Gelatinespalt

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

14103

77

g

Gelatinespalt

gefährlich kontaminiert

       

AA

14104

   

Häute und Felle

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

14104

77

g

Häute und Felle

gefährlich kontaminiert

       

UG

144

   

Abfälle aus Gerbereien (ausgenommen Lederchemikalien)

         

AA

14401

   

Äschereischlamm

         

AA

14401

77

g

Äschereischlamm

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

14401

91

 

Äschereischlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

14402

   

Gerbereischlamm

         

AA

14402

77

g

Gerbereischlamm

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

14402

91

 

Gerbereischlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

UG

147

   

Lederabfälle

         

AA

14702

   

Chromlederabfälle

         

AA

14702

77

g

Chromlederabfälle

gefährlich kontaminiert

       

AA

14703

   

Pelzabfälle und nicht chromgegerbte Leder

         

AA

14703

77

g

Pelzabfälle und nicht chromgegerbte Leder

gefährlich kontaminiert

       

AA

14704

   

Lederschleifschlamm, Ledermehl

         

AA

14704

77

g

Lederschleifschlamm, Ledermehl

gefährlich kontaminiert

       

AA

14706

   

sonstige Abfälle aus der Pelz- und Lederverarbeitung

         

AA

14706

77

g

sonstige Abfälle aus der Pelz- und Lederverarbeitung

gefährlich kontaminiert

       

GR

17

   

Holzabfälle

         

UG

171

   

Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung

         

AA

17101

   

Rinde aus der Be- und Verarbeitung

       

Abfallart ist nicht zu verwenden für Rinde zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 2001/292, in der jeweils geltenden Fassung.

AA

17101

77

g

Rinde aus der Be- und Verarbeitung

gefährlich kontaminiert

       

AA

17102

   

Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

17103

   

Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

17104

   

Holzschleifstäube und -schlämme

   

17216 g oder 17217 g

   

AA

17104

01

 

Holzschleifstäube und -schlämme

(aus) behandeltes(m) Holz

 

17216 g oder 17217 g

 

zB aus lackiertem oder beschichtetem Holz

AA

17104

02

 

Holzschleifstäube und -schlämme

(aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz

 

17216 g oder 17217 g

   

AA

17104

03

 

Holzschleifstäube und -schlämme

(aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei

 

17216 g oder 17217 g

 

zB aus mit schwermetallfreiem Leinöl behandeltem Holz

AA

17114

   

Staub und Schlamm aus der Spanplattenherstellung

   

17216 g oder 17217 g

   

AA

17115

   

Spanplattenabfälle

   

17216 g oder 17217 g

 

Abfälle aus der Produktion

UG

172

   

Holzabfälle aus der Anwendung

         

AA

17201

   

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

   

17213 g oder 17214 g

 

verunreinigte, aber nicht gefährliche Abfälle sind den Abfallarten 17218, 17211 oder 17212 zuzuordnen; Abfallart auch zu verwenden für restentleerte Verpackungen aus Holz, die aufgrund des enthaltenen Stoffs nicht mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/ STOT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde, die nicht gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen "E-explosionsgefährlich" oder "Totenkopf" zu kennzeichnen waren

AA

17201

01

 

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

(aus) behandeltes(m) Holz

 

17213 g oder 17214 g

 

zB lackiertes oder beschichtetes Holz; Abfallart auch zu verwenden für restentleerte Verpackungen aus Holz, die aufgrund des enthaltenen Stoffs nicht mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/ STOT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde, die nicht gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen "E-explosionsgefährlich" oder "Totenkopf" zu kennzeichnen waren

AA

17201

02

 

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

(aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz

 

17213 g oder 17214 g

 

Für Baum- und Strauchschnitt zur Verbrennung ist die Information aus der Abfallverbrennungs-verordnung (AVV), BGBl. römisch zwei, Nr. 2002/389 idgF. in Anlage 9, Kapitel 2.4 f) relevant;

AA

17201

03

 

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

(aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei

 

17213 g oder 17214 g

 

zB mit schwermetallfreiem Leinöl behandelt;

AA

17201

04

 

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

Altholz stofflich

     

Aus der Quellensortierung (zB bei Abfallsammelzentren) oder aus einer nachfolgenden dem Stand der Technik entsprechenden Sortierung stammende Holzabfälle, die für das Recycling geeignet sind. Diese Spezifizierung kann auch Gemische aller drei Spezifizierungen 01 bis 03 umfassen, sofern sie für das Recycling geeignet sind

AA

17202

   

Bau- und Abbruchholz

   

17213 g oder 17214 g; 17209 g oder 17208 g

 

Für Brandholz, das aus dem Brand von gefährlichem Holz stammt (zB kreosotimprägnierte Scheunen) ist die gefährliche Abfallart 17213 zu verwenden

AA

17202

01

 

Bau- und Abbruchholz

(aus) behandeltes(m) Holz

 

17213 g oder 17214 g

 

Abfälle aus lackiertem oder beschichtetem Holz wie zB Fensterholz oder Türenholz

AA

17202

02

 

Bau- und Abbruchholz

(aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz

 

17213 g oder 17214 g

   

AA

17202

03

 

Bau- und Abbruchholz

(aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei

 

17213 g oder 17214 g

   

AA

17202

04

 

Bau- und Abbruchholz

Altholz stofflich

     

Aus der Quellensortierung (zB bei Abfallsammelzentren oder Baustellen) oder aus einer nachfolgenden dem Stand der Technik entsprechenden Sortierung stammende Holzabfälle, die für das Recycling geeignet sind. Diese Gemische können auch alle drei Spezifizierungen 01 bis 03 umfassen, sofern sie für das Recycling geeignet sind

AA

17203

   

Holzwolle

   

17213 g oder 17214 g

   

AA

17207

 

g

Eisenbahnschwellen

         

AA

17207

88

 

Eisenbahnschwellen

ausgestuft

       

AA

17208

 

g

Holz (zB Pfähle und Masten), salzimprägniert, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

 

17215

 

17215

zB kyanisierte oder mit nicht fixierten Salzen behandelte Hölzer

AA

17209

 

g

Holz (zB Pfähle und Masten), teerölimprägniert

         

AA

17209

88

 

Holz (zB Pfähle und Masten), teerölimprägniert

ausgestuft

       

AA

17211

   

Sägemehl und -späne, durch organische Chemikalien (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen) verunreinigt, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften

 

17216 g

17216 g

 

Sägemehl von nicht verunreinigten lackierten und organisch beschichteten Holzabfällen (zB Möbel, Fenster)

AA

17212

   

Sägemehl und -späne, durch anorganische Chemikalien (zB Säuren, Laugen, Salze) verunreinigt, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften

 

17217 g

17217 g

   

AA

17213

 

g

Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch organische Chemikalien (zB Mineralöle, Lösemittel, nicht ausgehärtete Lacke) verunreinigt

     

17218

auch Abfälle und Bearbeitungsrückstände von Hölzern, die mit organischen Holzschutzmitteln imprägniert sind (ausgenommen nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Hölzer wie zB Möbel oder Fenster und Türen). Abfallart auch zu verwenden für Brandholz aus der unvollständigen Verbrennung von gefährlichem Holz

AA

17214

 

g

Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch anorganische Chemikalien (zB Säuren, Laugen, Salze) verunreinigt

     

17215

 

AA

17215

   

Holz (zB Pfähle und Masten), salzimprägniert, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften

 

17208 g

17208 g

 

nicht kyanisierte (=mit Quecksilbersalzen behandelte) oder mit fixierten Salzen behandelte Hölzer wie zB. Gartenzäune; Abfallart auch zu verwenden für Holzabfälle, die durch andere anorganische Chemikalien (zB Säuren, Laugen) verunreinigt

AA

17216

 

g

Sägemehl und -späne, durch organische Chemikalien (zB Mineralöle, Lösemittel, nicht ausgehärtete Lacke) verunreinigt, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

 

17211

 

17211

als Aufsaugmittel verwendet oder so kontaminiert, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft

AA

17217

 

g

Sägemehl und -späne, durch anorganische Chemikalien (zB Säuren, Laugen, Salze) verunreinigt, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

 

17212

 

17212

zB als Aufsaugmittel verwendet oder so kontaminiert, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft

AA

17218

   

Holzabfälle, organisch behandelt (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen)

   

17213 g

 

lackierte und organisch beschichtete Holzabfälle (zB Möbel), nicht gefährlich verunreinigt

AA

17219

   

Recyclingholz, qualitätsgesichert

       

Abfallart darf nur mit gültigem Beurteilungsnachweis gemäß Recyclingholz-verordnung idgF. verwendet werden

GR

18

   

Zellulose-, Papier- und Pappeabfälle

         

UG

181

   

Abfälle aus der Zellstoffherstellung

         

AA

18101

   

Rückstände aus der Zellstoffherstellung

         

AA

18101

77

g

Rückstände aus der Zellstoffherstellung

gefährlich kontaminiert

       

AA

18102

   

Rückstände aus der Chemikalienrückgewinnung der Zellstoffherstellung

         

AA

18102

77

g

Rückstände aus der Chemikalienrückgewinnung der Zellstoffherstellung

gefährlich kontaminiert

       

UG

184

   

Abfälle aus der Zelluloseverarbeitung

         

AA

18401

   

Rückstände aus der Papiergewinnung ohne Altpapieraufbereitung

         

AA

18401

77

g

Rückstände aus der Papiergewinnung ohne Altpapieraufbereitung

gefährlich kontaminiert

       

AA

18407

   

Rückstände aus der Altpapierverarbeitung (zB Spuckstoffe, Rejekte)

         

AA

18407

77

g

Rückstände aus der Altpapierverarbeitung (zB Spuckstoffe, Rejekte)

gefährlich kontaminiert

       

AA

18408

   

Abfälle aus der Zelluloseregeneratfaserherstellung

         

AA

18408

77

g

Abfälle aus der Zelluloseregeneratfaserherstellung

gefährlich kontaminiert

       

UG

187

   

Papier- und Pappeabfälle

         

AA

18701

   

Schnitt- und Stanzabfälle

         

AA

18701

77

g

Schnitt- und Stanzabfälle

gefährlich kontaminiert

       

AA

18702

   

Papier und Pappe, beschichtet

       

Abfallart auch zu verwenden für restentleerte Verpackungen aus beschichtetem Papier und Pappe, die aufgrund des enthaltenen Stoffs nicht mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/ STOT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde, die nicht gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen "E-explosions-gefährlich" oder "Totenkopf" zu kennzeichnen waren

AA

18702

77

g

Papier und Pappe, beschichtet

gefährlich kontaminiert

       

AA

18703

   

Fotopapier

         

AA

18703

77

g

Fotopapier

gefährlich kontaminiert

       

AA

18704

   

wachsgetränktes Papier

         

AA

18704

77

g

wachsgetränktes Papier

gefährlich kontaminiert

       

AA

18705

   

Bitumenpappe und bitumengetränktes Papier

   

54913 g

 

falls teerhaltig (PAK), ist die gefährliche Abfallart 54913 zu verwenden

AA

18706

   

Papierklischees, Makulatur

         

AA

18706

77

g

Papierklischees, Makulatur

gefährlich kontaminiert

       

AA

18709

   

Papierfilter, ölgetränkt

         

AA

18709

88

 

Papierfilter, ölgetränkt

ausgestuft

       

AA

18710

 

g

Papierfilter mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch

 

 

 

 

 

AA

18710

88

 

Papierfilter mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch

ausgestuft

 

 

 

 

AA

18711

 

g

Papierfilter mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend anorganisch

         

AA

18711

88

 

Papierfilter mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend anorganisch

ausgestuft

       

AA

18712

 

g

Zellstofftücher mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch

         

AA

18712

88

 

Zellstofftücher mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch

ausgestuft

       

AA

18713

 

g

Zellstofftücher mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend anorganisch

         

AA

18713

88

 

Zellstofftücher mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend anorganisch

ausgestuft

       

AA

18714

 

g

Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend organisch

         

AA

18714

88

 

Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend organisch

ausgestuft

       

AA

18715

 

g

Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend anorganisch

         

AA

18715

88

 

Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend anorganisch

ausgestuft

       

AA

18718

   

Altpapier, Papier und Pappe, unbeschichtet

       

Abfallart auch zu verwenden für restentleerte Verpackungen aus unbeschichtetem Papier oder Pappe, die aufgrund des enthaltenen Stoffs nicht mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/ STOT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde, die nicht gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen "E-explosionsgefährlich" oder "Totenkopf" zu kennzeichnen waren

AA

18718

77

g

Altpapier, Papier und Pappe, unbeschichtet

gefährlich kontaminiert

       

GR

19

   

Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

UG

199

   

Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte

         

AA

19901

   

Stärkeschlamm

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

19901

77

g

Stärkeschlamm

gefährlich kontaminiert

       

AA

19903

   

Gelatineabfälle

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

19903

77

g

Gelatineabfälle

gefährlich kontaminiert

       

AA

19904

   

Rückstände aus der Kartoffelstärkeproduktion

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

19904

77

g

Rückstände aus der Kartoffelstärkeproduktion

gefährlich kontaminiert

       

AA

19905

   

Rückstände aus der Maisstärkeproduktion

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

19905

77

g

Rückstände aus der Maisstärkeproduktion

gefährlich kontaminiert

       

AA

19906

   

Rückstände aus der Reisstärkeproduktion

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

19906

77

g

Rückstände aus der Reisstärkeproduktion

gefährlich kontaminiert

       

AA

19908

 

g

Seifenunterlauge

         

AA

19908

88

 

Seifenunterlauge

ausgestuft

       

AA

19909

   

Sudkesselrückstände (Seifenherstellung)

         

AA

19909

77

g

Sudkesselrückstände (Seifenherstellung)

gefährlich kontaminiert

       

AA

19910

   

Schlamm aus Seifensiedereien

         

AA

19910

77

g

Schlamm aus Seifensiedereien

gefährlich kontaminiert

       

AA

19911

   

Darmabfälle aus der Verarbeitung

       

für die biologische Verwertung sind die zutreffenden Abfallarten der Abfallgruppe 92 zu verwenden

AA

19911

77

g

Darmabfälle aus der Verarbeitung

gefährlich kontaminiert

       

GR

31

   

Abfälle mineralischen Ursprungs (ohne Metallabfälle)

         

UG

311

   

Ofenausbrüche, Hütten- und Gießereischutt

         

AA

31103

   

Ofenausbruch aus metallurgischen Prozessen

 

31108 g

31108 g

   

AA

31103

91

 

Ofenausbruch aus metallurgischen Prozessen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31108 91 g

   

AA

31104

   

Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen

 

31109 g

31109 g

   

AA

31104

91

 

Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31109 91 g

   

AA

31105

   

Ausbruch aus Feuerungs- und Verbrennungsanlagen

 

31109 g

31109 g

   

AA

31105

91

 

Ausbruch aus Feuerungs- und Verbrennungsanlagen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31109 91 g

   

AA

31108

 

g

Ofenausbruch aus metallurgischen Prozessen mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen

 

31103

 

31103

 

AA

31108

91

g

Ofenausbruch aus metallurgischen Prozessen mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31109

 

g

Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen

 

31104 oder 31105

 

31104 oder 31105

 

AA

31109

91

g

Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31111

   

Hütten- und Gießereischutt

         

AA

31111

77

g

Hütten- und Gießereischutt

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31111

91

 

Hütten- und Gießereischutt

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

UG

312

   

Metallurgische Schlacken, Krätzen und Stäube

         

AA

31202

   

Kupolofenschlacke

         

AA

31202

77

g

Kupolofenschlacke

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31202

91

 

Kupolofenschlacke

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31203

 

g

Schlacken aus NE-Metallschmelzen

         

AA

31203

88

 

Schlacken aus NE-Metallschmelzen

ausgestuft

       

AA

31203

50

 

Schlacken aus NE-Metallschmelzen

aus der thermischen Kupfermetallurgie (Erst- und Zweit-schmelze)

     

Schlacken aus der thermischen Beryllium-Kupfermetallurgie sind der gefährlichen SN 31203 zuzuordnen; Schlacken aus der thermischen Zinkmetallurgie (Erst- und Zweitschmelze) - siehe SN 31210.

AA

31203

91

g

Schlacken aus NE-Metallschmelzen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31204

 

g

Bleikrätze

         

AA

31204

88

 

Bleikrätze

ausgestuft

       

AA

31204

91

g

Bleikrätze

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31205

   

Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig

   

31224 g

 

Abfallart nicht zu verwenden für Metallkrätzen, die das Gefahrenmerkmal HP3 bzw. UN Klasse 4.3 erfüllen

AA

31205

91

 

Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31224 91 g

   

AA

31206

   

Leichtmetallkrätze, magnesiumhaltig

   

31224 g

 

Abfallart nicht zu verwenden für Metallkrätzen, die das Gefahrenmerkmal HP3 bzw. UN Klasse 4.3 erfüllen

AA

31206

91

 

Leichtmetallkrätze, magnesiumhaltig

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31224 91 g

   

AA

31207

 

g

Schlacken aus Schmelzelektrolysen

         

AA

31207

88

 

Schlacken aus Schmelzelektrolysen

ausgestuft

       

AA

31207

91

g

Schlacken aus Schmelzelektrolysen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31208

   

Eisenoxid, gesintert

         

AA

31208

77

g

Eisenoxid, gesintert

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31208

91

 

Eisenoxid, gesintert

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31210

   

Zinkschlacke

       

Es handelt sich hierbei um Schlacke aus der thermischen Zinkmetallurgie. Zinkhaltige Schlacke ist unter der gefährlichen Abfallart SN 31203 bzw. nach Ausstufung unter der Abfallart SN 31203 88 einzustufen.

AA

31210

77

g

Zinkschlacke

gefährlich kontaminiert

       

AA

31210

91

 

Zinkschlacke

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31211

 

g

Salzschlacken, aluminiumhaltig

         

AA

31211

88

 

Salzschlacken, aluminiumhaltig

ausgestuft

       

AA

31211

91

g

Salzschlacken, aluminiumhaltig

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31212

 

g

Salzschlacken, magnesiumhaltig

         

AA

31212

88

 

Salzschlacken, magnesiumhaltig

ausgestuft

       

AA

31212

91

g

Salzschlacken, magnesiumhaltig

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31213

   

Zinnaschen

         

AA

31213

77

g

Zinnaschen

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31213

91

 

Zinnaschen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31214

 

g

Bleiaschen

         

AA

31214

88

 

Bleiaschen

ausgestuft

       

AA

31214

91

g

Bleiaschen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31215

   

Gichtgasstäube

         

AA

31215

77

g

Gichtgasstäube

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31215

91

 

Gichtgasstäube

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31217

 

g

Filterstäube, NE-metallhaltig

         

AA

31217

88

 

Filterstäube, NE-metallhaltig

ausgestuft

       

AA

31217

91

g

Filterstäube, NE-metallhaltig

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31218

   

Elektroofenschlacke

   

31221 g

   

AA

31218

91

 

Elektroofenschlacke

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31221 91 g

   

AA

31219

   

Hochofenschlacke

   

31221 g

   

AA

31219

91

 

Hochofenschlacke

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31221 91 g

   

AA

31220

   

Konverterschlacke

   

31221 g

   

AA

31220

91

 

Konverterschlacke

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31221 91 g

   

AA

31221

 

g

sonstige Schlacke aus der Stahlerzeugung

         

AA

31221

88

 

sonstige Schlacke aus der Stahlerzeugung

ausgestuft

       

AA

31221

91

g

sonstige Schlacke aus der Stahlerzeugung

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31222

   

Krätzen aus der Eisen- und Stahlerzeugung

   

31223 g

   

AA

31222

91

 

Krätzen aus der Eisen- und Stahlerzeugung

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31223 91 g

   

AA

31223

 

g

Stäube, Aschen und Krätzen aus sonstigen Schmelzprozessen

         

AA

31223

88

 

Stäube, Aschen und Krätzen aus sonstigen Schmelzprozessen

ausgestuft

       

AA

31223

51

 

Stäube, Aschen und Krätzen aus sonstigen Schmelzprozessen

aus der thermischen Kupfer- oder Zinkmetallurgie

 

31223 g, 31224 g

 

Ausgenommen von dieser nicht gefährlichen Abfallart sind Filterstaub und andere feste Abfälle aus der Abgasbehandlung der thermischen Kupfer- oder Zinkmetallurgie sowie Krätzen und Abschaum aus der thermischen Zink- und Kupfermetallurgie, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben; letztere sind der gefährlichen Abfallart SN 31224 zuzuordnen. Die Abfallart SN 31223 51 ist auch zu verwenden für Kupferoxid-Walzzunder ohne gefahrenrelevante Eigenschaften. Unter die Abfallart SN 31223 51 dürfen keine Krätzen oder Abschaum aus der Beryllium-Kupfermetallurgie eingestuft werden; diese fallen unter die gefährliche Abfallart SN 31223.

AA

31223

91

g

Stäube, Aschen und Krätzen aus sonstigen Schmelzprozessen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31224

 

g

Metallkrätze, gasbildend

     

31205 oder 31206

Abfallart zu verwenden für Metallkrätzen, die das Gefahrenmerkmal HP3 bzw. UN Klasse 4.3 erfüllen

AA

31224

91

g

Metallkrätze, gasbildend

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

 

31511

 

UG

313

   

Aschen, Schlacken und Stäube aus der thermischen Abfallbehandlung und aus Feuerungsanlagen

         

AA

31301

   

Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen

   

31309 g oder 31301 77 g

 

Darunter fallen auch Aschen und Stäube aus sonstigen Mitverbrennungsanlagen, die den Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.3 der Abfallverbrennungsverordnung idgF. unterliegen und in denen nur Abfälle mit einem Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 AVV verbrannt werden, sofern keine gefahrenrelevanten Eigenschaften zutreffen (zB HP 14 ökotoxisch durch hohe Zinkoxidgehalte); auch Bettasche aus der Wirbelschichtfeuerung, sofern keine gefahrenrelevanten Eigenschaften zutreffen (zB durch hohe Zinkoxidgehalte). Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung dieser Aschen die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist.

AA

31301

77

g

Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31301

91

 

Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31305

   

Kohlenasche

   

31309 g oder falls zutreffend 31308 g oder 31305 77 g

 

Darunter fallen auch Aschen und Stäube aus Kraftwerksanlagen, die den Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.2 der Abfallverbrennungsverordnung (AVV) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen und in denen nur Abfälle mit einem Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 AVV verbrannt werden, sofern keine gefahrenrelevanten Eigenschaften zutreffen (zB HP 14 ökotoxisch durch hohe Zinkoxidgehalte). Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung der Kohlenasche die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist.

AA

31305

77

g

Kohlenasche

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31305

91

 

Kohlenasche

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31306

   

Holzasche, Strohasche (Pflanzenasche)

   

31306 77 g 31309 g oder falls zutreffend 31308 g

 

Abfallart ist nicht zu verwenden für Pflanzenasche als Zuschlagstoff zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, in der jeweils geltenden Fassung. Unter diese Schlüsselnummer fallen Aschen aus der Verbrennung von nicht gefährlichen, nur mechanisch behandelten Hölzern oder Pflanzen (zB Stroh, Miscanthus).SN auch zu verwenden für Rückstände von Holzvergasungsanlagen, die Biomasse und keine Abfälle einsetzen. Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung der Holzasche (Pflanzenasche) die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist.

AA

31306

70

 

Holzasche, Strohasche (Pflanzenasche)

Rostaschen

 

31306 77 g

 

Abfallart ist nicht zu verwenden für Pflanzenasche als Zuschlagstoff zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, in der jeweils geltenden Fassung. Unter diese Schlüsselnummer fallen Rostaschen aus der Verbrennung von nicht gefährlichen, nur mechanisch behandelten Hölzern oder von Pflanzen (zB Stroh, Miscanthus).Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung der Holzasche (Pflanzenasche) die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist.

AA

31306

72

 

Holzasche, Strohasche (Pflanzenasche)

Flugaschen

 

31306 77 g

 

Abfallart ist nicht zu verwenden für Pflanzenasche als Zuschlagstoff zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, in der jeweils geltenden Fassung. Unter diese Schlüsselnummer fallen Flugaschen aus der Verbrennung von nicht gefährlichen, nur mechanisch behandelten Hölzern oder von Pflanzen (zB Stroh, Miscanthus)., Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung der Holzasche (Pflanzenasche) die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist.

AA

31306

74

 

Holzasche, Strohasche (Pflanzenasche)

Feinstflugaschen

 

31306 77 g

 

Abfallart ist nicht zu verwenden für Pflanzenasche als Zuschlagstoff zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, in der jeweils geltenden Fassung. Unter diese Schlüsselnummer fallen Feinstflugaschen aus der Verbrennung von nicht gefährlichen, nur mechanisch behandelten Hölzern oder von Pflanzen (zB Stroh, Miscanthus).Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung der Holzasche (Pflanzenasche) die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist.

AA

31306

77

g

Holzasche, Strohasche (Pflanzenasche)

gefährlich kontaminiert

     

Abfallart ist nicht zu verwenden für Pflanzenasche als Zuschlagstoff zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, in der jeweils geltenden Fassung; auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden.

AA

31306

91

 

Holzasche, Strohasche (Pflanzenasche)

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31307

   

Kesselschlacke

         

AA

31307

77

g

Kesselschlacke

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31307

91

 

Kesselschlacke

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31308

 

g

Schlacken und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen

         

AA

31308

88

 

Schlacken und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen

ausgestuft

       

AA

31308

91

g

Schlacken und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31309

 

g

Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen

         

AA

31309

88

 

Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen

ausgestuft

       

AA

31309

91

g

Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31312

 

g

feste salzhaltige Rückstände aus der Rauchgasreinigung von Abfallverbrennungsanlagen und Abfallpyrolyseanlagen

         

AA

31312

88

 

feste salzhaltige Rückstände aus der Rauchgasreinigung von Abfallverbrennungsanlagen und Abfallpyrolyseanlagen

ausgestuft

       

AA

31312

91

g

feste salzhaltige Rückstände aus der Rauchgasreinigung von Abfallverbrennungsanlagen und Abfallpyrolyseanlagen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31314

 

g

feste salzhaltige Rückstände aus der Rauchgasreinigung von Feuerungsanlagen für konventionelle Brennstoffe (ohne Rea-Gipse)

         

AA

31314

88

 

feste salzhaltige Rückstände aus der Rauchgasreinigung von Feuerungsanlagen für konventionelle Brennstoffe (ohne Rea-Gipse)

ausgestuft

       

AA

31314

91

g

feste salzhaltige Rückstände aus der Rauchgasreinigung von Feuerungsanlagen für konventionelle Brennstoffe (ohne Rea-Gipse)

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31315

   

Rea-Gipse

   

31314 g

 

Nicht gereinigte sulfit- und sulfathaltige Rauchgasentschwefelungsrückstände zB aus der Additiventschwefelung fallen nicht unter diese Abfallart; sie sind der gefährlichen SN 31414 zuzuordnen.

AA

31315

91

 

Rea-Gipse

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31316

 

g

Schlacken und Aschen aus Abfallpyrolyseanlagen

         

AA

31316

88

 

Schlacken und Aschen aus Abfallpyrolyseanlagen

ausgestuft

       

AA

31316

91

g

Schlacken und Aschen aus Abfallpyrolyseanlagen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31317

 

g

Flugaschen und -stäube aus Ölfeuerungsanlagen

         

AA

31317

88

 

Flugaschen und -stäube aus Ölfeuerungsanlagen

ausgestuft

       

AA

31317

91

g

Flugaschen und -stäube aus Ölfeuerungsanlagen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31318

   

Asche aus der Verbrennung von kommunalem Klärschlamm

   

31309 g oder falls zutreffend 31308 g

 

Schlüsselnummer gilt nur für Aschen aus der Verbrennung von überwiegend kommunalem Klärschlamm sofern keine gefahrenrelevanten Eigenschaften zutreffen (zB durch hohe Zinkoxidgehalte). Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist.

AA

31319

   

Rückstände aus Abfallpyrolyseanlagen für Biomasseabfälle

   

31316 g

 

Ausgangsmaterialien für die Pyrolyse sind ausschließlich die in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis e AVV genannten Biomasseabfälle

UG

314

   

Sonstige feste mineralische Abfälle

         

AA

31402

   

Putzereisandrückstände

   

31440 g

   

AA

31402

91

 

Putzereisandrückstände

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31440 91 g

   

AA

31405

   

Glasvlies

   

31405 77 g

 

Abfallart nicht zu verwenden für Glasfasern

AA

31405

77

g

Glasvlies

gefährlich kontaminiert

     

Abfallart nicht zu verwenden für Glasfasern; Abfallart auch zu verwenden für gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden.

AA

31405

91

 

Glasvlies

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

     

Abfallart nicht zu verwenden für Glasfasern

AA

31407

   

Keramik

   

31466 g

 

auch Ziegel (zB. Fehlchargen) aus der Produktion

AA

31407

17

 

Keramik

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen

     

gemäß Anlage 2 der DVO 2008

AA

31407

91

 

Keramik

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31466 91 g

   

AA

31408

   

Glas (zB Flachglas)

   

31466 g

   

AA

31408

17

 

Glas (zB Flachglas)

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen

     

gemäß Anlage 2 der DVO 2008.

AA

31408

91

 

Glas (zB Flachglas)

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31466 91 g

   

AA

31409

   

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

   

31409 77 g oder 31441 g

 

Mineralische Bau- und Abbruchabfälle, bei welchen keine Abtrennung der gefährlichen Anteile stattgefunden hat oder falls der Bauschutt kontaminiert ist, sind der gefährlichen Abfallart SN 31409 77 zuzuordnen. Für Brandschutt ist die Abfallart SN 31441 zu verwenden

AA

31409

18

 

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abbruchmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile

 

31409 77 g

 

gemäß Anlage 2 der DVO 2008; ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen (inklusive Rückbaumaßnahmen): Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas, Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein

AA

31409

23

 

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

mineralische Rückstände aus der Aufbereitung von Baurest-massen

 

31409 77 g

 

Abfallart zu verwenden für Rückstände (Feinfraktion) aus der Aufbereitung von Baurestmassen

AA

31409

77

g

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

gefährlich kontaminiert

     

Abfallart zu verwenden für mineralische Bau- und Abbruchabfälle, bei welchen keine Abtrennung der gefährlichen Anteile gemäß den Vorgaben der Recycling-Baustoffverordnung stattgefunden hat; nicht zu verwenden für mit Asbestzement, Asbest oder künstlichen Mineralfasern mit gefahrenrelevanten Eigenschaften verunreinigte Baurestmassen.

AA

31409

91

 

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31441 91 g

 

Wenn gefährlich kontaminierter Bauschutt stabilisiert wurde, ist die Abfallart 31441 91 g zu verwenden.

AA

31410

   

Straßenaufbruch

   

31409 77 g

 

Abfallart zu verwenden für gemischte Straßenaufbrüche aus Beton und Bitumen/Asphalt (nicht teerhaltig). Asphaltschollen sind der Abfallart SN 54912 zuzuordnen. Teerhaltiger Asphaltschollen sind der gefährlichen Abfallart SN 54912 77 zuzuordnen.

AA

31410

91

 

Straßenaufbruch

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31409 77 g

   

AA

31411

29

 

Aushubmaterial

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan oder Bodenaushubdeponiequalität sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile

     

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das

1. gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse BA zugeordnet werden kann oder

2. die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien gemäß Anhang 1 Tabellen 1 (Spalte römisch eins oder römisch zwei) und 2 DVO 2008 einhält oder

3. auf einem konkreten Bodenaushubdeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden kann; sowie Fraktionen dieses Materials, die (zB durch Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden

AA

31411

30

 

Aushubmaterial

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A1 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile

     

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse A1 zugeordnet werden kann bzw. Fraktionen dieses Materials, die (zB durch Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden

AA

31411

31

 

Aushubmaterial

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile

     

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse A2 zugeordnet werden kann bzw. Fraktionen dieses Materials, die (zB durch Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden

AA

31411

32

 

Aushubmaterial

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A2-G gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile

     

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse A2-G zugeordnet werden kann bzw. Fraktionen dieses Materials, die (zB durch Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden

AA

31411

33

 

Aushubmaterial

Aushubmaterial mit Inertabfalldeponiequalität

     

Aushubmaterial das

1. die Grenzwerte des Anhangs 1Tabellen 3 und 4 DVO 2008 einhält oder

2. auf einem konkreten Inertabfalldeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden kann.

AA

31411

34

 

Aushubmaterial

technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält

     

nicht verunreinigtes Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht etc., das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde und weniger als 5 Vol-% mineralische bodenfremde Bestandteile enthält; der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier, darf insgesamt nicht mehr als 1 Vol-% betragen

AA

31411

35

 

Aushubmaterial

technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile

     

nicht verunreinigtes Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht etc., das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde und größer oder gleich 5 Vol-% mineralische bodenfremde Bestandteile enthält; der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier, darf insgesamt nicht mehr als 1 Vol-% betragen

AA

31411

38

 

Aushubmaterial

sonstige, nicht verunreinigte Bodenbestandteile der Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

       

AA

31411

39

 

Aushubmaterial

sonstige, nicht verunreinigte Bodenbestandteile der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan oder Bodenaushubdeponiequalität

     

sonstige, nicht verunreinigte Bodenbestandteile die

1. gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse BA zugeordnet werden können oder

2. die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien gemäß Anhang 1 Tabellen 1 (Spalte römisch eins oder römisch zwei) und 2 DVO 2008 einhalten oder

3. auf einem konkreten Bodenaushubdeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden können

AA

31411

45

 

Aushubmaterial

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial eines Bau- oder Aushubvorhabens gemäß Kleinmengen-regelung

     

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial eines Bau- oder Aushubvorhabens gemäß den Vorgaben der Kleinmengenregelung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zur Verwertung oder Paragraph 13, DVO 2008 zur Deponierung

AA

31412

 

gn

Asbestzement

         

AA

31413

 

gn

Asbestzementstäube

       

verfestigte oder stabilisierte Asbestzementstäube sind der Abfallart 31412 gn zuzuordnen

AA

31414

   

Schamotte

   

31108 g oder 31109 g

 

Dieser nicht gefährlichen SN dürfen nur Schamotte aus nicht industriellen Prozessen zugeordnet werden. Schamotte aus industriellen Prozessen sind aufgrund der zu erwartenden gefährlichen Verunreinigungen den relevanten Abfallarten 31108 g oder 31109 g zuzuordnen

AA

31414

91

 

Schamotte

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31108 91 g oder 31109 91 g

   

AA

31415

   

Formlehm

   

31487 g

   

AA

31415

91

 

Formlehm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31487 91 g

   

AA

31416

41

 

Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften

künstliche Mineralfaserabfälle

 

31437 41 gn oder 31416 77 g

 

nur für Abfälle von nicht gefährlichen Mineralfasern, die durch Gütesiegel als nicht gefährlich freigezeichnet sind (EUCEB oder RAL) oder für die der Nachweis erbracht wurde, dass sie nicht gefährlich sind;

für Mineralwollen ohne gefährliche Fasereigenschaften wie Steinwolle, Glaswolle, und Mischungen aus Steinwolle und Glaswolle ist die SN 31416 mit der jeweiligen Spezifizierung 42, 43 oder 44 zu verwenden

AA

31416

42

 

Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften

Steinwolle

 

31437 42 gn oder 31416 77 g

 

nur für Abfälle von nicht gefährlichen Mineralwollen, die durch Gütesiegel als nicht gefährlich freigezeichnet sind (EUCEB oder RAL) oder für die der Nachweis erbracht wurde, dass sie nicht gefährlich sind

AA

31416

43

 

Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften

Glaswolle

 

31437 43 gn oder 31416 77 g

 

nur für Abfälle von nicht gefährlichen Mineralwollen, die durch Gütesiegel als nicht gefährlich freigezeichnet sind (EUCEB oder RAL) oder für die der Nachweis erbracht wurde, dass sie nicht gefährlich sind

AA

31416

44

 

Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften

Mischungen aus Steinwolle und Glaswolle

 

31437 44 gn oder 31416 77 g

 

nur für Abfälle von nicht gefährlichen Mineralwollen, die durch Gütesiegel als nicht gefährlich freigezeichnet sind (EUCEB oder RAL) oder für die der Nachweis erbracht wurde, dass sie nicht gefährlich sind

AA

31416

77

g

Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften

gefährlich kontaminiert

   

31416 41, 31416 42,

31416 43,

31416 44

wenn Mineralfasern (oder –wollen) aufgrund der Fasereigenschaften gefährlich sind, ist die gefährliche nicht ausstufbare Abfallart SN 31437 mit der jeweiligen Spezifizierung 41, 42, 43, 44 zu verwenden; mit Asbest kontaminierte Abfälle sind der Abfallart SN 31437 40 gn zuzuordnen; auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden;

AA

31416

91

 

Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31437 91 gn oder 31416 77 g

 

Abfallart nur zu verwenden für Abfälle der Abfallarten SN 31416 41, 42, 43, 44 welche verfestigt oder immobilisiert wurden

AA

31417

   

Aktivkohle

   

31435 g

   

AA

31417

91

 

Aktivkohle

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31435 91 g

   

AA

31418

 

 

Gesteinsstäube, Polierstäube

         

AA

31418

77

g

Gesteinsstäube, Polierstäube

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31418

91

 

Gesteinsstäube, Polierstäube

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31419

   

Feinstaub aus der Schlackenaufbereitung

         

AA

31419

77

g

Feinstaub aus der Schlackenaufbereitung

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31419

91

 

Feinstaub aus der Schlackenaufbereitung

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31420

   

Rußabfälle

       

Rußhaltige Kaminreinigungsrückstände aus Industriefeuerungen einschließlich Mitverbrennungsanlagen sind der gefährlichen Abfallart 95403 zuzuordnen

AA

31420

77

g

Rußabfälle

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31420

91

 

Rußabfälle

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31421

   

Kohlenstaub

         

AA

31421

77

g

Kohlenstaub

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31421

91

 

Kohlenstaub

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31422

   

Kiesabbrände

         

AA

31422

77

g

Kiesabbrände

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31422

91

 

Kiesabbrände

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31423

 

g

ölverunreinigtes Aushubmaterial

 

31423 36

 

zB 31423 36

 

AA

31423

36

 

ölverunreinigtes Aushubmaterial

ölverunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich

31423 g

31423 g

 

nicht gefährliches ölverunreinigtes Aushubmaterial, das die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 DVO 2008 überschreitet, ausgenommen Material, das auf einem konkreten Baurestmassendeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden kann.

AA

31423

91

g

ölverunreinigtes Aushubmaterial

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31424

 

g

sonstig verunreinigtes Aushubmaterial

 

31424 37

 

zB 31424 37

 

AA

31424

37

 

sonstig verunreinigtes Aushubmaterial

sonstig verunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich

31424 g

31424 g

 

nicht gefährliches sonstig verunreinigtes Aushubmaterial, das die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 DVO 2008 überschreitet, ausgenommen Material, das auf einem konkreten Baurestmassendeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden kann.

AA

31424

91

g

sonstig verunreinigtes Aushubmaterial

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31425

   

verunreinigtes Aushubmaterial mit Baurestmassen-deponiequalität

       

verunreinigtes Aushubmaterial, das

1. die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 DVO 2008 einhält oder

2. auf einem konkreten Baurestmassendeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden kann

AA

31426

   

Dach- und Pflanzensubstrate

       

nicht zu verwenden für: Dach- und Pflanzensubstrate, die künstliche Mineralfasern enthalten sowie für hydroponische Substrate die für eine Kompostierung vorgesehen oder geeignet sind

AA

31426

77

g

Dach- und Pflanzensubstrate

gefährlich kontaminiert

     

nicht zu verwenden für gefährlich kontaminierte Dach- und Pflanzensubstrate, die künstliche Mineralfasern enthalten

AA

31427

   

Betonabbruch

   

31409 77 g

   

AA

31427

17

 

Betonabbruch

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen

 

31409 77 g

   

AA

31427

91

 

Betonabbruch

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31441 91 g

 

Wenn gefährlich kontaminierter Betonabbruch stabilisiert wurde, ist die Abfallart 31441 91 zu verwenden.

AA

31428

   

mit leichtflüchtigen, halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) verunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich

 

31429 g

31429 g

 

zuzuordnen ab 2 mg LHKW/kg

AA

31429

 

g

mit leichtflüchtigen, halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) verunreinigtes Aushubmaterial, gefährlich

 

31428

 

31428

auch zuzuordnen für Material von Standorten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, auf denen mit entsprechenden Stoffen gehandhabt wurde (insb. Putzereien)

AA

31430

   

verunreinigte Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften

   

31437 41 gn,

31430 77 g

 

zB hydroponische Substrate aus Mineralfasern

nur für Abfälle von nicht gefährlichen Mineralfasern, die durch Gütesiegel als nicht gefährlich freigezeichnet sind (EUCEB oder RAL) oder für die der Nachweis erbracht wurde, dass sie nicht gefährlich sind

AA

31430

77

g

verunreinigte Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften

gefährlich kontaminiert

       

AA

31430

91

 

verunreinigte Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31437 91 gn,

31430 77 g

   

AA

31432

   

Graphit, Graphitstaub

         

AA

31432

77

g

Graphit, Graphitstaub

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31432

91

 

Graphit, Graphitstaub

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31434

   

verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen mit anwendungsspezifisch nicht schädlichen Beimengungen (zB Kieselgur, Aktiverden, Aktivkohle)

 

31435 g

31435 g

 

nicht zu verwenden für Sägemehl und -späne, die als Aufsaugmaterial verwendet wurden (Verwendung der Abfallarten 17211 und 17212)

AA

31434

91

 

verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen mit anwendungsspezifisch nicht schädlichen Beimengungen (zB Kieselgur, Aktiverden, Aktivkohle)

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31435 91 g

   

AA

31435

 

g

verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen mit anwendungsspezifisch schädlichen Beimengungen (zB Kieselgur, Aktiverden, Aktivkohle)

 

31434

 

31434

nicht zu verwenden für Sägemehl und -späne, die als Aufsaugmaterial verwendet wurden (Verwendung der Abfallarten 17216 und 17217)

AA

31435

91

g

verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen mit anwendungsspezifisch schädlichen Beimengungen (zB Kieselgur, Aktiverden, Aktivkohle)

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31436

 

gn

asbesthaltiges Aushubmaterial und asbesthaltige Abfälle aus Altlasten

       

zB asbesthaltiges Tunnelausbruchmaterial; stabilisiertes asbesthaltiges Aushubmaterial und stabilisierte asbesthaltige Abfälle aus Altlasten sind der Abfallart 31412 gn zuzuordnen;

AA

31437

40

gn

Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften

Asbestabfälle, Asbeststäube

     

Abfallart auch zu verwenden für schwach gebundene Asbest-abfälle (zB Spritzasbest, Asbestschnüre oder Asbestpappen) oder Asbestabfälle mit organischen Bestandteilen (zB. Vinylasbest oder Gummiasbest) sowie natürliche Mineralfaserabfälle mit karzinogenen Eigenschaften;

nachträglich mit hydraulischen Bindemitteln verfestigte oder stabilisierte Asbest-abfälle (wie zB verfestigter Spritzasbest oder verfestigte Asbeststäube) sind der Abfallart SN 31412 gn zuzuordnen;

AA

31437

41

gn

Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften

künstliche Mineralfaserabfälle

     

Abfallart zu verwenden für Mineralfasern mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften und solche unbekannter Herkunft;

Abfallart auch zu verwenden für schwach gebundene Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Eigenschaften;

für Mineralwollen wie Steinwolle, Glaswolle und Mischungen aus Steinwolle und Glaswolle ist die gefährliche nicht ausstufbare Abfallart SN 31437 mit der jeweiligen Spezifizierung 42, 43, 44 zu verwenden.

AA

31437

42

gn

Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften

Steinwolle

     

Abfallart zu verwenden für Mineralwollen mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften und solche unbekannter Herkunft;

Abfallart auch zu verwenden für schwach gebundene Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

AA

31437

43

gn

Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften

Glaswolle

     

Abfallart zu verwenden für Mineralwollen mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften und solche unbekannter Herkunft;

Abfallart auch zu verwenden für schwach gebundene Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

AA

31437

44

gn

Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften

Mischungen aus Steinwolle und Glaswolle

     

Abfallart zu verwenden für Mineralwollen mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften und solche unbekannter Herkunft;

Abfallart auch zu verwenden für schwach gebundene Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

AA

31437

91

gn

Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

     

Abfallart nur zu verwenden für Abfälle der gefährlichen nicht ausstufbaren Abfallarten SN 31437 41, 42, 43, 44 welche stabilisiert wurden

AA

31438

   

Gips

   

31445 g oder 31620 g

 

Ist aus einem spezifischen Prozess im Einzelfall bekannt, dass im Gips eine allfällige Beimengung/Kontamination in einem derartigen Ausmaß vorliegt (zB Schwermetalle), dass ein Gefahrenmerkmal ausgelöst werden kann, ist auch die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend zu bewerten. Falls aufgrund der Kontamination HP 14 zutrifft, ist die gefährliche SN 31445 bzw. im Falle von Gipsschlamm die SN 31620 zuzuordnen.

AA

31438

91

 

Gips

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31445 91 g

   

AA

31439

 

g

mineralische Rückstände aus der Gasreinigung

       

Abfallart auch zu verwenden für Filterstäube aus der Abgasreinigung von Anlagen zur Zementerzeugung, sofern sie als Abfall anfallen

AA

31439

88

 

mineralische Rückstände aus der Gasreinigung

ausgestuft

       

AA

31439

91

g

mineralische Rückstände aus der Gasreinigung

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31440

 

g

Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifisch schädlichen Beimengungen

 

31451

 

31451

 

AA

31440

88

 

Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifisch schädlichen Beimengungen

ausgestuft

       

AA

31440

91

g

Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifisch schädlichen Beimengungen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31441

 

g

Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen

       

Für Brandschutt gilt die Regelvermutung, dass es sich um gefährlichen Abfall handelt (PAK-Kontamination, allenfalls PCDD/PCDF-Bildung bei der Verbrennung).

AA

31441

19

 

Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen

Brandschutt von nicht gewerblichen Objekten, nicht gefährlich bei Ablagerung auf Massenabfalldeponien

     

Ablagerung von Brandschutt nach Aussortierung der organischen Anteile auf Massenabfalldeponien.

AA

31441

91

g

Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31442

   

Kieselsäure- und Quarzabfälle

         

AA

31442

77

g

Kieselsäure- und Quarzabfälle

gefährlich kontaminiert

 

   

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31442

91

 

Kieselsäure- und Quarzabfälle

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31444

   

Schleifmittel

         

AA

31444

77

g

Schleifmittel

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31444

91

 

Schleifmittel

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31445

 

g

Gipsabfälle mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen

     

31438

 

AA

31445

91

g

Gipsabfälle mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31446

   

Kieselsäure- und Quarzabfälle mit produktionsspezifischen Beimengungen, vorwiegend organisch

         

AA

31446

77

g

Kieselsäure- und Quarzabfälle mit produktionsspezifischen Beimengungen, vorwiegend organisch

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31446

91

 

Kieselsäure- und Quarzabfälle mit produktionsspezifischen Beimengungen, vorwiegend organisch

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31447

   

Kieselsäure- und Quarzabfälle mit produktionsspezifischen Beimengungen, vorwiegend anorganisch

         

AA

31447

77

g

Kieselsäure- und Quarzabfälle mit produktionsspezifischen Beimengungen, vorwiegend anorganisch

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31447

91

 

Kieselsäure- und Quarzabfälle mit produktionsspezifischen Beimengungen, vorwiegend anorganisch

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31449

   

keramische Bottichauskleidungen

         

AA

31449

77

g

keramische Bottichauskleidungen

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31449

91

 

keramische Bottichauskleidungen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31450

   

Kesselstein

         

AA

31450

77

g

Kesselstein

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31450

91

 

Kesselstein

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31451

   

Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifischen nicht schädlichen Beimengungen

 

31440 g

31440 g

   

AA

31451

91

 

Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifischen nicht schädlichen Beimengungen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31440 91 g

   

AA

31460

   

Glasurabfälle

   

31460 77 g

 

Wenn Glasurabfälle schwermetallhaltig sind, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft erfüllt wird, ist die SN 31460 77 g zu verwenden

AA

31460

77

g

Glasurabfälle

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31460

91

 

Glasurabfälle

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31465

   

Glas und Keramik mit produktionsspezifischen Beimengungen (zB Glühlampen, Windschutzscheiben, Verbundscheiben, Drahtglas, Spiegel)

 

31466 g

31466 g

 

Für die in der SN 31465 angeführten Glasabfälle wie Drahtglas, Glühlampen, Spiegel, Verbund- oder Windschutzscheiben ist von nicht gefährlichen Abfällen auszugehen. Auch für andere, damit vergleichbare Abfälle von Glas und Keramik kann mittels gutachterlicher, plausibler Begründung eine Zuordnung zur nicht gefährlichen SN erfolgen. Bei Abfällen von Fliesen mit schwermetallhaltiger Glasur ist zu bewerten, ob diese Fliesen gegebenenfalls die Grenzwerte für Blei- oder Cadmiumverbindungen etc. überschreiten. Dasselbe trifft auch auf Glasabfälle zu, die Schwermetalloxide enthalten.

AA

31465

91

 

Glas und Keramik mit produktionsspezifischen Beimengungen (zB Glühlampen, Windschutzscheiben, Verbundscheiben, Drahtglas, Spiegel)

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31466 91 g

   

AA

31466

 

g

Glas und Keramik mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen

 

31465

 

31465

 

AA

31466

91

g

Glas und Keramik mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31467

   

Gleisschottermaterial

       

Gleisaushubmaterial mit mehr als 50 Gewichtsprozent Gleisschotter (Korngröße größer 38mm)

AA

31467

77

g

Gleisschottermaterial

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31467

91

 

Gleisschottermaterial

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31468

   

Weißglas (Verpackungsglas)

       

Abfallart auch zu verwenden für restentleerte Verpackungen aus Weißglas, die aufgrund des enthaltenen Stoffs nicht mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/ STOT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde, die nicht gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen "E-explosionsgefährlich" oder Totenkopf zu kennzeichnen waren

AA

31468

77

g

Weißglas (Verpackungsglas)

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31468

91

 

Weißglas (Verpackungsglas)

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31469

   

Buntglas (Verpackungsglas)

       

Abfallart auch zu verwenden für restentleerte Verpackungen aus Buntglas, die aufgrund des enthaltenen Stoffs nicht mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/STOT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde, die nicht gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen "E-explosionsgefährlich" oder Totenkopf zu kennzeichnen waren

AA

31469

77

g

Buntglas (Verpackungsglas)

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31469

91

 

Buntglas (Verpackungsglas)

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31472

   

kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A1

   

31423 g oder 31424 g

 

für eine weitgehend uneingeschränkte Verwertung, auch in der Landwirtschaft; hergestellt aus zumindest 80 Masse% "mittelschwerem" oder "schwerem" Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan

AA

31473

   

kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A2

   

31423 g oder 31424 g

 

zur Verwertung für Untergrundverfüllungen und in nicht-landwirtschaftlichen Bereichen, hergestellt aus zumindest 80 Masse% "mittelschwerem" oder "schwerem" Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan

AA

31474

   

kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A1

   

31423 g oder 31424 g

 

für eine weitgehend uneingeschränkte Verwertung, auch in der Landwirtschaft; hergestellt aus weniger als 80 Masse% Bodenaushubmaterial oder aus "leichtem" Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan

AA

31475

   

kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A2

   

31423 g oder 31424 g

 

zur Verwertung für Untergrundverfüllungen und in nicht-landwirtschaftlichen Bereichen, hergestellt aus weniger als 80 Masse% Bodenaushubmaterial oder aus "leichtem" Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan

AA

31482

 

g

Bodenbestandteile aus der biologischen Behandlung

         

AA

31482

88

 

Bodenbestandteile aus der biologischen Behandlung

ausgestuft

       

AA

31482

91

g

Bodenbestandteile aus der biologischen Behandlung

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31483

   

Bodenbestandteile aus der thermischen Behandlung

       

keine Schlacken und Bettaschen aus der Abfall(mit)verbren-nung

AA

31483

91

 

Bodenbestandteile aus der thermischen Behandlung

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31484

 

g

Bodenbestandteile aus der chemisch/physikalischen oder mechanischen Behandlung

         

AA

31484

88

 

Bodenbestandteile aus der chemisch/physikalischen oder mechanischen Behandlung

ausgestuft

       

AA

31484

91

g

Bodenbestandteile aus der chemisch/physikalischen oder mechanischen Behandlung

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31485

   

Garten- und Blumenerden

   

31423 g oder 31424 g

   

AA

31486

 

g

Gießformen und -sande vor dem Gießen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

 

31488

 

31488

 

AA

31486

91

g

Gießformen und -sande vor dem Gießen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31487

 

g

Gießformen und -sande nach dem Gießen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

 

31489

 

31489

 

AA

31487

91

g

Gießformen und -sande nach dem Gießen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31488

   

Gießformen und -sande vor dem Gießen

 

31486 g

31486 g

   

AA

31488

91

 

Gießformen und -sande vor dem Gießen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31486 91 g

   

AA

31489

   

Gießformen und -sande nach dem Gießen

 

31487 g

31487 g

   

AA

31489

91

 

Gießformen und -sande nach dem Gießen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31487 91 g

   

AA

31490

   

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung

         

AA

31491

   

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung

         

AA

31492

   

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-E gemäß Recycling-Baustoffverordnung

         

AA

31493

   

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse H-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung

         

AA

31494

   

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung

         

AA

31495

   

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-C gemäß Recycling-Baustoffverordnung

         

AA

31496

   

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-D gemäß Recycling-Baustoffverordnung

         

AA

31497

   

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

 

     

AA

31498

10

 

schlackenhaltiger Ausbauasphalt

Anhang 1 Tabelle 1 der Recycling-Baustoffverordnung

 

54912 77 g

 

zur Herstellung von Recycling-Baustoffen gem. RBV

AA

31498

11

 

schlackenhaltiger Ausbauasphalt

gem. Paragraph 10 b, DVO 2008

 

54912 77 g

 

zur Deponierung gem. Paragraph 10 b, DVO 2008

AA

31498

20

 

Asphaltmischgut B-D

Anhang 1 Tabelle 2 der Recycling-Baustoffverordnung

       

AA

31499

10

 

schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial

Anhang 1 Tabelle 1 der Recycling-Baustoffverordnung

 

31424 g

 

zur Herstellung von Recycling-Baustoffen gem. RBV

AA

31499

11

 

schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial

gem. Paragraph 10 b, DVO 2008

 

31424 g

 

zur Deponierung gem. Paragraph 10 b, DVO 2008

AA

31499

20

 

Asphaltmischgut D

Anhang 1 Tabelle 2 der Recycling-Baustoffverordnung

       

UG

315

   

Recycling-Baustoffe gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan und spezielle mineralische Abfälle

         

AA

31501

   

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse A1 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

       

Recycling-Baustoff aus Aushubmaterial gemäß den Vorgaben des Behandlungsgrundsatzes für Aushubmaterialien des Bundes-Abfallwirtschaftsplans

AA

31502

   

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

       

Recycling-Baustoff aus Aushubmaterial gemäß den Vorgaben des Behandlungsgrundsatzes für Aushubmaterialien des Bundes-Abfallwirtschaftsplans

AA

31503

   

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse A2G gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

       

Recycling-Baustoff aus Aushubmaterial gemäß den Vorgaben des Behandlungsgrundsatzes für Aushubmaterialien des Bundes-Abfallwirtschaftsplans

AA

31504

   

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

 

 

   

Recycling-Baustoff aus Aushubmaterial gemäß den Vorgaben des Behandlungsgrund-satzes für Aushubmaterialien des Bundes-Abfallwirtschaftsplans

AA

31505

   

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse IN gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

       

Recycling-Baustoff aus Aushubmaterial gemäß den Vorgaben des Behandlungsgrundsatzes für Aushubmaterialien des Bundes-Abfallwirtschaftsplans

AA

31511

   

stabilisierte Abfälle, die zum Zweck der Deponierung ausgestuft wurden

       

Werden stabilisierte oder gefährliche immobilisierte Abfälle zum Zweck der Deponierung durch den Deponiebetreiber zur Ausstufung angezeigt, werden sie nach der Ausstufung der Abfallart SN 31511 zugeordnet.

UG

316

   

Mineralische Schlämme

         

AA

31601

   

Schlamm aus der Betonherstellung

       

Abfallart auch zu verwenden für Betonschlamm aus dem Ausspülen/Reinigen von Mischanlagen, Lieferfahrzeugen, etc. Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist. SN auch zu verwenden für Betonschleifschlamm, der beim Schleifen von Betonsteinen/-platten anfällt. Dieser weist vermutlich keine reizenden oder ätzenden Eigenschaften mehr auf, da im ausgehärteten Beton kaum freies Calciumhydroxid verfügbar ist. Der Großteil wird in Ca-Al-Silikate eingebaut sein.

AA

31601

77

g

Schlamm aus der Betonherstellung

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31601

91

 

Schlamm aus der Betonherstellung

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31602

   

Steinschleifschlamm

         

AA

31602

77

g

Steinschleifschlamm

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31602

91

 

Steinschleifschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31603

 

 

Filterschlamm aus der Bleicherdeherstellung

         

AA

31603

77

g

Filterschlamm aus der Bleicherdeherstellung

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31603

91

 

Filterschlamm aus der Bleicherdeherstellung

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31604

   

Tonsuspensionen

         

AA

31604

77

g

Tonsuspensionen

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31604

91

 

Tonsuspensionen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

     

 

AA

31605

   

Schlamm aus der Zementfabrikation

       

Abfallart auch zu verwenden für Zementreste oder Zementschlämme, die als Abfall anfallen.Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist.

AA

31605

77

g

Schlamm aus der Zementfabrikation

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31605

91

 

Schlamm aus der Zementfabrikation

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31606

   

Schlamm aus der Kalksandsteinfabrikation

         

AA

31606

77

g

Schlamm aus der Kalksandsteinfabrikation

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31606

91

 

Schlamm aus der Kalksandsteinfabrikation

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31607

   

Schlamm aus der Fertigmörtelherstellung

         

AA

31607

77

g

Schlamm aus der Fertigmörtelherstellung

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31607

91

 

Schlamm aus der Fertigmörtelherstellung

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31608

   

Rotschlamm aus der Aluminiumerzeugung

         

AA

31608

77

g

Rotschlamm aus der Aluminiumerzeugung

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31608

91

 

Rotschlamm aus der Aluminiumerzeugung

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31609

 

gn

Asbestzementschlamm

       

verfestigter oder stabilisierter Asbestzementschlamm ist der Abfallart 31412 gn zuzuordnen

AA

31610

   

Emailleschlamm

         

AA

31610

77

g

Emailleschlamm

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31610

91

 

Emailleschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31611

 

g

Graphitschlamm

         

AA

31611

88

 

Graphitschlamm

ausgestuft

       

AA

31611

91

g

Graphitschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31612

 

g

Kalkschlamm

         

AA

31612

88

 

Kalkschlamm

ausgestuft

       

AA

31612

91

g

Kalkschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31613

   

Gipsschlamm

   

31620 g

   

AA

31613

91

 

Gipsschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31620 91 g

   

AA

31614

 

 

Schlamm aus Eisenhütten

         

AA

31614

77

g

Schlamm aus Eisenhütten

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31614

91

 

Schlamm aus Eisenhütten

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31615

   

Schlamm aus Stahlwalzwerken

         

AA

31615

77

g

Schlamm aus Stahlwalzwerken

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31615

91

 

Schlamm aus Stahlwalzwerken

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31616

   

Schlamm aus Gießereien

         

AA

31616

77

g

Schlamm aus Gießereien

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31616

91

 

Schlamm aus Gießereien

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31617

   

Glasschleifschlamm

   

31633 g

 

Abfallart nur zu verwenden für Glasschleifschlamm, der keine schwermetall-haltigen Glasabfälle enthält.Glasschleifschlamm mit gewässergefährdenden Eigenschaften (zB Schleifschlamm von zinkoxid-, bleioxid- oder tiefblauem, cobaltoxidhaltigem Glas) ist der gefährlichen SN 31633 zuzuordnen.

AA

31617

91

 

Glasschleifschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31633 91 g

   

AA

31618

 

g

Carbidschlamm

         

AA

31618

88

 

Carbidschlamm

ausgestuft

       

AA

31618

91

g

Carbidschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31619

   

Gichtgasschlamm

         

AA

31619

77

g

Gichtgasschlamm

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31619

91

 

Gichtgasschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31620

 

g

Gipsschlamm mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen

     

31613

 

AA

31620

91

g

Gipsschlamm mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31621

 

g

Kalkschlamm mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen

 

   

31612 88

 

AA

31621

91

g

Kalkschlamm mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31622

   

Magnesiumoxidschlamm

     

 

 

AA

31622

77

g

Magnesiumoxidschlamm

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31622

91

 

Magnesiumoxidschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31624

   

Eisenoxidschlamm aus Reduktionsprozessen

         

AA

31624

77

g

Eisenoxidschlamm aus Reduktionsprozessen

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31624

91

 

Eisenoxidschlamm aus Reduktionsprozessen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31625

   

Erdschlamm, Sandschlamm, Schlitzwandaushub

         

AA

31625

77

g

Erdschlamm, Sandschlamm, Schlitzwandaushub

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31625

91

 

Erdschlamm, Sandschlamm, Schlitzwandaushub

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31626

 

g

Schlamm aus der Nichteisenmetall-Erzeugung

         

AA

31626

88

 

Schlamm aus der Nichteisenmetall-Erzeugung

ausgestuft

       

AA

31626

91

g

Schlamm aus der Nichteisenmetall-Erzeugung

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31627

   

Aluminiumoxidschlamm

         

AA

31627

77

g

Aluminiumoxidschlamm

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31627

91

 

Aluminiumoxidschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31628

 

g

Härtereischlamm aus cyanidhaltigen Härtebädern

         

AA

31628

88

 

Härtereischlamm aus cyanidhaltigen Härtebädern

ausgestuft

       

AA

31628

91

g

Härtereischlamm aus cyanidhaltigen Härtebädern

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31629

 

g

Härtereischlamm aus nitrat- bzw. nitrithaltigen Härtebädern

         

AA

31629

88

 

Härtereischlamm aus nitrat- bzw. nitrithaltigen Härtebädern

ausgestuft

       

AA

31629

91

g

Härtereischlamm aus nitrat- bzw. nitrithaltigen Härtebädern

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31630

 

g

Bariumcarbonatschlamm

         

AA

31630

88

 

Bariumcarbonatschlamm

ausgestuft

       

AA

31630

91

g

Bariumcarbonatschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31631

   

Bariumsulfatschlamm

         

AA

31631

77

g

Bariumsulfatschlamm

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31631

91

 

Bariumsulfatschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31632

 

g

Bariumsulfatschlamm aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse, quecksilberhaltig

     

31631

 

AA

31632

91

g

Bariumsulfatschlamm aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse, quecksilberhaltig

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31633

 

g

Glasschleifschlamm mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen

     

31617

 

AA

31633

91

g

Glasschleifschlamm mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31634

   

Carbonatationsschlamm

         

AA

31634

77

g

Carbonatationsschlamm

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31634

91

 

Carbonatationsschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31635

   

Rübenerde

         

AA

31635

77

g

Rübenerde

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31635

91

 

Rübenerde

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31636

   

Bohrschlamm, verunreinigt

         

AA

31636

77

g

Bohrschlamm, verunreinigt

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31636

91

 

Bohrschlamm, verunreinigt

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31637

 

g

Phosphatierschlamm

 

       

AA

31637

88

 

Phosphatierschlamm

ausgestuft

       

AA

31637

91

g

Phosphatierschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31638

 

g

Calciumsulfitschlamm

         

AA

31638

88

 

Calciumsulfitschlamm

ausgestuft

       

AA

31638

91

g

Calciumsulfitschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31639

 

g

sonstige Schlämme aus Fäll- und Löseprozessen mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen

         

AA

31639

88

 

sonstige Schlämme aus Fäll- und Löseprozessen mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen

ausgestuft

       

AA

31639

91

g

sonstige Schlämme aus Fäll- und Löseprozessen mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31640

   

Füll- und Trennmittelsuspensionen (Mineral-, Feststoffanteile)

         

AA

31640

77

g

Füll- und Trennmittelsuspensionen (Mineral-, Feststoffanteile)

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31640

91

 

Füll- und Trennmittelsuspensionen (Mineral-, Feststoffanteile)

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31641

   

Calciumfluoridschlamm

         

AA

31641

77

g

Calciumfluoridschlamm

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

31641

91

 

Calciumfluoridschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

31642

 

g

Kesselreinigungsrückstände

         

AA

31642

88

 

Kesselreinigungsrückstände

ausgestuft

       

AA

31642

91

g

Kesselreinigungsrückstände

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

31660

 

g

Schlamm aus der Gas- und Abgasreinigung

         

AA

31660

88

 

Schlamm aus der Gas- und Abgasreinigung

ausgestuft

       

AA

31660

91

g

Schlamm aus der Gas- und Abgasreinigung

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

GR

35

   

Metallabfälle

         

UG

351

   

Eisen- und Stahlabfälle

         

AA

35101

   

eisenhaltiger Staub ohne schädliche Beimengungen

   

31223 g

   

AA

35101

91

 

eisenhaltiger Staub ohne schädliche Beimengungen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

31223 91 g

   

AA

35102

   

Zunder und Hammerschlag, Walzensinter

     

 

 

AA

35102

77

g

Zunder und Hammerschlag, Walzensinter

gefährlich kontaminiert

   

 

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

35102

91

 

Zunder und Hammerschlag, Walzensinter

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

35103

   

Eisen- und Stahlabfälle

       

auch Eisen- und Stahlabfälle mit nicht gefährlichen Verunreinigungen.

AA

35103

77

g

Eisen- und Stahlabfälle

gefährlich kontaminiert

       

AA

35105

   

Eisenmetallemballagen und -behältnisse

   

35106 g

 

Abfallart auch zu verwenden für restentleerte Verpackungen aus Eisen- und Stahl, die aufgrund des enthaltenen Stoffs nicht mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/ STOT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde, die nicht gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen "E-explosionsgefährlich" oder Totenkopf zu kennzeichnen waren

AA

35106

 

g

Eisenmetallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten

     

35105

 

AA

35107

   

Kfz-Katalysatoren und andere Edelmetall-Katalysatoren

         

AA

35107

77

g

Kfz-Katalysatoren und andere Edelmetall-Katalysatoren

gefährlich kontaminiert

       

UG

352

   

Elektrische und elektronische Geräte, Fahrzeuge

         

AA

35201

 

gn

elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Abfällen oder Inhaltsstoffen

       

Geräte und Geräteteile, die keiner Sammel- und Behandlungskategorie einer Verordnung nach Paragraph 14, AWG 2002 unterliegen. Erst durch eine Behandlung nach dem Stand der Technik (AbfallBPV) kann ein nicht gefährlicher Abfall entstehen

AA

35202

   

elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Abfällen oder Inhaltsstoffen

   

35201 gn

 

Geräte und Geräteteile, die keiner Sammel- und Behandlungskategorie einer Verordnung nach Paragraph 14, AWG 2002 unterliegen

AA

35203

 

gn

Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)

       

Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile auch mit alternativen Antriebsystemen sind dieser Abfallart zuzuordnen; Erst durch eine Behandlung nach dem Stand der Technik (AbfallBPV) kann ein nicht gefährlicher Abfall entstehen;

AA

35204

   

Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen

   

35203 gn

   

AA

35205

 

gn

Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, HFCKW-, HFKW und KW-haltigen Kältemitteln (zB Propan, Butan)

 

     

Erst durch eine Behandlung nach dem Stand der Technik (AbfallBPV) kann ein nicht gefährlicher Abfall entstehen

AA

35206

 

gn

Kühl- und Klimageräte mit anderen Kältemitteln (zB Ammoniak bei Absorberkühlgeräten)

       

Erst durch eine Behandlung nach dem Stand der Technik (AbfallBPV) kann ein nicht gefährlicher Abfall entstehen

AA

35207

 

g

Leiterplatten, bestückt

     

35208

bestückte Leiterplatten ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Abfällen oder Inhaltsstoffen sind entstückten Leiterplatten gleichzusetzen

AA

35208

   

Leiterplatten, entstückt oder unbestückt

   

35207 g

 

bestückte Leiterplatten ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Abfällen oder Inhaltsstoffen sind entstückten Leiterplatten gleichzusetzen

AA

35209

 

g

Elektrolytkondensatoren

         

AA

35209

88

 

Elektrolytkondensatoren

ausgestuft

       

AA

35210

 

gn

Bildröhren (nach dem Prinzip der Kathodenstrahlröhre)

       

verfestigte oder stabilisierte Bildröhren (nach dem Prinzip der Kathodenstrahlröhre) sind der Abfallart 31466 91 g zuzuordnen

AA

35211

 

g

Flüssigkristallanzeigen (LCD)

       

dabei handelt es sich insbesondere um solche, die quecksilberhaltige Gasentladungslampen als Hintergrundbeleuch-tung haben

AA

35211

88

 

Flüssigkristallanzeigen (LCD)

ausgestuft

       

AA

35212

 

gn

Bildschirmgeräte, einschließlich Bildröhrengeräte

       

Abfallart umfasst Geräte, deren Hauptbestandteil der Bildschirm darstellt (keine kleinen LCD-Anzeigen)

AA

35215

 

g

Photovoltaikmodule mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

 

35216

 

35216

Abfallart zu verwenden für nicht siliciumbasierte PV-Module, Dünnschicht- und Kombinations-zellen die zB Galliumarsenid, Cadmiumtellurid, Indiumphosphid enthalten; auch für „Kombinationszellen“ (Mehrfachsolarzellen), die Schichten unterschiedlicher Halbleiter enthalten und nicht nur aus Silicium bestehen; SN auch zu verwenden für sonstige gefährliche Photovoltaikmodule

AA

35216

   

Photovoltaikmodule ohne gefahrenrelevante Eigenschaften

 

35215 g

35215 g

 

Abfallart zu verwenden für PV-Module mit Solarzellen aus (mono– und poly–) kristallinem Silizium sowie aus amorphem Silizium oder Siliciumcarbid sowie sonstige nicht gefährliche Photovoltaikmodule

AA

35220

 

gn

Elektro- und Elektronik-Altgeräte – , Großgeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

       

Eine der äußeren Abmessungen beträgt mehr als 50 cm; erst durch eine Behandlung nach dem Stand der Technik (AbfallBPV) kann ein nicht gefährlicher Abfall entstehen

AA

35221

   

Elektro- und Elektronik-Altgeräte – , Großgeräte

   

35220 gn

 

Eine der äußeren Abmessungen beträgt mehr als 50 cm

AA

35230

 

gn

Elektro- und Elektronik-Altgeräte – , Kleingeräte mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

       

Keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm; erst durch eine Behandlung nach dem Stand der Technik (AbfallBPV)kann ein nicht gefährlicher Abfall entstehen

AA

35231

   

Elektro- und Elektronik-Altgeräte – , Kleingeräte

   

35230 gn

 

keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm

UG

353

   

NE-Metallabfälle

         

AA

35301

   

Stanz- und Zerspanungsabfälle

         

AA

35301

77

g

Stanz- und Zerspanungsabfälle

gefährlich kontaminiert

       

AA

35302

   

Blei

       

Nur für Metallabfälle in massiver Form. Bleistäube (und nicht massive, metallische Bleiabfälle) sind der gefährlichen SN 35321 zuzuordnen. Filterstäube sind der gefährlichen SN 31217 zuzuordnen.

AA

35302

77

g

Blei

gefährlich kontaminiert

     

Nur für Metallabfälle in massiver Form, die mit gefährlichen Abfällen/Stoffen kontaminiert sind.

AA

35303

   

Hartzink

         

AA

35303

77

g

Hartzink

gefährlich kontaminiert

       

AA

35304

   

Aluminium, Aluminiumfolien

       

Nur für Metallabfälle ohne entzündliche Eigenschaften; Aluminiumabfälle mit entzündlichen Eigenschaften sind der gefährlichen SN 35321 zuzuordnen. Filterstäube sind der gefährlichen SN 31217 zuzuordnen.

AA

35304

77

g

Aluminium, Aluminiumfolien

gefährlich kontaminiert

     

Nur für Metallabfälle ohne entzündliche Eigenschaften, die mit gefährlichen Stoffen/Abfällen kontaminiert sind;

AA

35306

   

Elektronspäne

       

Nur für Metallabfälle in massiver Form. Elektron ist eine Metalllegierung aus mind. 90 % Mg, ca. 10 % Al mit geringen Anteilen an Zn, Sn und anderen Legierungsbestandteilen. Nicht massive, metallische Elektronabfälle (zB Stäube) sind der gefährlichen SN 35321 zuzuordnen. Filterstäube sind der gefährlichen SN 31217 zuzuordnen

AA

35306

77

g

Elektronspäne

gefährlich kontaminiert

     

Nur für Metallabfälle in massiver Form, die mit gefährlichen Abfällen/Stoffen kontaminiert sind.

AA

35307

   

Berylliumspäne

       

Nur für Metallabfälle in massiver Form. Nicht massive, metallische Berylliumabfälle sind der gefährlichen SN 35318 zuzuordnen

AA

35307

77

g

Berylliumspäne

gefährlich kontaminiert

     

Nur für Metallabfälle in massiver Form, die mit gefährlichen Abfällen/Stoffen kontaminiert sind.

AA

35308

   

Magnesium

       

Nur für Metallabfälle ohne entzündliche Eigenschaften. Metallische Magnesiumabfälle mit entzündlichen Eigenschaften sind der gefährlichen SN 35321 zuzuordnen. Filterstäube sind der gefährlichen SN 31217 Filterstäube, NE-metallhaltig zuzuordnen.

AA

35308

77

g

Magnesium

gefährlich kontaminiert

     

Nur für Metallabfälle ohne entzündliche Eigenschaften, die mit gefährlichen Abfällen/Stoffen kontaminiert sind.

AA

35309

   

Zink, Zinkplatten

       

Nur für Metallabfälle in massiver Form. Nicht massive, metallische Zinkabfälle (zB Zinkstäube) sind der gefährlichen SN 35321 zuzuordnen. Filterstäube sind der gefährlichen SN 31217 zuzuordnen. Bestimmte Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie - siehe nicht gefährliche SN 31223 51.

AA

35309

77

g

Zink, Zinkplatten

gefährlich kontaminiert

     

Nur für Metallabfälle in massiver Form, die mit gefährlichen Abfällen/Stoffen kontaminiert sind.

AA

35310

   

Kupfer

       

Nur für Metallabfälle in massiver Form. Nicht massive, metallische Kupferabfälle (zB Kupferstäube) sind der gefährlichen SN 35321 zuzuordnen. Filterstäube sind der gefährlichen SN 31217 zuzuordnen; bestimmte Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie - siehe nicht gefährliche SN 31223 51.

AA

35310

77

g

Kupfer

gefährlich kontaminiert

     

Nur für Metallabfälle in massiver Form, die mit gefährlichen Abfällen/Stoffen kontaminiert sind.

AA

35314

   

Kabel

         

AA

35314

77

g

Kabel

gefährlich kontaminiert

       

AA

35315

   

NE-Metallschrott, NE-Metallemballagen

   

35327 g

 

Abfallart auch zu verwenden für restentleerte NE-Metallverpackungen, die aufgrund des enthaltenen Stoffs nicht mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/STOT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde, die nicht gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen "E-explosions-gefährlich" oder Totenkopf zu kennzeichnen waren;

AA

35318

 

g

berylliumhaltige Stäube

     

31217 88 oder 31223 88

 

AA

35318

91

g

berylliumhaltige Stäube

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

35321

 

g

sonstige NE-metallhaltige Stäube

         

AA

35321

88

 

sonstige NE-metallhaltige Stäube

ausgestuft

       

AA

35321

91

g

sonstige NE-metallhaltige Stäube

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

35322

 

gn

Bleiakkumulatoren

         

AA

35323

 

gn

Nickel-Cadmium-Akkumulatoren

       

darunter zu subsumieren sind auch Nickel-Metallhydridakkus und Natrium-Nickelchlorid-Batterien (Zebra Batterien)

AA

35324

 

gn

Knopfzellen

       

Lithium-haltige Knopfzellen sind aufgrund des Gefährdungspotentials der SN 35337 g Lithiumbatterien zuzuordnen

AA

35326

 

gn

Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände, Quecksilberdampflampen

         

AA

35327

 

g

NE-Metallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten

     

35315

 

AA

35330

 

gn

Cadmium und cadmiumhaltige Abfälle, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

     

35340

Abfallart zu verwenden für metallische Cadmiumabfälle in nicht massiver Form; ausgenommen von dieser Abfallart sind stückige Schrotte, cadmiert.

AA

35330

91

g

Cadmium und cadmiumhaltige Abfälle, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

35331

   

Nickel und nickelhaltige Abfälle

       

Nur für Metallabfälle in massiver Form (diese SN ist nicht zu verwenden für Akkumulatoren auf Nickelbasis). Nicht massive, metallische Nickelabfälle sind der gefährlichen Abfallart SN 35321 zuzuordnen. Filterstäube sind der gefährlichen Abfallart SN 31223 zuzuordnen.

AA

35331

77

g

Nickel und nickelhaltige Abfälle

gefährlich kontaminiert

     

Nur für Metallabfälle in massiver Form, die mit gefährlichen Abfällen/Stoffen kontaminiert sind.

AA

35335

 

gn

Zink-Kohle-Batterien

         

AA

35336

 

gn

Alkali-Mangan-Batterien

         

AA

35337

 

gn

Lithiumbatterien

         

AA

35338

 

gn

Batterien, unsortiert

         

AA

35339

 

gn

Gasentladungslampen (zB Leuchtstofflampen, Leuchtstoffröhren)

         

AA

35340

   

Cadmium und cadmiumhaltige Abfälle

   

35330 gn

 

Nur für Metallabfälle in massiver Form, zB stückige Schrotte, cadmiert. Für nicht massive, metallische Abfälle ist die gefährliche SN 35330 zu verwenden. Filterstäube sind der gefährlichen SN 31217 zuzuordnen.

AA

35340

91

 

Cadmium und cadmiumhaltige Abfälle

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

35330 91 g

   

AA

35341

12

g

PCB-haltige Kabel

bis 50 ppm PCB

   

35314

PCB-Gehalt größer als 30 bis 50 ppm; PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte-Abfallart zuzuordnen

AA

35341

13

g

PCB-haltige Kabel

größer als 50 bis 100 ppm PCB

   

35314

PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte-Abfallart zuzuordnen

AA

35341

14

g

PCB-haltige Kabel

größer als 100 bis 500 ppm PCB

   

35314

PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte-Abfallart zuzuordnen

AA

35341

15

g

PCB-haltige Kabel

größer als 500 bis 5000 ppm PCB

   

35314

PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte-Abfallart zuzuordnen

AA

35341

16

g

PCB-haltige Kabel

größer als 5000 ppm PCB

   

35314

PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte-Abfallart zuzuordnen

AA

35342

 

g

Kabel mit gefährlichen Isolierstoffen (Teer, Öl u. dgl.)

     

35314

 

UG

355

   

Metallschlämme

         

AA

35501

 

g

Zinkschlamm

         

AA

35501

88

 

Zinkschlamm

ausgestuft

       

AA

35501

91

g

Zinkschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

35502

 

g

Metallschleifschlamm

 

35507

 

35507

Es besteht die Regelvermutung, dass Metall-(schleif)schlämme mit Anhaftungen von mineralölhaltigen Kühlschmierstoffen gefährliche Abfälle darstellen. Sie können in der Regel aufgrund der Feinheit des Metalls nicht „tropffrei“ gemacht werden, dass der KW-Index gemäß HP 15 eingehalten werden kann.

AA

35502

91

g

Metallschleifschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

35503

 

g

Bleischlamm

         

AA

35503

88

 

Bleischlamm

ausgestuft

       

AA

35503

91

g

Bleischlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

35504

   

Zinnschlamm

   

35506 g

   

AA

35504

91

 

Zinnschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

35506 91 g

   

AA

35505

 

g

Anodenschlamm

         

AA

35505

88

 

Anodenschlamm

ausgestuft

       

AA

35505

91

g

Anodenschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

35506

 

g

sonstige Metallschlämme

         

AA

35506

88

 

sonstige Metallschlämme

ausgestuft

       

AA

35506

91

g

sonstige Metallschlämme

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

35507

   

Metallschleifschlamm, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften

 

35502 g

35502 g

 

nur für nachweislich ölfreie oder entölte, schwermetallfreie Schlämme

AA

35507

91

 

Metallschleifschlamm, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

35502 91 g

   

GR

39

   

Andere Abfälle mineralischen Ursprungs sowie Abfälle von Veredelungsprozessen

         

UG

399

   

Andere Abfälle mineralischen Ursprungs sowie Abfälle von Veredelungsprozessen

         

AA

39903

   

Steinsalzrückstände

   

39909 g

   

AA

39903

91

 

Steinsalzrückstände

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

39909 91 g

   

AA

39904

   

Gasreinigungsmasse

   

39909 g

   

AA

39904

91

 

Gasreinigungsmasse

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

39909 91 g

   

AA

39905

   

Feuerlöschpulverreste

   

39909 g

   

AA

39905

91

 

Feuerlöschpulverreste

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

39909 91 g

   

AA

39907

   

Rückstände mit Elementarschwefel

   

39909 g

   

AA

39907

91

 

Rückstände mit Elementarschwefel

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

39909 91 g

   

AA

39908

   

Gemengereste (Glasherstellung)

   

39909 g

   

AA

39908

91

 

Gemengereste (Glasherstellung)

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

39909 91 g

   

AA

39909

 

g

sonstige feste Abfälle mineralischen Ursprungs mit produktionsspezifisch oder anwendungsspezifisch schädlichen Beimengungen

       

Abfallart auch zu verwenden für gefährlichen Bypassstaub aus Anlagen zur Zementerzeugung, der als Abfall anfällt. Abfallart auch zu verwenden für gefährliche Gemengereste (Glasherstellung).

AA

39909

88

 

sonstige feste Abfälle mineralischen Ursprungs mit produktionsspezifisch oder anwendungsspezifisch schädlichen Beimengungen

ausgestuft

   

im Einzelfall 39903 bis 39908

 

AA

39909

91

g

sonstige feste Abfälle mineralischen Ursprungs mit produktionsspezifisch oder anwendungsspezifisch schädlichen Beimengungen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

GR

51

   

Oxide, Hydroxide, Salzabfälle

         

UG

511

   

Galvanikschlämme

         

AA

51101

 

g

cyanidhaltiger Galvanikschlamm

       

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51101

88

 

cyanidhaltiger Galvanikschlamm

ausgestuft

     

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51101

91

g

cyanidhaltiger Galvanikschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51102

 

g

chrom(römisch sechs)haltiger Galvanikschlamm

       

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51102

91

g

chrom(römisch sechs)haltiger Galvanikschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51103

 

g

chrom(römisch drei)haltiger Galvanikschlamm

       

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51103

88

 

chrom(römisch drei)haltiger Galvanikschlamm

ausgestuft

     

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51103

91

g

chrom(römisch drei)haltiger Galvanikschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51104

 

g

kupferhaltiger Galvanikschlamm

       

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51104

88

 

kupferhaltiger Galvanikschlamm

ausgestuft

     

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51104

91

g

kupferhaltiger Galvanikschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51105

 

g

zinkhaltiger Galvanikschlamm

       

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51105

88

 

zinkhaltiger Galvanikschlamm

ausgestuft

     

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51105

91

g

zinkhaltiger Galvanikschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51106

 

g

cadmiumhaltiger Galvanikschlamm

       

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51106

88

 

cadmiumhaltiger Galvanikschlamm

ausgestuft

     

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51106

91

g

cadmiumhaltiger Galvanikschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51107

 

g

nickelhaltiger Galvanikschlamm

       

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51107

88

 

nickelhaltiger Galvanikschlamm

ausgestuft

     

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51107

91

g

nickelhaltiger Galvanikschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51108

 

g

kobalthaltiger Galvanikschlamm

       

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51108

88

 

kobalthaltiger Galvanikschlamm

ausgestuft

     

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51108

91

g

kobalthaltiger Galvanikschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51110

 

g

edelmetallhaltiger Galvanikschlamm

       

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51110

88

 

edelmetallhaltiger Galvanikschlamm

ausgestuft

     

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51110

91

g

edelmetallhaltiger Galvanikschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51112

 

g

sonstige Galvanikschlämme

       

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51112

88

 

sonstige Galvanikschlämme

ausgestuft

     

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51112

91

g

sonstige Galvanikschlämme

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden.

AA

51113

 

g

sonstige Metallhydroxidschlämme

       

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. (Anmerkung gilt nur für Galvanikschlämme.)

AA

51113

88

 

sonstige Metallhydroxidschlämme

ausgestuft

     

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. (Anmerkung gilt nur für Galvanikschlämme.)

AA

51113

91

g

sonstige Metallhydroxidschlämme

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. (Anmerkung gilt nur für Galvanikschlämme.)

AA

51114

 

g

Blei-, Nickel-, Cadmiumhydroxidschlämme

       

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. (Anmerkung gilt nur für Galvanikschlämme.)

AA

51114

88

 

Blei-, Nickel-, Cadmiumhydroxidschlämme

ausgestuft

     

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. (Anmerkung gilt nur für Galvanikschlämme.)

AA

51114

91

g

Blei-, Nickel-, Cadmiumhydroxidschlämme

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. (Anmerkung gilt nur für Galvanikschlämme.)

AA

51115

 

g

Aluminiumhydroxidschlamm, verunreinigt

     

51308

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. (Anmerkung gilt nur für Galvanikschlämme.)

AA

51115

91

g

Aluminiumhydroxidschlamm, verunreinigt

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

Da Galvanikschlämme in der Regel eine Vielfalt von Inhaltsstoffen aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Abweichend hiervon müssen cyanidhaltige, chrom(römisch sechs)haltige und cadmiumhaltige Galvanikschlämme grundsätzlich unter cyanidhaltige oder chrom(römisch sechs)haltige oder cadmiumhaltige Galvanikschlämme eingeordnet werden. (Anmerkung gilt nur für Galvanikschlämme.)

UG

513

   

Sonstige Oxide und Hydroxide

         

AA

51301

 

g

Zinkoxid

         

AA

51301

88

 

Zinkoxid

ausgestuft

       

AA

51301

91

g

Zinkoxid

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51302

 

g

Zinkhydroxid

         

AA

51302

88

 

Zinkhydroxid

ausgestuft

       

AA

51302

91

g

Zinkhydroxid

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51303

   

Zinn (römisch vier)-oxid (Zinnstein)

         

AA

51303

77

g

Zinn (römisch vier)-oxid (Zinnstein)

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

51303

91

 

Zinn (römisch vier)-oxid (Zinnstein)

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

51304

 

g

Braunstein, Manganoxide

         

AA

51304

88

 

Braunstein, Manganoxide

ausgestuft

       

AA

51304

91

g

Braunstein, Manganoxide

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51305

   

Aluminiumoxid

         

AA

51305

77

g

Aluminiumoxid

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

51305

91

 

Aluminiumoxid

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

51306

   

Chrom(römisch drei)oxid

         

AA

51306

77

g

Chrom(römisch drei)oxid

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

51306

91

 

Chrom(römisch drei)oxid

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

51307

 

g

Kupferoxid

         

AA

51307

88

 

Kupferoxid

ausgestuft

       

AA

51307

91

g

Kupferoxid

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51308

   

Aluminiumhydroxid

   

51115 g

   

AA

51308

91

 

Aluminiumhydroxid

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

51115 91 g

   

AA

51309

   

Eisenhydroxid

   

51309 77 g

   

AA

51309

77

g

Eisenhydroxid

gefährlich kontaminiert

   

51309

zB mineralölhaltiger Eisenhydroxidschlamm aus der Abwasseraufbereitung

AA

51309

91

 

Eisenhydroxid

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

51310 91 g

   

AA

51310

 

g

sonstige Metallhydroxide

 

51311

 

51311

 

AA

51310

91

g

sonstige Metallhydroxide

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51311

   

sonstige Metallhydroxide ohne gefahrenrelevante Eigenschaften

 

51310 g

51310 g

   

AA

51311

91

 

sonstige Metallhydroxide ohne gefahrenrelevante Eigenschaften

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

51310 91 g

   

UG

515

   

Salzabfälle

         

AA

51502

 

g

Häutesalz

         

AA

51502

88

 

Häutesalz

ausgestuft

       

AA

51502

91

g

Häutesalz

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51503

   

Natrium- und Kaliumphosphatabfälle

   

51540 g

   

AA

51503

91

 

Natrium- und Kaliumphosphatabfälle

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

51540 91 g

   

AA

51504

 

g

Imprägniersalzabfälle

         

AA

51504

88

 

Imprägniersalzabfälle

ausgestuft

       

AA

51504

91

g

Imprägniersalzabfälle

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51505

 

g

Lederchemikalien, Gerbstoffe

         

AA

51505

88

 

Lederchemikalien, Gerbstoffe

ausgestuft

       

AA

51505

91

g

Lederchemikalien, Gerbstoffe

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51507

 

g

Düngemittelreste

         

AA

51507

88

 

Düngemittelreste

ausgestuft

       

AA

51507

91

g

Düngemittelreste

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51508

 

g

Pottascherückstände

         

AA

51508

88

 

Pottascherückstände

ausgestuft

       

AA

51508

91

g

Pottascherückstände

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51509

 

g

Salmiak (Ammonchlorid)

         

AA

51509

88

 

Salmiak (Ammonchlorid)

ausgestuft

       

AA

51509

91

g

Salmiak (Ammonchlorid)

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51511

 

g

Salzbadabfälle

         

AA

51511

88

 

Salzbadabfälle

ausgestuft

       

AA

51511

91

g

Salzbadabfälle

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51512

 

g

Ammoniumfluorid

         

AA

51512

88

 

Ammoniumfluorid

ausgestuft

       

AA

51512

91

g

Ammoniumfluorid

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51513

 

g

Arsenkalk

         

AA

51513

91

g

Arsenkalk

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51514

 

g

Arsentrisulfid

         

AA

51514

91

g

Arsentrisulfid

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51516

 

g

Brüniersalze

         

AA

51516

88

 

Brüniersalze

ausgestuft

       

AA

51516

91

g

Brüniersalze

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51517

   

Natriumsulfat (Glaubersalz)

   

51540 g oder 51541 g

   

AA

51517

91

 

Natriumsulfat (Glaubersalz)

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

51540 91 g oder 51541 91 g

   

AA

51518

   

Natriumbromid

   

51540 g oder 51541 g

   

AA

51518

91

 

Natriumbromid

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

51540 91 g oder 51541 91 g

   

AA

51519

 

g

Eisenchlorid

         

AA

51519

91

g

Eisenchlorid

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51520

 

g

Eisensulfat

         

AA

51520

91

g

Eisensulfat

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51521

 

g

Bleisulfat

         

AA

51521

91

g

Bleisulfat

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51523

   

Natriumchlorid

   

51540 g oder 51541 g

   

AA

51523

91

 

Natriumchlorid

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

51540 91 g oder 51541 91 g

   

AA

51524

 

g

Bleisalze

         

AA

51524

91

g

Bleisalze

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51525

 

g

Bariumsalze

         

AA

51525

88

 

Bariumsalze

ausgestuft

       

AA

51525

91

g

Bariumsalze

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51526

   

Calciumchlorid

   

51540 g oder 51541 g

   

AA

51526

91

 

Calciumchlorid

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

51540 91 g oder

51541 91 g

   

AA

51527

   

Magnesiumchlorid

   

51540 g oder 51541 g

   

AA

51527

91

 

Magnesiumchlorid

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

51540 91 g oder

51541 91 g

   

AA

51528

 

g

Alkali- und Erdalkalisulfide

         

AA

51528

91

g

Alkali- und Erdalkalisulfide

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51529

 

g

Schwermetallsulfide

         

AA

51529

88

 

Schwermetallsulfide

ausgestuft

       

AA

51529

91

g

Schwermetallsulfide

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51530

 

g

Kupferchlorid

         

AA

51530

88

 

Kupferchlorid

ausgestuft

       

AA

51530

91

g

Kupferchlorid

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51532

 

g

Chlorkalk

         

AA

51532

88

 

Chlorkalk

ausgestuft

       

AA

51532

91

g

Chlorkalk

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51533

 

g

Salze, cyanidhaltig

         

AA

51533

88

 

Salze, cyanidhaltig

ausgestuft

       

AA

51533

91

g

Salze, cyanidhaltig

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51534

 

g

Salze, nitrat-, nitrithaltig

         

AA

51534

88

 

Salze, nitrat-, nitrithaltig

ausgestuft

       

AA

51534

91

g

Salze, nitrat-, nitrithaltig

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51535

 

g

Vanadiumsalze

         

AA

51535

88

 

Vanadiumsalze

ausgestuft

       

AA

51535

91

g

Vanadiumsalze

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51539

 

g

sonstige Arsenverbindungen

         

AA

51539

88

 

sonstige Arsenverbindungen

ausgestuft

       

AA

51539

91

g

sonstige Arsenverbindungen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51540

 

g

sonstige Salze, leicht löslich

         

AA

51540

88

 

sonstige Salze, leicht löslich

ausgestuft

       

AA

51540

91

g

sonstige Salze, leicht löslich

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51541

 

g

sonstige Salze, schwerlöslich

         

AA

51541

88

 

sonstige Salze, schwerlöslich

ausgestuft

       

AA

51541

91

g

sonstige Salze, schwerlöslich

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

51543

 

g

gebrauchte ammoniakalische Kupferätzlösungen

         

AA

51543

88

 

gebrauchte ammoniakalische Kupferätzlösungen

ausgestuft

       

AA

51550

 

g

Kupfersalze, wasserlöslich (ausgenommen Kupferchlorid)

         

AA

51550

88

 

Kupfersalze, wasserlöslich (ausgenommen Kupferchlorid)

ausgestuft

       

AA

51550

91

g

Kupfersalze, wasserlöslich (ausgenommen Kupferchlorid)

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

GR

52

   

Abfälle von Säuren, Laugen, Konzentraten

         

UG

521

   

Säuren, anorganisch

         

AA

52101

 

g

Akku-Säuren

         

AA

52102

 

g

Säuren und Säuregemische, anorganisch

         

AA

52102

88

 

Säuren und Säuregemische, anorganisch

ausgestuft

       

AA

52103

 

g

Säuren, Säuregemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen (zB Beizen, Ionenaustauschereluate)

         

AA

52103

88

 

Säuren, Säuregemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen (zB Beizen, Ionenaustauschereluate)

ausgestuft

       

AA

52105

 

g

Chromschwefelsäure

         

UG

522

   

Säuren, organisch

         

AA

52201

 

g

organische Säuren und Säuregemische, halogeniert

         

AA

52201

88

 

organische Säuren und Säuregemische, halogeniert

ausgestuft

       

AA

52202

 

g

organische Säuren und Säuregemische, nicht halogeniert

         

AA

52202

88

 

organische Säuren und Säuregemische, nicht halogeniert

ausgestuft

       

UG

524

   

Laugen

         

AA

52402

 

g

Laugen, Laugengemische

         

AA

52402

88

 

Laugen, Laugengemische

ausgestuft

       

AA

52403

 

g

Ammoniaklösung (Salmiakgeist)

         

AA

52404

 

g

Laugen und Laugengemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen (zB Beizen, Ionenaustauschereluate, Entfettungsbäder)

         

AA

52404

88

 

Laugen und Laugengemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen (zB Beizen, Ionenaustauschereluate, Entfettungsbäder)

ausgestuft

       

UG

527

   

Konzentrate

         

AA

52701

 

g

Hypochlorit-Ablauge

         

AA

52701

88

 

Hypochlorit-Ablauge

ausgestuft

       

AA

52707

 

g

Fixierbäder

         

AA

52707

88

 

Fixierbäder

ausgestuft

       

AA

52708

   

Sulfitablauge

   

52725 g

 

Grundsätzlich ist Sulfitablauge nicht gefährlicher Abfall. Falls Sulfitablauge ausnahmsweise gefährlich kontaminiert ist, ist die Abfallart 52725 g zu verwenden

AA

52710

 

g

Gerbereibrühe

         

AA

52710

88

 

Gerbereibrühe

ausgestuft

       

AA

52711

 

g

Bäder, sulfidhaltig

     

52725 88

 

AA

52712

 

g

Konzentrate, chrom(römisch sechs)haltig

         

AA

52713

 

g

Konzentrate, cyanidhaltig

         

AA

52714

 

g

Spül- und Waschwässer, cyanidhaltig

         

AA

52715

 

g

Bleichbäder

         

AA

52715

88

 

Bleichbäder

ausgestuft

       

AA

52716

 

g

Konzentrate, metallsalzhaltig (zB Nitratlösungen, Entrostungsbäder, Brünierbäder)

         

AA

52716

88

 

Konzentrate, metallsalzhaltig (zB Nitratlösungen, Entrostungsbäder, Brünierbäder)

ausgestuft

       

AA

52717

 

g

Bleichereiablauge, chlorfrei

         

AA

52717

88

 

Bleichereiablauge, chlorfrei

ausgestuft

       

AA

52718

 

g

Bleichereiablauge, chlorhaltig

         

AA

52718

88

 

Bleichereiablauge, chlorhaltig

ausgestuft

       

AA

52722

 

g

Spül- und Waschwässer, metallsalzhaltig

         

AA

52722

88

 

Spül- und Waschwässer, metallsalzhaltig

ausgestuft

       

AA

52723

 

g

Entwicklerbäder

         

AA

52723

88

 

Entwicklerbäder

ausgestuft

       

AA

52724

 

g

Kühlmittellösungen

         

AA

52724

88

 

Kühlmittellösungen

ausgestuft

       

AA

52725

 

g

sonstige wässrige Konzentrate

         

AA

52725

88

 

sonstige wässrige Konzentrate

ausgestuft

       

GR

53

   

Abfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von pharmazeutischen Erzeugnissen und Desinfektionsmitteln

         

UG

531

   

Abfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

         

AA

53103

 

g

Altbestände von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

         

AA

53103

88

 

Altbestände von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

ausgestuft

       

AA

53103

91

g

Altbestände von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

53104

 

g

Produktionsabfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

         

AA

53104

88

 

Produktionsabfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

ausgestuft

       

AA

53104

91

g

Produktionsabfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

UG

533

   

Abfälle von Körperpflegemitteln

         

AA

53301

   

überlagerte Körperpflegemittel

         

AA

53301

77

g

überlagerte Körperpflegemittel

gefährlich kontaminiert

       

AA

53302

   

Produktionsabfälle von Körperpflegemitteln

         

AA

53302

77

g

Produktionsabfälle von Körperpflegemitteln

gefährlich kontaminiert

       

UG

535

   

Abfälle von Arzneimittelerzeugnissen

         

AA

53501

   

Arzneimittel ohne Zytostatica und Zytotoxica

   

53510 g

 

Eine entsprechende Sortierung der Arzneimittel hat durch Apotheker oder hiefür geschultes Personal zu erfolgen

AA

53501

91

 

Arzneimittel ohne Zytostatica und Zytotoxica

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

53510 91 g

   

AA

53502

 

g

Produktionsabfälle der Arzneimittelerzeugung

         

AA

53502

88

 

Produktionsabfälle der Arzneimittelerzeugung

ausgestuft

       

AA

53502

91

g

Produktionsabfälle der Arzneimittelerzeugung

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

53504

   

Trester von Heilpflanzen

         

AA

53504

77

g

Trester von Heilpflanzen

gefährlich kontaminiert

       

AA

53505

   

Pilzmycel

         

AA

53505

77

g

Pilzmycel

gefährlich kontaminiert

       

AA

53506

   

Proteinabfälle

         

AA

53506

77

g

Proteinabfälle

gefährlich kontaminiert

       

AA

53507

 

g

Desinfektionsmittel

         

AA

53507

88

 

Desinfektionsmittel

ausgestuft

       

AA

53507

91

g

Desinfektionsmittel

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

53508

 

g

Lebendimpfstoffe

         

AA

53508

88

 

Lebendimpfstoffe

ausgestuft

       

AA

53510

 

g

Arzneimittel mit Zytostatica und Zytotoxica oder unsortierte Arzneimittel

     

53501

 

AA

53510

91

g

Arzneimittel mit Zytostatica und Zytotoxica oder unsortierte Arzneimittel

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

GR

54

   

Abfälle von Mineralöl- und Kohleveredelungsprodukten

         

UG

541

   

Abfälle von Mineralölen und synthetischen Ölen

         

AA

54101

 

g

Öle, säurehaltig

         

AA

54102

 

g

Altöle

         

AA

54104

 

g

Kraftstoffe mit Flammpunkt unter 55°C (zB Benzine)

         

AA

54106

 

g

Trafoöle, Wärmeträgeröle, halogenfrei

       

Als "halogenfrei" gelten Mineralöle mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse%

AA

54107

 

g

Trafoöle, Wärmeträgeröle, halogenhaltig

       

Als "halogenhaltig" gelten Mineralöle mit einem Halogengehalt > 1 Masse%

AA

54108

 

g

Heizöle und Kraftstoffe mit Flammpunkt über 55 °C (zB Dieselöle)

         

AA

54109

 

g

Bohr-, Schneid- und Schleiföle

         

AA

54110

12

g

PCB-haltige und PCT-haltige elektrische Betriebsmittel

bis 50 ppm PCB

   

in Abhängigkeit vom Betriebsmittel spezifisch zuordnen

PCB/PCT-Gehalt größer als 30 bis 50 ppm bezogen auf das Betriebsmittel; PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte-Abfallart zuzuordnen; auch sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle mit 30 bis 50 ppm PCB;

AA

54110

13

g

PCB-haltige und PCT-haltige elektrische Betriebsmittel

größer als 50 bis 100 ppm PCB

   

in Abhängigkeit vom Betriebsmittel spezifisch zuordnen

PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel; PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte-Abfallart zuzuordnen;

AA

54110

14

g

PCB-haltige und PCT-haltige elektrische Betriebsmittel

größer als 100 bis 500 ppm PCB

   

in Abhängigkeit vom Betriebsmittel spezifisch zuordnen

PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel; PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte-Abfallart zuzuordnen;

AA

54110

15

g

PCB-haltige und PCT-haltige elektrische Betriebsmittel

größer als 500 bis 5000 ppm PCB

   

in Abhängigkeit vom Betriebsmittel spezifisch zuordnen

PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel; PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte-Abfallart zuzuordnen;

AA

54110

16

g

PCB-haltige und PCT-haltige elektrische Betriebsmittel

größer als 5000 ppm PCB

   

in Abhängigkeit vom Betriebsmittel spezifisch zuordnen

PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel; PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte-Abfallart zuzuordnen;

AA

54111

13

g

sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle

größer als 50 bis 100 ppm PCB

   

35202, 35221 oder 35231

PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel; PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte-Abfallart zuzuordnen;

AA

54111

14

g

sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle

größer als 100 bis 500 ppm PCB

   

35202, 35221 oder 35231

PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel; PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte-Abfallart zuzuordnen;

AA

54111

15

g

sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle

größer als 500 bis 5000 ppm PCB

   

35202, 35221 oder 35231

PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel; PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte-Abfallart zuzuordnen;

AA

54111

16

g

sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle

größer als 5000 ppm PCB

   

35202, 35221 oder 35231

PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel; PCB/PCT-haltige Elektroaltgeräte sind der jeweiligen gefährlichen Elektroaltgeräte-Abfallart zuzuordnen;

AA

54118

 

g

Hydrauliköle, halogenfrei

       

Als "halogenfrei" gelten Mineralöle mit einem Halogengehalt ≤ 1 %

AA

54119

 

g

Hydrauliköle, halogenhaltig

       

Als "halogenhaltig" gelten Mineralöle mit einem Halogengehalt > 1%

AA

54120

 

g

Bremsflüssigkeit

         

AA

54122

 

g

Silikonöle

         

AA

54122

88

 

Silikonöle

ausgestuft

       

UG

542

   

Abfälle von Fetten und Wachsen aus Mineralöl

         

AA

54201

 

g

Ölgatsch

         

AA

54201

88

 

Ölgatsch

ausgestuft

       

AA

54202

 

g

Fette

         

AA

54202

88

 

Fette

ausgestuft

       

AA

54204

 

g

Fettsäurerückstände (aus Mineralöl)

         

AA

54204

88

 

Fettsäurerückstände (aus Mineralöl)

ausgestuft

       

AA

54205

 

g

Stearinpech

         

AA

54205

88

 

Stearinpech

ausgestuft

       

AA

54206

 

g

Metallseifen

         

AA

54206

88

 

Metallseifen

ausgestuft

       

AA

54207

   

Wachse (aus Mineralöl)

         

AA

54207

77

g

Wachse (aus Mineralöl)

gefährlich kontaminiert

       

UG

544

   

Abfälle von Emulsionen und Gemischen von Mineralölprodukten

         

AA

54401

 

g

synthetische Kühl- und Schmiermittel

         

AA

54401

88

 

synthetische Kühl- und Schmiermittel

ausgestuft

       

AA

54402

 

g

Bohr- und Schleifölemulsionen und Emulsionsgemische

         

AA

54402

88

 

Bohr- und Schleifölemulsionen und Emulsionsgemische

ausgestuft

       

AA

54404

 

g

Honöle

         

AA

54404

88

 

Honöle

ausgestuft

       

AA

54406

 

g

Wachsemulsionen

         

AA

54406

88

 

Wachsemulsionen

ausgestuft

       

AA

54407

   

Bitumenemulsionen

       

teerhaltige Abfälle sind der Abfallart 54913 g zuzuordnen

AA

54407

77

g

Bitumenemulsionen

gefährlich kontaminiert

       

AA

54408

 

g

sonstige Öl-Wassergemische

         

AA

54408

88

 

sonstige Öl-Wassergemische

ausgestuft

       

UG

545

   

Rückstände aus Erdölförderung

         

AA

54501

   

Bohrspülung und Bohrklein, ölfrei

         

AA

54501

77

g

Bohrspülung und Bohrklein, ölfrei

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

54501

91

 

Bohrspülung und Bohrklein, ölfrei

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

54502

 

g

Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert

         

AA

54502

88

 

Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert

ausgestuft

       

AA

54502

91

g

Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

54503

 

g

rohölhaltiger Schlamm

         

AA

54503

88

 

rohölhaltiger Schlamm

ausgestuft

       

AA

54503

91

g

rohölhaltiger Schlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

54504

 

g

rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub, und Abbruchmaterial

         

AA

54504

88

 

rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub, und Abbruchmaterial

ausgestuft

       

AA

54504

91

g

rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub, und Abbruchmaterial

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

54505

 

g

sonstige rohölverunreinigte Rückstände aus der Erdölförderung

         

AA

54505

88

 

sonstige rohölverunreinigte Rückstände aus der Erdölförderung

ausgestuft

       

AA

54505

91

g

sonstige rohölverunreinigte Rückstände aus der Erdölförderung

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

UG

547

   

Mineralölschlämme

         

AA

54701

 

g

Sandfanginhalte, öl- oder kaltreinigerhaltig

         

AA

54701

88

 

Sandfanginhalte, öl- oder kaltreinigerhaltig

ausgestuft

       

AA

54701

91

g

Sandfanginhalte, öl- oder kaltreinigerhaltig

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

54702

 

g

Ölabscheiderinhalte (Benzinabscheiderinhalte)

         

AA

54702

88

 

Ölabscheiderinhalte (Benzinabscheiderinhalte)

ausgestuft

       

AA

54702

91

g

Ölabscheiderinhalte (Benzinabscheiderinhalte)

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

54703

 

g

Schlamm aus Öltrennanlagen

         

AA

54703

88

 

Schlamm aus Öltrennanlagen

ausgestuft

       

AA

54703

91

g

Schlamm aus Öltrennanlagen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

54704

 

g

Schlamm aus der Tankreinigung

         

AA

54704

88

 

Schlamm aus der Tankreinigung

ausgestuft

       

AA

54704

91

g

Schlamm aus der Tankreinigung

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

54706

 

g

Paraffinölschlamm

         

AA

54706

88

 

Paraffinölschlamm

ausgestuft

       

AA

54707

 

g

Erodierschlamm (petroleum- und graphithaltig)

         

AA

54707

88

 

Erodierschlamm (petroleum- und graphithaltig)

ausgestuft

       

AA

54707

91

g

Erodierschlamm (petroleum- und graphithaltig)

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

54708

 

g

Hon- und Läppschlamm

         

AA

54708

88

 

Hon- und Läppschlamm

ausgestuft

       

AA

54708

91

g

Hon- und Läppschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

54710

 

g

Schleifschlamm, ölhaltig

         

AA

54710

88

 

Schleifschlamm, ölhaltig

ausgestuft

       

AA

54710

91

g

Schleifschlamm, ölhaltig

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

54715

 

g

Schlamm aus der Behälterreinigung (zB aus Fässern, Containern, Tankwagen, Kesselwagen)

         

AA

54715

88

 

Schlamm aus der Behälterreinigung (zB aus Fässern, Containern, Tankwagen, Kesselwagen)

ausgestuft

       

AA

54715

91

g

Schlamm aus der Behälterreinigung (zB aus Fässern, Containern, Tankwagen, Kesselwagen)

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

54716

 

g

Schwefeleisen

         

AA

54716

88

 

Schwefeleisen

ausgestuft

       

AA

54716

91

g

Schwefeleisen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

UG

548

   

Rückstände aus Mineralölraffinerien

         

AA

54801

 

g

Bleicherde, mineralölhaltig

         

AA

54801

88

 

Bleicherde, mineralölhaltig

ausgestuft

       

AA

54801

91

g

Bleicherde, mineralölhaltig

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

54802

 

g

Säureharz und Säureteer

         

AA

54802

88

 

Säureharz und Säureteer

ausgestuft

       

AA

54805

   

Rohschwefel

         

AA

54805

77

g

Rohschwefel

gefährlich kontaminiert

       

AA

54806

 

g

Säureharz-, Aufbereitungsrückstände

         

AA

54806

88

 

Säureharz-, Aufbereitungsrückstände

ausgestuft

       

AA

54807

 

g

Abfallsäure, mineralölhaltig

         

AA

54807

88

 

Abfallsäure, mineralölhaltig

ausgestuft

       

AA

54808

 

g

wässrige Rückstände aus der Altölraffination

         

AA

54808

88

 

wässrige Rückstände aus der Altölraffination

ausgestuft

       

AA

54810

 

g

Abfalllauge, mineralölhaltig

         

AA

54810

88

 

Abfalllauge, mineralölhaltig

ausgestuft

       

UG

549

   

Sonstige Abfälle von Mineralölprodukten und aus der Erdölverarbeitung und Kohleveredelung

     

 

 

AA

54903

 

g

phenolhaltiger Schlamm

         

AA

54903

88

 

phenolhaltiger Schlamm

ausgestuft

       

AA

54904

 

g

mercaptanhaltiger Schlamm

         

AA

54904

88

 

mercaptanhaltiger Schlamm

ausgestuft

       

AA

54905

 

g

feste Anthracenrückstände

         

AA

54905

88

 

feste Anthracenrückstände

ausgestuft

       

AA

54906

 

g

feste naphtalinhaltige Rückstände

         

AA

54906

88

 

feste naphtalinhaltige Rückstände

ausgestuft

       

AA

54907

 

g

feste phenolhaltige Rückstände

         

AA

54907

88

 

feste phenolhaltige Rückstände

ausgestuft

       

AA

54910

 

g

Pech

         

AA

54910

88

 

Pech

ausgestuft

       

AA

54911

   

Bitumenkoks

         

AA

54911

77

g

Bitumenkoks

gefährlich kontaminiert

       

AA

54912

   

Bitumen, Asphalt

       

nur teerfreies Bitumen bzw. Asphalt

AA

54912

77

g

Bitumen, Asphalt

gefährlich kontaminiert

     

Abfallart auch zu verwenden für PAK-haltigen Asphalt

AA

54913

 

g

Teerrückstände

     

54912

Abfallart auch zu verwenden für Dachpappe oder Teerpappe. Bitumenpappe und bitumengetränktes Papier (beide teerfrei) sind der nicht gefährlichen Abfallart 18705 zuzuordnen

AA

54913

91

g

Teerrückstände

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

54915

 

g

Destillationsrückstände aus der Teerproduktion

         

AA

54915

88

 

Destillationsrückstände aus der Teerproduktion

ausgestuft

       

AA

54915

91

g

Destillationsrückstände aus der Teerproduktion

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

54917

   

festes Dichtungsmaterial und Unterbodenschutzabfälle

         

AA

54917

77

g

festes Dichtungsmaterial und Unterbodenschutzabfälle

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

54917

91

 

festes Dichtungsmaterial und Unterbodenschutzabfälle

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

54918

 

g

Phenolwasser

         

AA

54918

88

 

Phenolwasser

ausgestuft

       

AA

54919

   

Petrolkoks

         

AA

54919

77

g

Petrolkoks

gefährlich kontaminiert

       

AA

54923

 

g

cyanidhaltiger Schlamm

         

AA

54923

88

 

cyanidhaltiger Schlamm

ausgestuft

       

AA

54923

91

g

cyanidhaltiger Schlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

54924

   

sonstige Schlämme aus Kokereien und Gaswerken

         

AA

54924

77

g

sonstige Schlämme aus Kokereien und Gaswerken

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

54924

91

 

sonstige Schlämme aus Kokereien und Gaswerken

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

54925

 

g

sonstige Schlämme aus der Petrochemie

         

AA

54925

88

 

sonstige Schlämme aus der Petrochemie

ausgestuft

       

AA

54925

91

g

sonstige Schlämme aus der Petrochemie

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

54926

 

g

gebrauchte Ölbindematerialien

         

AA

54926

88

 

gebrauchte Ölbindematerialien

ausgestuft

       

AA

54926

91

g

gebrauchte Ölbindematerialien

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

54928

 

g

gebrauchte Öl- und Luftfilter, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

     

54933

zB ölverunreinigte Luftfilter

AA

54929

 

g

gebrauchte Ölgebinde

         

AA

54929

88

 

gebrauchte Ölgebinde

ausgestuft

       

AA

54930

 

g

feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstätten-, Industrie- und Tankstellenabfälle)

         

AA

54930

88

 

feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstätten-, Industrie- und Tankstellenabfälle)

ausgestuft

       

AA

54932

 

g

Kältemittel auf Mineralölbasis

         

AA

54932

88

 

Kältemittel auf Mineralölbasis

ausgestuft

       

AA

54933

   

gebrauchte Luftfilter (nicht ölverunreinigt)

   

54928 g

   

GR

55

   

Abfälle von organischen Lösemitteln, Farben, Lacken, Klebstoffen, Kitten und Harzen

         

UG

552

   

Abfälle von halogenhaltigen organischen Lösemitteln und Lösemittelgemischen und anderen halogenierten Flüssigkeiten (PCB-frei, PCT-frei)

         

AA

55201

 

g

1,2-Dichlorethan (Ethylenchlorid)

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel

AA

55202

 

g

Chlorbenzole

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel

AA

55203

 

g

Trichlormethan (Chloroform)

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt >1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel

AA

55205

 

g

fluor(chlor)kohlenwasserstoffhaltige Kälte-, Treib- und Lösemittel

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt >1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel; SN auch zu verwenden für bromierte Kohlenwasserstoffe (Halone)

AA

55206

 

g

Dichlormethan (Methylenchlorid)

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel

AA

55207

 

g

Chlorphenole

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel

AA

55208

 

g

anchlorierte Paraffine

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel

AA

55209

 

g

Tetrachlorethen (Perchlorethylen, Per)

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel

AA

55211

 

g

Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff; Tetra)

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel

AA

55212

 

g

1,1,1-Trichlorethan

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel

AA

55213

 

g

Trichlorethen (Trichlorethylen; Tri)

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel

AA

55214

 

g

Kaltreiniger, halogenhaltig

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel

AA

55220

 

g

Lösemittelgemische, halogenhaltig

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel

AA

55223

 

g

sonstige halogenierte Lösemittel

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel

AA

55224

 

g

Lösemittel-Wasser-Gemische mit halogenierten Lösemitteln

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel

AA

55224

88

 

Lösemittel-Wasser-Gemische mit halogenierten Lösemitteln

ausgestuft

     

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt > 1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel

UG

553

   

Abfälle von halogenfreien organischen Lösemitteln und Lösemittelgemischen

         

AA

55301

 

g

Aceton

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55302

 

g

Ethylacetat

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55303

 

g

Ethylenglykol

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55303

88

 

Ethylenglykol

ausgestuft

     

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55304

 

g

Ethylglykol

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55305

 

g

Ethylphenol

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55306

 

g

Benzol

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55307

 

g

Butylacetat

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55308

 

g

Cyclohexanon

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55309

 

g

Dekahydronaphthalin (Dekalin)

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55310

 

g

Diethylether

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55311

 

g

Dimethylformamid

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55312

 

g

Dimethylsulfid

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55313

 

g

Dimethylsulfoxid

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55314

 

g

Dioxan

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55315

 

g

Methanol

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55316

 

g

Methylacetat

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55317

 

g

Methylethylketon

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55318

 

g

Methylisobutylketon

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55320

 

g

Pyridin

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55321

 

g

Schwefelkohlenstoff

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55322

 

g

Tetrahydrofuran

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55323

 

g

Tetrahydronaphthalin (Tetralin)

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55324

 

g

Terpentinöl

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55325

 

g

Toluol

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55326

 

g

Waschbenzin, Petrolether, Ligroin, Testbenzin

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55327

 

g

Xylol

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55351

 

g

Ethanol

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55352

 

g

aliphatische Amine

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55353

 

g

aromatische Amine

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55354

 

g

Butanol

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55355

   

Glycerin

         

AA

55355

77

g

Glycerin

gefährlich kontaminiert

     

Abfallart zu verwenden beispielsweise für mit Methanol verunreinigtes Rohglycerin

AA

55356

 

g

Glykolether

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55357

 

g

Kaltreiniger, halogenfrei

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55358

 

g

Kresole

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55360

 

g

Petroleum

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55361

 

g

Polyetheralkohole

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55361

88

 

Polyetheralkohole

ausgestuft

     

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55362

 

g

Propanol

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55370

 

g

Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile, Farb- und Lackverdünnungen (zB "Nitroverdünnungen"), auch Frostschutzmittel

       

Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel. Diese Abfallart ist auch zu verwenden für Glycerinphase aus der Biodieselherstellung, sofern sie nicht den Anforderungen der Abfallart SN 92130 g oder SN 92452 g entspricht.

AA

55370

88

 

Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile, Farb- und Lackverdünnungen (zB "Nitroverdünnungen"), auch Frostschutzmittel

ausgestuft

     

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55371

 

g

Kältemittel ohne halogenierte organische Bestandteile

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55371

88

 

Kältemittel ohne halogenierte organische Bestandteile

ausgestuft

     

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55373

 

g

sonstige nicht halogenierte organische Lösemittel

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55373

88

 

sonstige nicht halogenierte organische Lösemittel

ausgestuft

     

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55374

 

g

Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel

       

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

AA

55374

88

 

Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel

ausgestuft

     

Da Lösemittel häufig mehrere Komponenten aufweisen, muss die Zuordnung nach der jeweiligen mengenmäßig überwiegenden Hauptkomponente erfolgen. Wenn eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden kann, so ist die Abfallart "Lösemittelgemische, halogenhaltig" oder "Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile" anzugeben. Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel

UG

554

   

Lösemittelhaltige Schlämme, Betriebsmittel und wässrige Gemische

         

AA

55401

 

g

lösemittelhaltiger Schlamm mit halogenierten organischen Bestandteilen

       

Lösemittel mit einem Halogengehalt >1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel

AA

55401

88

 

lösemittelhaltiger Schlamm mit halogenierten organischen Bestandteilen

ausgestuft

     

Lösemittel mit einem Halogengehalt >1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel

AA

55401

91

g

lösemittelhaltiger Schlamm mit halogenierten organischen Bestandteilen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

Lösemittel mit einem Halogengehalt >1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel

AA

55402

 

g

lösemittelhaltiger Schlamm ohne halogenierte organische Bestandteile

       

Lösemittelhaltige Abfälle mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfrei

AA

55402

88

 

lösemittelhaltiger Schlamm ohne halogenierte organische Bestandteile

ausgestuft

     

Lösemittelhaltige Abfälle mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfrei

AA

55402

91

g

lösemittelhaltiger Schlamm ohne halogenierte organische Bestandteile

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

Lösemittelhaltige Abfälle mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfrei

AA

55403

 

g

lösemittelhaltige Betriebsmittel mit halogenierten organischen Bestandteilen

       

Lösemittel mit einem Halogengehalt >1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel

AA

55403

88

 

lösemittelhaltige Betriebsmittel mit halogenierten organischen Bestandteilen

ausgestuft

     

Lösemittel mit einem Halogengehalt >1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel

AA

55403

91

g

lösemittelhaltige Betriebsmittel mit halogenierten organischen Bestandteilen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

Lösemittel mit einem Halogengehalt >1 Masse% gelten als halogenierte organische Lösemittel

AA

55404

 

g

lösemittelhaltige Betriebsmittel ohne halogenierte organische Bestandteile

       

Lösemittelhaltige Abfälle mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfrei

AA

55404

88

 

lösemittelhaltige Betriebsmittel ohne halogenierte organische Bestandteile

ausgestuft

     

Lösemittelhaltige Abfälle mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfrei

AA

55404

91

g

lösemittelhaltige Betriebsmittel ohne halogenierte organische Bestandteile

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

Lösemittelhaltige Abfälle mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfrei

UG

555

   

Abfälle von Farbmitteln und Anstrichmitteln

         

AA

55502

 

g

Altlacke, Altfarben, sofern lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden

         

AA

55502

88

 

Altlacke, Altfarben, sofern lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden

ausgestuft

       

AA

55502

91

g

Altlacke, Altfarben, sofern lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

55503

 

g

Lack- und Farbschlamm

         

AA

55503

88

 

Lack- und Farbschlamm

ausgestuft

       

AA

55503

91

g

Lack- und Farbschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

55507

 

g

Farbstoffrückstände, sofern lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden

         

AA

55507

88

 

Farbstoffrückstände, sofern lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden

ausgestuft

       

AA

55507

91

g

Farbstoffrückstände, sofern lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

55508

 

g

Anstrichmittel, sofern lösemittelhaltig und/oder schwermetallhaltig und/oder biozidhaltig sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden

         

AA

55508

88

 

Anstrichmittel, sofern lösemittelhaltig und/oder schwermetallhaltig und/oder biozidhaltig sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden

ausgestuft

       

AA

55508

91

g

Anstrichmittel, sofern lösemittelhaltig und/oder schwermetallhaltig und/oder biozidhaltig sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

55509

   

Druckfarbenreste, Kopiertoner

   

55523 g

 

schwermetallfreie Toner

AA

55509

91

 

Druckfarbenreste, Kopiertoner

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

55523 91 g

   

AA

55510

   

sonstige farb-, lack- und anstrichhaltige Abfälle

   

55502 g

 

Schwermetall-, Lösemittel-, POP- und Biozidgehalte unter dem eine gefahrenrelvante Eigenschaft auslösenden Grenzwert

AA

55510

91

 

sonstige farb-, lack- und anstrichhaltige Abfälle

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

55502 91 g

 

nur zu verwenden für Mineralfarben

AA

55513

   

Altlacke, Altfarben, ausgehärtet (auch ausgehärtete Reste in Gebinden)

   

55502 g

   

AA

55513

91

 

Altlacke, Altfarben, ausgehärtet (auch ausgehärtete Reste in Gebinden)

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

55502 91 g

   

AA

55521

   

Pulverlacke, schwermetallfrei

   

55522 g

   

AA

55521

91

 

Pulverlacke, schwermetallfrei

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

55522 91 g

   

AA

55522

 

g

Pulverlacke, schwermetallhaltig

     

55521

 

AA

55522

91

g

Pulverlacke, schwermetallhaltig

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

55523

 

g

Druckfarbenreste, Kopiertoner, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

     

55509

schwermetallhaltig

AA

55523

91

g

Druckfarbenreste, Kopiertoner, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

UG

559

   

Abfälle von Klebstoffen, Kitten, nicht ausgehärteten Harzen

         

AA

55903

 

g

Harzrückstände, nicht ausgehärtet

       

Abfallart auch zu verwenden für Abfälle von glasfaserverstärkten Polymeren, welche den Fertigungsschritt Aushärtung (Autoklavierung) noch nicht durchlaufen haben

AA

55903

88

 

Harzrückstände, nicht ausgehärtet

ausgestuft

       

AA

55903

91

g

Harzrückstände, nicht ausgehärtet

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

55904

 

g

Harzöl

         

AA

55904

88

 

Harzöl

ausgestuft

       

AA

55904

91

g

Harzöl

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

55905

 

g

Leim- und Klebemittelabfälle, nicht ausgehärtet

         

AA

55905

88

 

Leim- und Klebemittelabfälle, nicht ausgehärtet

ausgestuft

       

AA

55905

91

g

Leim- und Klebemittelabfälle, nicht ausgehärtet

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

55906

   

Leim- und Klebemittelabfälle, ausgehärtet

         

AA

55906

77

g

Leim- und Klebemittelabfälle, ausgehärtet

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

55906

91

 

Leim- und Klebemittelabfälle, ausgehärtet

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

55907

 

g

Kitt- und Spachtelabfälle, nicht ausgehärtet

         

AA

55907

88

 

Kitt- und Spachtelabfälle, nicht ausgehärtet

ausgestuft

       

AA

55907

91

g

Kitt- und Spachtelabfälle, nicht ausgehärtet

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

55908

   

Kitt- und Spachtelabfälle, ausgehärtet

         

AA

55908

77

g

Kitt- und Spachtelabfälle, ausgehärtet

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

55908

91

 

Kitt- und Spachtelabfälle, ausgehärtet

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

55909

   

Harzrückstände, ausgehärtet

         

AA

55909

77

g

Harzrückstände, ausgehärtet

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

55909

91

 

Harzrückstände, ausgehärtet

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

GR

57

   

Kunststoff- und Gummiabfälle

         

UG

571

   

Ausgehärtete Kunststoffabfälle

         

AA

57101

   

Phenol- und Melaminharz

         

AA

57101

77

g

Phenol- und Melaminharz

gefährlich kontaminiert

       

AA

57102

   

Polyester

         

AA

57102

77

g

Polyester

gefährlich kontaminiert

       

AA

57103

   

sonstige Gießharze

         

AA

57103

77

g

sonstige Gießharze

gefährlich kontaminiert

       

AA

57104

   

Imprägnierharz

         

AA

57104

77

g

Imprägnierharz

gefährlich kontaminiert

       

AA

57107

   

ausgehärtete Formmassen (Duroplast)

         

AA

57107

77

g

ausgehärtete Formmassen (Duroplast)

gefährlich kontaminiert

       

AA

57108

   

Polystyrol, Polystyrolschaum

 

57108 77 g

57108 77 g

 

Sofern ozonschichtschädigende FCKW/HFCKW oder POP in Mengen vorliegen, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft vorliegt, ist SN 57108 77 g zu verwenden.

AA

57108

77

g

Polystyrol, Polystyrolschaum

gefährlich kontaminiert

57108

 

57108

Abfallart auch zu verwenden für PS-Abfälle, die mit FCKW/HFCKW geschäumt wurden oder POP enthalten, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft vorliegt

AA

57109

   

Hartpapier, Hartgewebe, Vulkanfiber

         

AA

57109

77

g

Hartpapier, Hartgewebe, Vulkanfiber

gefährlich kontaminiert

       

AA

57110

   

Polyurethan, Polyurethanschaum

 

57110 77 g

57110 77 g

 

Sofern ozonschichtschädigende FCKW/HFCKW oder POP in Mengen vorliegen, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft vorliegt, ist SN 57110 77 g zu verwenden.

AA

57110

77

g

Polyurethan, Polyurethanschaum

gefährlich kontaminiert

57110

 

57110

Abfallart auch zu verwenden für PU-Abfälle, die mit FCKW/HFCKW geschäumt wurden oder POP enthalten, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft vorliegt

AA

57111

   

Polyamid

         

AA

57111

77

g

Polyamid

gefährlich kontaminiert

       

AA

57112

   

Hartschaum (ausgenommen solcher auf PVC-Basis)

 

57112 77 g

57112 77 g

 

Sofern ozonschichtschädigende FCKW/HFCKW oder POP in Mengen vorliegen, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft vorliegt, ist SN 57112 77 g zu verwenden.

AA

57112

77

g

Hartschaum (ausgenommen solcher auf PVC-Basis)

gefährlich kontaminiert

57112

 

57112

Abfallart auch zu verwenden für Hartschaum-abfälle, die mit FCKW/HFCKW geschäumt wurden oder POP enthalten, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft vorliegt

AA

57113

   

Kunstdarmabfälle

         

AA

57113

77

g

Kunstdarmabfälle

gefährlich kontaminiert

       

AA

57115

   

Film- und Celluloidabfälle, Röntgenfilme

         

AA

57115

77

g

Film- und Celluloidabfälle, Röntgenfilme

gefährlich kontaminiert

       

AA

57116

   

PVC-Abfälle und Schäume auf PVC-Basis

 

57116 77 g

57116 77 g

 

Sofern ozonschichtschädigende FCKW/HFCKW oder POP in Mengen vorliegen, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft vorliegt, ist SN 57116 77 g zu verwenden.

AA

57116

77

g

PVC-Abfälle und Schäume auf PVC-Basis

gefährlich kontaminiert

57116

 

57116

Abfallart auch zu verwenden für PVC-Abfälle, die mit FCKW/HFCKW geschäumt wurden oder POP enthalten, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft vorliegt; auch zu verwenden für Weich-PVC- Abfälle mit gefahrenrelevanten Eigenschaften, die zB Phthalate wie DEHP enthalten.

AA

57117

   

Kunstglas-, Polyacrylat- und Polycarbonatabfälle

         

AA

57117

77

g

Kunstglas-, Polyacrylat- und Polycarbonatabfälle

gefährlich kontaminiert

       

AA

57118

   

Kunststoffemballagen und -behältnisse

   

57127 g

 

Abfallart auch zu verwenden für restentleerte Kunststoffverpackungen, die aufgrund des enthaltenen Stoffs nicht mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/STOT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde, die nicht gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen "E-explosionsgefährlich" oder Totenkopf zu kennzeichnen waren

AA

57119

   

Kunststofffolien

         

AA

57119

77

g

Kunststofffolien

gefährlich kontaminiert

       

AA

57120

   

Polyvinylacetat

         

AA

57120

77

g

Polyvinylacetat

gefährlich kontaminiert

       

AA

57121

   

Polyvinylalkoholabfälle

         

AA

57121

77

g

Polyvinylalkoholabfälle

gefährlich kontaminiert

       

AA

57122

   

Polyvinylacetal

         

AA

57122

77

g

Polyvinylacetal

gefährlich kontaminiert

       

AA

57123

   

Epoxidharz

         

AA

57123

77

g

Epoxidharz

gefährlich kontaminiert

       

AA

57124

   

Ionenaustauscherharze ohne gefahrenrelevante Eigenschaften

 

57125 g

57125 g

   

AA

57125

 

g

Ionenaustauscherharze mit anwendungsspezifischen, gefahrenrelevanten Eigenschaften

 

57124

 

57124

 

AA

57126

   

fluorhaltige Kunststoffabfälle

         

AA

57126

77

g

fluorhaltige Kunststoffabfälle

gefährlich kontaminiert

       

AA

57127

 

g

Kunststoffemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten (auch Tonercartridges mit gefährlichen Inhaltsstoffen)

     

57118

 

AA

57128

   

Polyolefinabfälle

         

AA

57128

77

g

Polyolefinabfälle

gefährlich kontaminiert

       

AA

57129

   

sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle, Videokassetten, Magnetbänder, Tonbänder, Farbbänder (Carbonbänder), Tonercartridges ohne gefährliche Inhaltsstoffe

   

57127 g

 

auch zu verwenden für ausgehärtete glasfaserverstärkte Kunststoffe (keine Stäube)

AA

57130

   

Polyethylenterephthalat (PET)

         

AA

57130

77

g

Polyethylenterephthalat (PET)

gefährlich kontaminiert

       

AA

57131

   

aufbereitete Kunststoffabfälle, qualitätsgesichert

   

57127 g

   

AA

57132

   

biologisch abbaubare Kunststoffe und Kunststoffverpackungen

   

57127 g

 

Abfallart ist nicht zu verwenden für biologisch abbaubare Kunststoffe zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF.

AA

57133

   

Carbonfaserverbundstoffe, ausgehärtet

       

Abfallart zu verwenden für Carbonfaserverbundstoffe, ausgehärtet, auf Kunststoffbasis (keine Stäube)

AA

57133

77

g

Carbonfaserverbundstoffe, ausgehärtet

gefährlich kontaminiert

     

Abfallart zu verwenden für Carbonfaserverbundstoffe, ausgehärtet, auf Kunststoffbasis (keine Stäube)

AA

57133

91

 

Carbonfaserverbundstoffe, ausgehärtet

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

     

Abfallart zu verwenden für Carbonfaserverbundstoffe, ausgehärtet, auf Kunststoffbasis (keine Stäube)

UG

572

   

Abfälle von nicht ausgehärteten Kunststoffabfällen, -formmassen und -komponenten

         

AA

57201

 

g

Weichmacher mit halogenierten organischen Bestandteilen

         

AA

57201

88

 

Weichmacher mit halogenierten organischen Bestandteilen

ausgestuft

       

AA

57202

 

g

Fabrikationsrückstände aus der Kunststoffherstellung und -verarbeitung

         

AA

57202

88

 

Fabrikationsrückstände aus der Kunststoffherstellung und -verarbeitung

ausgestuft

       

AA

57203

 

g

Weichmacher ohne halogenierte organische Bestandteile

         

AA

57203

88

 

Weichmacher ohne halogenierte organische Bestandteile

ausgestuft

       

AA

57204

 

g

Carbonfaserverbundstoffe, nicht ausgehärtet

       

Abfallart zu verwenden für Carbonfaserverbundstoffe, nicht ausgehärtet auf Kunststoffbasis, die den Fertigungsschritt Aushärtung (Autoklavierung) noch nicht durchlaufen haben

AA

57204

88

 

Carbonfaserverbundstoffe, nicht ausgehärtet

ausgestuft

     

Abfallart zu verwenden für Carbonfaserverbundstoffe, nicht ausgehärtet auf Kunststoffbasis, die den Fertigungsschritt Aushärtung (Autoklavierung) noch nicht durchlaufen haben

UG

573

   

Kunststoffschlämme und -emulsionen

         

AA

57301

   

Kunststoffschlamm, lösemittelfrei

         

AA

57301

77

g

Kunststoffschlamm, lösemittelfrei

gefährlich kontaminiert

       

AA

57303

   

Kunststoffdispersionen (auf Wasserbasis)

         

AA

57303

77

g

Kunststoffdispersionen (auf Wasserbasis)

gefährlich kontaminiert

       

AA

57304

   

Kunststoffemulsionen

         

AA

57304

77

g

Kunststoffemulsionen

gefährlich kontaminiert

       

AA

57305

 

g

Kunststoffschlamm, lösemittelhaltig, mit halogenierten organischen Bestandteilen

         

AA

57305

88

 

Kunststoffschlamm, lösemittelhaltig, mit halogenierten organischen Bestandteilen

ausgestuft

       

AA

57306

 

g

Kunststoffschlamm, lösemittelhaltig, ohne halogenierte organische Bestandteile

         

AA

57306

88

 

Kunststoffschlamm, lösemittelhaltig, ohne halogenierte organische Bestandteile

ausgestuft

       

UG

575

   

Feste Gummiabfälle (einschließlich Altreifen)

         

AA

57501

 

 

Gummi

         

AA

57501

77

g

Gummi

gefährlich kontaminiert

       

AA

57502

   

Altreifen und Altreifenschnitzel

   

 

 

 

AA

57502

77

g

Altreifen und Altreifenschnitzel

gefährlich kontaminiert

       

AA

57505

   

Latexschaumabfälle

         

AA

57505

77

g

Latexschaumabfälle

gefährlich kontaminiert

       

AA

57506

   

Gummimehl, Gummistaub

         

AA

57506

77

g

Gummimehl, Gummistaub

gefährlich kontaminiert

       

AA

57507

   

Gummigranulat

         

AA

57507

77

g

Gummigranulat

gefährlich kontaminiert

       

UG

577

   

Gummischlämme und -emulsionen

         

AA

57702

   

Latex-Schlamm

         

AA

57702

77

g

Latex-Schlamm

gefährlich kontaminiert

       

AA

57703

   

Latex-Emulsionen

         

AA

57703

77

g

Latex-Emulsionen

gefährlich kontaminiert

       

AA

57704

   

Kautschuklösungen

         

AA

57704

77

g

Kautschuklösungen

gefährlich kontaminiert

       

AA

57705

   

Gummischlamm, lösemittelfrei

         

AA

57705

77

g

Gummischlamm, lösemittelfrei

gefährlich kontaminiert

       

AA

57706

 

g

Gummischlamm, lösemittelhaltig

         

AA

57706

88

 

Gummischlamm, lösemittelhaltig

ausgestuft

       

UG

578

   

Shredderrückstände

         

AA

57801

   

Shredderleichtfraktion, metallarm

   

57805 g

   

AA

57802

   

Filterstäube aus Shredderanlagen

 

57805 g

57805 g

   

AA

57802

91

 

Filterstäube aus Shredderanlagen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

57805 91 g

   

AA

57803

   

Shredderleichtfraktion, metallreich

   

57805 g

 

Abfall ist nur dann als gefährlich einzustufen, wenn keine Schadstoffentfrachtung der Shredder-Inputmaterialien nach dem Stand der Technik erfolgte

AA

57804

   

Shredderschwerfraktion

   

57805 g

 

Abfall ist nur dann als gefährlich einzustufen, wenn keine Schadstoffentfrachtung der Shredder-Inputmaterialien nach dem Stand der Technik erfolgte

AA

57805

 

g

gefährlich verunreinigte Fraktionen und Filterstäube aus Shredderanlagen

 

57802

 

57801, 57802, 57803 oder 57804

 

AA

57805

91

g

gefährlich verunreinigte Fraktionen und Filterstäube aus Shredderanlagen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

GR

58

   

Textilabfälle (Natur- und Chemiefaserprodukte)

         

UG

581

   

Textilabfälle und Schlämme

         

AA

58101

   

Polyamidfasern

         

AA

58101

77

g

Polyamidfasern

gefährlich kontaminiert

       

AA

58102

   

Polyesterfasern

         

AA

58102

77

g

Polyesterfasern

gefährlich kontaminiert

       

AA

58103

   

Polyacrylfasern

         

AA

58103

77

g

Polyacrylfasern

gefährlich kontaminiert

       

AA

58104

   

Cellulosefasern

         

AA

58104

77

g

Cellulosefasern

gefährlich kontaminiert

       

AA

58105

   

Wolle

         

AA

58105

77

g

Wolle

gefährlich kontaminiert

       

AA

58106

   

Pflanzenfasern

         

AA

58106

77

g

Pflanzenfasern

gefährlich kontaminiert

       

AA

58107

   

Stoff- und Gewebereste, Altkleider

       

auch Mischfraktionen davon, inklusive beispielsweise Gürtel und Schuhe;

AA

58107

77

g

Stoff- und Gewebereste, Altkleider

gefährlich kontaminiert

       

AA

58114

   

Schlamm aus Tuchfabriken

         

AA

58114

77

g

Schlamm aus Tuchfabriken

gefährlich kontaminiert

       

AA

58115

 

 

Schlamm aus Textilfärbereien

         

AA

58115

77

g

Schlamm aus Textilfärbereien

gefährlich kontaminiert

       

AA

58116

   

Schlamm aus der Textilausrüstung

         

AA

58116

77

g

Schlamm aus der Textilausrüstung

gefährlich kontaminiert

       

AA

58117

   

Schlamm aus Wollwäschereien

         

AA

58117

77

g

Schlamm aus Wollwäschereien

gefährlich kontaminiert

       

AA

58118

   

Wäschereischlamm

         

AA

58118

77

g

Wäschereischlamm

gefährlich kontaminiert

       

UG

582

   

Textilien, verunreinigt

         

AA

58201

 

g

Filtertücher, Filtersäcke mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend organisch

 

58208

 

58208

 

AA

58202

 

g

Filtertücher, Filtersäcke mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch

 

58208

 

58208

 

AA

58203

 

g

textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend organisch

 

58208

 

58208

 

AA

58204

 

g

textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch

 

58208

 

58208

 

AA

58205

   

Polierwolle und Polierfilze mit anwendungsspezifischen schädlichen Verunreinigungen

       

Bedingung für die Verwendung dieser Abfallart ist, dass die schädlichen Verunreinigungen kein Gefahrenmerkmal auslösen

AA

58205

77

g

Polierwolle und Polierfilze mit anwendungsspezifischen schädlichen Verunreinigungen

gefährlich kontaminiert

       

AA

58208

   

Filtertücher, Filtersäcke mit anwendungsspezifischen nicht schädlichen Beimengungen

 

58201 g, 58202 g, 58203 g oder 58204 g

58201 g oder 58202 g; 58203 g oder 58204 g

 

Abfallart auch zu verwenden für restentleerte textile Verpackungen, die aufgrund des enthaltenen Stoffs nicht mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/STOT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde, die nicht gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen "E-explosionsgefährlich" oder Totenkopf zu kennzeichnen waren

GR

59

   

Andere Abfälle chemischer Umwandlungs- und Syntheseprodukte

         

UG

591

   

Abfälle von Explosivstoffen

         

AA

59101

 

gn

pyrotechnische Abfälle

       

Abfallart zu verwenden für nicht ausgelöste Airbags, Airbag-Module, Gurtstraffer usw.

AA

59102

 

gn

Sprengstoff- und Munitionsabfälle

         

AA

59103

 

g

mehrfach nitrierte organische Chemikalien

         

UG

592

   

Bauchemikalien

         

AA

59201

 

g

Reste von festen Bauchemikalien (zB Betonzusatzmittel, Dichtungsmassen, 2-Komponenten-Schäume)

     

ausgestufte Bauchemikalien spezifisch zuordnen zB 55909

 

AA

59202

 

g

Reste von flüssigen Bauchemikalien (zB Trennöle)

     

ausgestufte Bauchemikalien spezifisch zuordnen zB 55510

 

UG

593

   

Laborabfälle und Chemikalienreste

         

AA

59305

 

g

unsortierte oder gefährliche Laborabfälle und Chemikalienreste

     

59306

 

AA

59306

   

sortierte, nicht gefährliche Laborabfälle und Chemikalienreste

   

59305 g

   

UG

594

   

Detergentien- und Waschmittelabfälle

         

AA

59402

   

Tenside und tensidhältige Zubereitungen sowie Rückstände von Wasch- und Reinigungsmitteln

   

59405 g

   

AA

59405

 

g

Tenside sowie Wasch- und Reinigungsmittel, die chemikalienrechtlich als gefährlich eingestuft sind

     

59402

mit entsprechender chemikalienrechtlicher Kennzeichnung oder Sicherheitsdatenblatt

UG

595

   

Katalysatoren und Kontaktmassen

         

AA

59507

 

g

Katalysatoren und Kontaktmassen

         

AA

59507

88

 

Katalysatoren und Kontaktmassen

ausgestuft

       

AA

59507

91

g

Katalysatoren und Kontaktmassen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

UG

598

   

Abfälle von gefassten Gasen

         

AA

59801

 

g

Gase in Patronen

         

AA

59801

88

 

Gase in Patronen

ausgestuft

       

AA

59802

   

Gase in Stahldruckflaschen ohne gefahrenrelevante Eigenschaften

 

59804 g

59804 g

 

sofern weder brennbar, toxisch, ätzend oder ozonschichtschädigend; bei unbekannten Gasen (zB Altbestände aus Labors ohne Bezettelung oder Kennzeichnung der Gasflaschen) ist die gefährliche Abfallart 59804 zuzuordnen.

AA

59803

 

g

Druckgaspackungen (Spraydosen) mit Restinhalten

       

ausgenommen sind entleerte nicht mehr unter Druck stehende Druckgaspackungen, die nur mit dem Gefahren-Piktogramm „Flamme“ gekennzeichnet sind; diese sind der Abfallart des jeweiligen Verpackungsmaterials zuzuordnen

AA

59804

 

g

Gase in Stahldruckflaschen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

 

59802

 

59802

sofern brennbar, toxisch, ätzend oder ozonschichtschädigend

UG

599

   

Sonstige Abfälle aus Umwandlungsprozessen und Syntheseprozesse

         

AA

59901

 

g

polychlorierte Biphenyle und Terphenyle (PCB, PCT)

       

nur reine PCB/PCT-Abfälle

AA

59904

 

g

organische Peroxide

         

AA

59906

   

Industriekehricht, nicht öl- oder chemikalienverunreinigt

         

AA

59906

77

g

Industriekehricht, nicht öl- oder chemikalienverunreinigt

gefährlich kontaminiert

       

GR

71

   

Radioaktive Abfälle

         

UG

711

   

Radioaktive Abfälle

         

AA

71101

   

radioaktive Abfälle

         

GR

91

   

Feste Siedlungsabfälle einschließlich ähnlicher Gewerbeabfälle

         

UG

911

   

Siedlungsabfälle

         

AA

91101

   

Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle

         

AA

91101

77

g

Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle

gefährlich kontaminiert

       

AA

91102

   

Rückstände aus der biologischen Abfallbehandlung

         

AA

91102

77

g

Rückstände aus der biologischen Abfallbehandlung

gefährlich kontaminiert

       

AA

91103

   

Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung

         

AA

91103

77

g

Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung

gefährlich kontaminiert

       

AA

91105

   

Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, mechanisch-biologisch vorbehandelt

         

AA

91105

77

g

Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, mechanisch-biologisch vorbehandelt

gefährlich kontaminiert

       

AA

91107

   

heizwertreiche Fraktion aus aufbereiteten Siedlungs- und Gewerbeabfällen und aufbereiteten Baustellenabfällen, nicht qualitätsgesichert

         

AA

91107

77

g

heizwertreiche Fraktion aus aufbereiteten Siedlungs- und Gewerbeabfällen und aufbereiteten Baustellenabfällen, nicht qualitätsgesichert

gefährlich kontaminiert

       

AA

91108

   

Ersatzbrennstoffe, qualitätsgesichert

       

Bedingung für die Verwendung dieser Abfallart ist ein gültiger Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 der Abfallverbrennungsverordnung (AVV) idgF.

AA

91108

77

g

Ersatzbrennstoffe, qualitätsgesichert

gefährlich kontaminiert

     

Bedingung für die Verwendung dieser gefährlichen Abfallart ist ein gültiger Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 der Abfallverbrennungsverordnung (AVV) idgF.

UG

912

   

Gewerbeabfälle

         

AA

91201

   

Gemische von Verpackungsmaterialien

       

Abfallart auch zu verwenden für restentleerte Verpackungen, die aufgrund des enthaltenen Stoffs nicht mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/STOT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde die nicht gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen "E-explosions-gefährlich" oder Totenkopf zu kennzeichnen waren

AA

91201

77

g

Gemische von Verpackungsmaterialien

gefährlich kontaminiert

     

SN nur zu verwenden für Gemische aus Kartonagen, Papier, Kunststoffabfällen sowie Holz und Textilabfällen

AA

91202

   

Küchen- und Kantinenabfälle

       

Abfallart ist nicht zu verwenden für Küchen- und Kantinenabfälle zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung

AA

91202

77

g

Küchen- und Kantinenabfälle

gefährlich kontaminiert

       

AA

91206

   

Baustellenabfälle (kein Bauschutt)

         

AA

91206

77

g

Baustellenabfälle (kein Bauschutt)

gefährlich kontaminiert

       

AA

91207

   

Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung

       

Abfallart auch zu verwenden für restentleerte Verpackungen, die aufgrund des enthaltenen Stoffs nicht mit den Gefahrensymbolen "explosiv", "Totenkopf" oder "Gesundheitsgefahr/STOT" zu kennzeichnen sind bzw. Gebinde die nicht gemäß der alten chemikalienrechtlichen Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen "E-explosionsgefährlich" oder Totenkopf zu kennzeichnen waren

AA

91207

77

g

Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung

gefährlich kontaminiert

       

UG

913

   

Abfälle aus der mechanisch/biologischen Abfallbehandlung (im Folgenden: MBA)

         

AA

91301

   

Gärrückstände aus der anaeroben Abfallbehandlung

       

Abfallart ist nicht zu verwenden für Gärrückstände zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung

AA

91301

77

g

Gärrückstände aus der anaeroben Abfallbehandlung

gefährlich kontaminiert

       

AA

91302

   

aerob stabilisierte Abfälle aus der MBA

         

AA

91302

77

g

aerob stabilisierte Abfälle aus der MBA

gefährlich kontaminiert

       

AA

91303

   

anaerob-aerob stabilisierte Abfälle aus der MBA

         

AA

91303

77

g

anaerob-aerob stabilisierte Abfälle aus der MBA

gefährlich kontaminiert

       

AA

91304

   

anorganische Sortierreste (zB Glas, Steine, Metall) aus der MBA

         

AA

91304

77

g

anorganische Sortierreste (zB Glas, Steine, Metall) aus der MBA

gefährlich kontaminiert

       

AA

91305

   

Metallfraktion aus der Sortierung und Aufbereitung von Siedlungsabfällen (zB Schrott) aus der MBA

         

AA

91305

77

g

Metallfraktion aus der Sortierung und Aufbereitung von Siedlungsabfällen (zB Schrott) aus der MBA

gefährlich kontaminiert

       

AA

91306

   

organische Sortierreste (zB Siebüberlauf, Holz)

       

aus der Aufbereitung stammende Holzabfälle können bei Einhaltung der Vorgaben von Anlage 9, Kapitel 2.4 f) der Abfallverbrennungsverordnung (AVV) idgF. der Abfallart 17201 03 zugeordnet werden (zB Siebüberlauf (Holz) aus der Kompostierung)

AA

91306

77

g

organische Sortierreste (zB Siebüberlauf, Holz)

gefährlich kontaminiert

       

AA

91307

   

für die biologische Behandlung aufbereitete Fraktionen zur Beseitigung

       

Abfallart ist nicht zu verwenden für aufbereitete Abfälle zur Kompostierung

AA

91307

77

g

für die biologische Behandlung aufbereitete Fraktionen zur Beseitigung

gefährlich kontaminiert

       

UG

914

   

Sperrmüll

         

AA

91401

   

Sperrmüll

         

AA

91401

77

g

Sperrmüll

gefährlich kontaminiert

       

AA

91402

   

heizwertreiche Fraktion aus aufbereitetem Sperrmüll, nicht qualitätsgesichert

         

AA

91402

77

g

heizwertreiche Fraktion aus aufbereitetem Sperrmüll, nicht qualitätsgesichert

gefährlich kontaminiert

       

UG

915

   

Straßenkehricht und Bankettschälgut

         

AA

91501

   

Straßenkehricht

         

AA

91501

21

 

Straßenkehricht

nur Einkehrsplitt als natürliche Gesteinskörnung

       

AA

91501

77

g

Straßenkehricht

gefährlich kontaminiert

       

AA

91502

   

Bankettschälgut von Straßen

         

AA

91502

60

 

Bankettschälgut von Straßen

gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan zulässig für Maßnahmen zur Bodenrekultivierung

       

AA

91502

77

g

Bankettschälgut von Straßen

gefährlich kontaminiert

       

UG

916

   

Marktabfälle

         

AA

91601

   

Viktualienmarkt-Abfälle

       

Materialien, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF. entsprechen

AA

91601

77

g

Viktualienmarkt-Abfälle

gefährlich kontaminiert

       

UG

917

   

Grünabfälle

         

AA

91701

   

Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen

       

aus der Aufbereitung stammende Holzabfälle können bei Einhaltung der Vorgaben von Anlage 9, Kapitel 2.4 f) der Abfallverbrennungsverordnung (AVV) idgF. der Abfallart 17201 02 zugeordnet werden.

AA

91701

77

g

Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen

gefährlich kontaminiert

       

AA

91702

   

Friedhofsabfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen

         

AA

91702

77

g

Friedhofsabfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen

gefährlich kontaminiert

       

AA

91703

   

Bioabfallkomposte für die Landwirtschaft

   

91705 77 g

 

nicht nach Kompostverordnung hergestellt; zur Aufbringung sind die Bodenschutzregelungen der Bundesländer zu beachten; Ausgangsmaterialien entsprechend Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF

AA

91704

   

Klärschlammkomposte für die Landwirtschaft

   

91705 77 g

 

nicht nach Kompostverordnung hergestellt; zur Aufbringung sind die Bodenschutzregelungen der Bundesländer zu beachten; Ausgangsmaterialien entsprechend Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 der Kompostverordnung idgF

AA

91705

   

sonstige Komposte

       

nicht nach Kompostverordnung hergestellt; zur Aufbringung sind die Bodenschutzregelungen der Bundesländer zu beachten; Ausgangsmaterialien entsprechend Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 der Kompostverordnung idgF.

AA

91705

77

g

sonstige Komposte

gefährlich kontaminiert

       

GR

92

   

Abfälle, die für die biologische Verwertung geeignet sind

         

UG

921

   

Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung, ausschließlich pflanzlicher Herkunft

       

Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind und gemäß der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. biologisch verwertet werden dürfen

AA

92101

   

Mischungen von Abfällen der Abfallgruppe 921, zur Kompostierung

       

Mischungen der Abfallgruppe 921, die gemäß Kompostverordnung idgF. zur Kompostierung zulässig sind und keine tierischen Anteile enthalten einschließlich mit biogenen Abfällen verunreinigtes Papier gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt 68 aus 1992, idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

AA

92102

   

Mähgut, Laub

       

aus Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; nur gering belastetes Material entsprechend Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF.; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

AA

92103

   

Obst- und Gemüseabfälle, Blumen

       

aus Garten- und Grünflächenbereich oder der Zubereitung von Nahrungsmitteln; auch Schnittblumen aus Blumenmärkten und Haushalten; Materialien, die nach der Kompostverordnung zur Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

AA

92104

 

 

Rinde für die biologische Verwertung

       

aus Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; nur lindanfreie Rinde (Grenzwert für den Verdachtsfall: 0,5 mg/kg TM); Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

AA

92105

   

Holz

       

aus Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; Baumschnitt, unbehandeltes Holz, Strauchschnitt, Häckselgut und Sägemehl von unbehandeltem Holz; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

AA

92105

67

 

Holz

Baum- und Strauchschnitt

 

 

 

aus dem Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; Strauch- und Baumschnitt, auch geshreddert; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. Informationen finden sich auch in der Abfallverbrennungsverordnung (AVV) idgF. in Anlage 9 Kapitel 2.4 f).

AA

92105

68

 

Holz

aus der Verarbeitung von unbehandeltem Holz

     

aus dem Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; unbehandeltes Holz, Häckselgut, Hobelspäne, Sägemehl von ausschließlich mechanisch behandeltem Holz; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

AA

92105

69

 

Holz

Siebüberlauf zur Kompostierung

     

von Material aus Strauch- und Baumschnitt, aus unbehandeltem Holz, Häckselgut, Hobelspänen und Sägemehl von ausschließlich mechanisch behandeltem Holz; aus dem Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

AA

92106

   

Ernte- und Verarbeitungsrückstände

       

aus der gewerblichen, landwirtschaftlichen und industriellen Erzeugung, Verarbeitung und dem Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; Stroh, Getreidestaub, Spelze, Spelzenstaub, Reben, Ernterückstände; Rübenschnitzel, Rübenschwänze; Tabakabfälle; Rückstände aus der Tee- und Kaffeefabrikation; Vinasse- und Melasserückstände; verdorbene Futtermittel und Futtermittelreste pflanzlicher Herkunft; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

AA

92107

   

pflanzliche Lebens- und Genussmittelreste

       

pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungs- und Genussmitteln; Tee- und Kaffeesud, Getreide, Teig, Hefe, sonstige pflanzliche Speisereste; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

AA

92110

   

rein pflanzliche Press- und Filterrückstände der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelproduktion

       

auch unbelastete Schlämme aus der getrennten Prozessabwassererfassung (zB Stärkeschlamm, Schlamm aus der Tabakverarbeitung, Trub und Schlamm aus Brauereien, Schlamm aus der Weinbereitung, Schlamm aus Brennereien); Trester, Kerne, Schalen, Schrote, Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen oder Pressrückstände (zB von Ölmühlen, Treber), Filtrationskieselgur; Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

AA

92111

   

verdorbenes Saatgut

       

nur ungebeiztes Saatgut; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

AA

92115

   

Unterwasserpflanzen

       

zB Algen; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

AA

92116

   

Friedhofsabfälle

       

Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF.; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

AA

92117

   

Mycele

       

Bakterienbiomasse und Pilzmycel aus der pharmazeutischen Industrie, sofern für die Anwendung in der ökologischen Landwirtschaft zugelassen; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

AA

92118

   

biologisch abbaubare Verpackungen

       

nicht chemisch veränderte Verpackungsmaterialien und „Warenreste” ausschließlich natürlichen Ursprungs aus nachwachsenden Rohstoffen; zB Holzfasern, Baumwollfasern, Jute entsprechend Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

AA

92120

   

Gärrückstände der Abfallgruppe 921 aus der anaeroben Behandlung

       

Faulwasser oder Faulschlamm; ausschließlich aus Einsatzstoffen der Abfallgruppe 921; es ist sicherzustellen, dass nur die genannten Ausgangsmaterialien zur Vergärung eingesetzt wurden; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

AA

92121

   

Speiseöle und -fette, Fettabscheiderinhalte, rein pflanzlich

       

zur Vergärung; auch gebrauchtes Öl oder Fett, sofern ausgeschlossen werden kann, dass tierische Anteile vorhanden sind; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

AA

92122

   

Schlamm aus der Speisefett und -ölproduktion ausschließlich pflanzlicher Herkunft

       

zur Vergärung; auch Zentrifugenschlamm; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

AA

92123

   

Silosickersaft

       

aus der landwirtschaftlichen Erzeugung von Silagefutter; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

AA

92130

 

g

Glycerinphase aus der Veresterung pflanzlicher Öle und Fette

 

92132

 

92132

zur Vergärung; aus der Raps- und pflanzlichen Altspeiseöl-Veresterung (Rapsölmethylester - RME, Altspeisefettmethylester - AME); Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

AA

92131

   

Destillationsrückstände aus der Rapsölmethylester-Herstellung

       

zur Vergärung; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

AA

92132

   

Rohglycerin aus der Veresterung pflanzlicher Öle und Fette

 

92130 g

92130 g

 

zur Vergärung; aus der Raps- und pflanzlichen Altspeiseöl-Veresterung (Rapsölmethylester - RME, Altspeisefettmethylester - AME); Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

AA

92150

   

Mischungen von Abfällen der Abfallgruppe 921, ausgenommen Schlüssel-Nummer 92130 g Glycerinphase, zur Vergärung

       

Mischungen der Abfallgruppe 921, die keine tierischen Anteile enthalten; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

AA

92199

   

aufbereitete Abfälle gemäß Kompostverordnung idgF ohne tierische Anteile

       

zur Kompostierung aufbereitetes Material ausschließlich aus Mischungen der Abfallgruppe 921; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

UG

922

   

Weitere Abfälle für die biologische Verwertung, ausschließlich pflanzlicher Herkunft und kommunale Klärschlämme

       

Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Kompost geeignet sind.

AA

92201

   

kommunale Qualitätsklärschlämme

       

Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Kompost geeignet sind.

AA

92202

   

gering belastete Schlämme aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie ausschließlich pflanzlicher Herkunft

       

Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Kompost geeignet sind.

AA

92203

   

gering belastete Pressfilter-, Extraktions- und Ölsaatenrückstände der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie ausschließlich pflanzlicher Herkunft

       

Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF.; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Kompost geeignet sind.

AA

92205

   

Bleicherde

       

Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Kompost geeignet sind.

AA

92208

   

Kakaoschalen

       

auch Rückstände aus der Kakaofabrikation; Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Kompost geeignet sind.

AA

92210

   

chemisch modifizierte Verpackungsmaterialien und „Warenreste“, biologisch abbaubar

       

Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Kompost geeignet sind.

AA

92211

   

Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung der Abfallgruppen 921 und 922

       

es ist sicherzustellen, dass nur die genannten Ausgangsmaterialien zur Vergärung eingesetzt wurden; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Kompost geeignet sind.

AA

92212

   

kommunale Klärschlämme

       

Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Kompost aus Klärschlamm gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF.; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Kompost geeignet sind.

UG

923

   

Zuschlagstoffe zur Kompostierung

       

Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost zulässigerweise geeignet sind.

AA

92301

   

Gesteinsmehl

       

Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 4 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind.

AA

92302

   

Calciumcarbonatabfälle

   

92305 g

 

Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind. Carbonationskalk aus der Zuckerindustrie oder andere Kalkabfälle, sofern sie keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen.

AA

92303

   

Pflanzenasche

       

soweit nach Kompostverordnung idgF zulässig; eine Mischung aus Rost- und Flugasche ist der Spezifizierung Flugasche zuzuordnen; Materialien, die nach der Kompostverordnung als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind. Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung der Kohlenasche die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist.

AA

92303

71

 

Pflanzenasche

Pflanzen-Rostaschen

     

Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 4 der Kompostverordnung idgF; keine Feinstflugasche; Materialien, die nach der Kompostverordnung als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind.

AA

92303

73

 

Pflanzenasche

Pflanzen-Flugaschen

     

Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 4 der Kompostverordnung idgF; keine Feinstflugasche; Materialien, die nach der Kompostverordnung als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind.

AA

92304

   

Erde

       

Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 4 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind.

AA

92305

 

g

Kalkabfälle (Calciumoxid,- hydroxid)

     

92302

zB Düngekalkabfälle, Ätzkalkabfälle. Diese Kalkabfälle dürfen als Zuschlagsstoffe für die Kompostierung ausschließlich die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP4 reizend, HP5 STOT einmalig 3 und HP14 gewässergefährdend aufgrund des Gehalts an alkalischen Stoffen aufweisen; beispielsweise Düngekalk, Ätzkalk; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. als Zuschlagsstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind.

UG

924

   

Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung mit tierischen Anteilen

       

Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung.

AA

92401

   

Mischungen von Abfällen der Abfallgruppen 924 und 921, die tierische Anteile enthalten, zur Kompostierung

       

Mischungen, die zur Kompostierung gemäß Kompostverordnung idgF geeignet sind; auch zu verwenden für die Anlieferung gemischter Fraktionen über die kommunale Sammlung, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass tierische Anteile vorhanden sind; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung.

AA

92402

   

Küchen- und Speiseabfälle, die tierische Speisereste enthalten

       

Material gemäß EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen einschließlich Groß- und Haushaltsküchen stammenden Speisereste; unabhängig vom Sammelsystem, durch welches die Abholung erfolgt – nicht Material von Beförderungsmitteln aus grenzüberschreitendem Verkehr; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung.

AA

92403

   

Speiseöle und -fette, Fettabscheiderinhalte, tierisch oder tierische Anteile enthaltend

       

zur Vergärung; geeignetes Material gemäß EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF; auch gebrauchtes pflanzliches Öl oder Fett, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass tierische Anteile enthalten sind; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung.

AA

92404

   

ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft

       

geeignetes Material gemäß EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF, sofern keine gesetzlichen Regelungen der Verwertung entgegenstehen; keine Schlachtabfälle; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung.

AA

92405

   

Eierschalen

       

geeignetes Material gemäß EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung.

AA

92406

   

Pressfilterrückstände aus getrennter Prozessabwassererfassung der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie mit tierischen Anteilen

       

auch unbelastete Schlämme aus der getrennten Prozessabwassererfassung; Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF.; Schlämme aus der Verarbeitung von tierischem Eiweiß gemäß EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. zur Futtermittelerzeugung; bei Schlämmen aus Schlachthöfen (geeignetes Material gemäß EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte in der jeweils geltenden Fassung); ausschließlich die Fraktion kleiner als 6 mm; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung.

AA

92408

   

Horn-, Huf-, Haar- und Federabfälle

       

Materialien gemäß EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF; ohne anhaftende Fleischteile; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung.

AA

92409

   

Panseninhalt

       

Material gemäß EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung.

AA

92410

   

Fest- und Flüssigmist/ökologischer Landbau

       

Fest- und Flüssigmist; Material gemäß EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF., erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung.

AA

92420

   

Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung von Ausgangsmaterialien der Abfallgruppen 921 und 924 mit tierischen Anteilen

       

Faulwasser oder Faulschlamm; ausschließlich aus Einsatzstoffen der Abfallgruppen 921 und 924; es ist sicherzustellen, dass nur die genannten Ausgangsmaterialien zur Vergärung eingesetzt wurden; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF., erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung.

AA

92425

   

Molkereiabfälle

       

zur Vergärung; Material gemäß EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF, erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung.

AA

92426

   

Rohmilch

       

zur Vergärung; Material gemäß EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF, zB Hemmstoffmilch; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung.

AA

92450

   

Mischungen von Abfällen der Abfallgruppen 924 und 921, die tierische Anteile enthalten, zur Vergärung

       

auch zu verwenden für die Anlieferung gemischter Fraktionen über die kommunale Sammlung, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass tierische Anteile vorhanden sind; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung.

AA

92451

   

Rohglycerin aus der Veresterung tierischer Öle und Fette

 

92452 g

92452 g

 

Rohglycerin aus der Veresterung tierischer Fette und aus der Veresterung von Gemischen pflanzlicher und tierischer Fette; Materialien der Verordnung über tierische Nebenprodukte sind entsprechend dieser Verordnung zu behandeln.

AA

92452

 

g

Glycerinphase aus der Veresterung tierischer Öle und Fette

 

92451

 

92451

Glycerinphase aus der Veresterung tierischer Fette und aus der Veresterung von Gemischen pflanzlicher und tierischer Fette; SN auch für Rohglycerin tierischer Herkunft mit gefährlichen Eigenschaften (zB erhöhter Methanolgehalt); Materialien der Verordnung über tierische Nebenprodukte sind entsprechend dieser Verordnung zu behandeln.

AA

92499

   

aufbereitete Abfälle gemäß Kompostverordnung idgF

       

zur Kompostierung aufbereitetes Material aus Mischungen der Abfallgruppen 921 und 924; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung.

UG

925

   

Weitere Abfälle für die biologische Verwertung mit tierischen Anteilen

       

Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Kompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung.

AA

92501

   

gering belastete Schlämme aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie tierischer Herkunft

       

Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Kompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung.

AA

92502

   

Fest- und Flüssigmist

       

aus Bereichen, die nicht im Rahmen der ökologischen Landwirtschaft zugelassen sind; Material gemäß EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Kompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF., erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung.

AA

92503

   

Gelatinerückstände

       

Material gemäß EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte iidgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Kompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung.

AA

92504

   

„Flotat”-Schlamm, Pressfilterrückstände von Mast- und Schlachtbetrieben, für Qualitätsklärschlammkompost

       

Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF.; kein Material der Kategorie 1 gemäß der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF.; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Kompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF, erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung.

AA

92506

   

Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung von Ausgangsmaterialien der Abfallgruppen 921, 922, 924 und 925 mit tierischen Anteilen

       

Faulwasser oder Faulschlamm; ausschließlich aus Einsatzstoffen der Abfallgruppen 921, 922, 924 und 925; es ist sicherzustellen, dass nur die genannten Ausgangsmaterialien zur Vergärung eingesetzt wurden; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Kompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF., erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung.

AA

92510

   

Schlachtabfälle und Nebenprodukte, zur Vergärung

       

Innereien, Tierfett, Blut, Fischabfälle, Geflügelabfälle, Schlachtkörperteile, Fleisch- und Hautreste, Därme; Material gemäß EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF; kein Material der Kategorie 1 gemäß der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF.; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Kompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF, erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung.

AA

92511

   

Abfälle von Häuten und Fellen, zur Vergärung

       

Leimleder, Rohspalt, Gelatinespalt; ausschließlich aus chromfreier Verarbeitung; Material gemäß EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF.; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Kompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF, erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung.

GR

94

   

Abfälle aus Wasseraufbereitung, Abwasserbehandlung und Gewässernutzung

         

UG

941

   

Schlämme aus der Wasseraufbereitung

         

AA

94101

   

Sedimentationsschlamm

         

AA

94101

77

g

Sedimentationsschlamm

gefährlich kontaminiert

       

AA

94102

   

Schlamm aus der Wasserenthärtung

         

AA

94102

77

g

Schlamm aus der Wasserenthärtung

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

94102

91

 

Schlamm aus der Wasserenthärtung

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

94103

   

Schlamm aus der Eisenfällung

         

AA

94103

77

g

Schlamm aus der Eisenfällung

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

94103

91

 

Schlamm aus der Eisenfällung

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

94104

   

Schlamm aus der Manganfällung

         

AA

94104

77

g

Schlamm aus der Manganfällung

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

94104

91

 

Schlamm aus der Manganfällung

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

94105

   

Schlamm aus der Kesselwasseraufbereitung

         

AA

94105

77

g

Schlamm aus der Kesselwasseraufbereitung

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

94105

91

 

Schlamm aus der Kesselwasseraufbereitung

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

94106

   

Schlamm aus der Dampfkesselreinigung

         

AA

94106

77

g

Schlamm aus der Dampfkesselreinigung

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

94106

91

 

Schlamm aus der Dampfkesselreinigung

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

94107

   

Kesselabschlamm

         

AA

94107

77

g

Kesselabschlamm

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

94107

91

 

Kesselabschlamm

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

UG

943

   

Nichtstabilisierte Schlämme aus mechanisch-biologischer Abwasserbehandlung, soweit sie nicht in anderen Positionen enthalten sind (Rohschlamm, Frischschlamm)

         

AA

94301

   

Vorklärschlamm

         

AA

94301

77

g

Vorklärschlamm

gefährlich kontaminiert

       

AA

94302

   

Überschussschlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung

         

AA

94302

77

g

Überschussschlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung

gefährlich kontaminiert

       

AA

94303

   

Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen und Sammelgruben

         

AA

94303

77

g

Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen und Sammelgruben

gefährlich kontaminiert

       

UG

945

   

Stabilisierte Schlämme aus mechanisch-biologischer Abwasserbehandlung von kommunalem Abwasser (1. AEV für kommunales Abwasser)

         

AA

94501

   

anaerob stabilisierter Schlamm (Faulschlamm)

   

94801 g

 

Abfallart nicht zu verwenden für Schlamm zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF; Klärschlämme gelten nicht als gefährlich gemäß HP14, wenn sie aus der biologischen Stufe stammen;Abfallart auch zu verwenden für kalkstabilisierte Schlämme. Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung der Holzasche (Pflanzenasche) die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist

AA

94502

   

aerob stabilisierter Schlamm

   

94801 g

 

Abfallart nicht zu verwenden für Schlamm zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF; Klärschlämme gelten nicht als gefährlich gemäß HP14, wenn sie aus der biologischen Stufe stammen;, Abfallart auch zu verwenden für kalkstabilisierte Schlämme. Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung der Holzasche (Pflanzenasche) die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist

UG

947

   

Rückstände aus der Kanalisation und Abwasserbehandlung (ausgenommen Schlämme)

         

AA

94701

   

Rechengut

         

AA

94701

77

g

Rechengut

gefährlich kontaminiert

       

AA

94702

   

Rückstände aus der Kanalreinigung

         

AA

94702

77

g

Rückstände aus der Kanalreinigung

gefährlich kontaminiert

       

AA

94704

   

Sandfanginhalte

         

AA

94704

77

g

Sandfanginhalte

gefährlich kontaminiert

     

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

AA

94704

91

 

Sandfanginhalte

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

       

AA

94705

   

Inhalte aus Fettfängen

         

AA

94705

77

g

Inhalte aus Fettfängen

gefährlich kontaminiert

       

UG

948

   

Schlämme aus der Abwasserbehandlung, die nicht der 1. AEV für kommunales Abwasser unterliegen

         

AA

94801

 

g

Schlamm aus der Abwasserbehandlung, mit gefährlichen Inhaltsstoffen

 

94804

 

94804

diese Abfallart ist zuzuordnen soweit der Schlamm nicht in anderen Positionen enthalten ist (zB für Schlämme aus der chem./phys. Behandlung)

AA

94801

91

g

Schlamm aus der Abwasserbehandlung, mit gefährlichen Inhaltsstoffen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

94802

   

Schlamm aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung

   

94801 g

 

Abfallart auch zu verwenden für kalkstabilisierte Schlämme. Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist; auch zur Herstellung von Müllkompost gemäß Kompostverordnung; nur wenn der Abfall mit anderen gefährlichen Stoffen kontaminiert ist, ist die Abfallart 94801 g zu verwenden.

AA

94802

91

 

Schlamm aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

94801 91 g

   

AA

94803

   

Schlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung

   

94801 g

 

Klärschlämme gelten als nicht gefährlich gemäß HP14, wenn sie aus der biologischen Stufe stammen; Abfallart auch zu verwenden für kalkstabilisierte Schlämme; Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist. Nur wenn der Abfall mit anderen gefährlichen Stoffen kontaminiert ist, ist die Abfallart 94801 g zu verwenden.

AA

94804

   

Schlamm aus der Abwasserbehandlung, ohne gefährliche Inhaltsstoffe

 

94801 g

94801 g

 

soweit er nicht in anderen Positionen enthalten ist; Abfallart auch zu verwenden für kalkstabilisierte Schlämme aus der Abwasserbehandlung; Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist; diese Abfallart ist nicht zu verwenden für Schlamm zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung; Klärschlämme gelten als nicht gefährlich nach HP14 gewässergefährdend, wenn sie aus der biologischen Stufe stammen

AA

94804

91

 

Schlamm aus der Abwasserbehandlung, ohne gefährliche Inhaltsstoffe

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

94801 91 g

   

UG

949

   

Abfälle aus der Gewässernutzung

         

AA

94901

   

Rückstände aus der Gewässerreinigung (Bachabkehr-, Abmäh- und Abfischgut)

         

AA

94901

77

g

Rückstände aus der Gewässerreinigung (Bachabkehr-, Abmäh- und Abfischgut)

gefährlich kontaminiert

       

AA

94902

   

Rechengut aus Rechenanlagen von Kraftwerken

       

Wird Rechengut aus Rechenanlagen von Kraftwerken zu einem Holzbrennstoff aufbereitet, und werden von dem aufbereiteten Abfall die Vorgaben von Anlage 9, Kapitel 2.4 Litera f, der AVV eingehalten, so kann dieser Abfall der SN 17201 02 zugeordnet werden.

AA

94902

77

g

Rechengut aus Rechenanlagen von Kraftwerken

gefährlich kontaminiert

       

GR

95

   

Flüssige Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen

         

UG

951

   

Fäkalien aus Sammelgruben

         

AA

95101

   

Fäkalien

         

AA

95101

77

g

Fäkalien

gefährlich kontaminiert

       

UG

952

   

Abwasser aus der MBA

         

AA

95201

   

Abwasser aus der aeroben Abfallbehandlung

         

AA

95201

77

g

Abwasser aus der aeroben Abfallbehandlung

gefährlich kontaminiert

       

AA

95202

 

 

Abwasser aus der anaeroben Abfallbehandlung

         

AA

95202

77

g

Abwasser aus der anaeroben Abfallbehandlung

gefährlich kontaminiert

       

UG

953

   

Deponiesickerwasser

         

AA

95301

 

g

Deponiesickerwasser, mit gefährlichen Inhaltsstoffen

     

95302

 

AA

95302

   

Deponiesickerwasser ohne gefährliche Inhaltsstoffe

   

95301 g

 

Wenn die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15 (Schadstoffe inklusive POPs) nicht erfüllt ist, ist auch HP14 gewässergefährdend nicht erfüllt, da die Beurteilung von HP 14 implizit in HP 15 enthalten ist. Die anderen HP-Kriterien sind zu bewerten

UG

954

   

Flüssige Abfälle aus der thermischen Abfallbehandlung und aus Feuerungsanlagen

         

AA

95401

   

Wasch- und Prozesswässer

 

       

AA

95401

77

g

Wasch- und Prozesswässer

gefährlich kontaminiert

       

AA

95402

   

Wasser aus Nassentschlackung

         

AA

95402

77

g

Wasser aus Nassentschlackung

gefährlich kontaminiert

       

AA

95403

 

g

Rückstände aus der rauchgasseitigen Kesselreinigung aus Großfeuerungsanlagen

 

95404

 

95404

auch sonstige Rückstände aus der rauchgasseitigen Kesselreinigung aus Feuerungsanlagen einschließlich (rußhaltige) Kaminreinigungsrückstände

AA

95403

91

g

Rückstände aus der rauchgasseitigen Kesselreinigung aus Großfeuerungsanlagen

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

   

31511

 

AA

95404

   

Rückstände aus der rauchgasseitigen Kesselreinigung, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften

 

95403 g

95403 g

   

AA

95404

91

 

Rückstände aus der rauchgasseitigen Kesselreinigung, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften

verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert

 

95403 91 g

   

GR

97

   

Abfälle aus dem medizinischen Bereich

         

UG

971

   

Abfälle aus dem medizinischen Bereich

         

AA

97101

 

gn

Abfälle, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereiches eine Gefahr darstellen können, zB mit gefährlichen Erregern behafteter Abfall gemäß ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. April 2020

         

AA

97102

   

desinfizierte Abfälle, außer gefährliche Abfälle

         

AA

97102

77

g

desinfizierte Abfälle, außer gefährliche Abfälle

gefährlich kontaminiert

       

AA

97103

   

Körperteile und Organabfälle

       

die Vorschriften des jeweiligen Leichenbestattungsgesetzes sind zu beachten

AA

97103

77

g

Körperteile und Organabfälle

gefährlich kontaminiert

       

AA

97104

   

Abfälle, die nur innerhalb des medizinischen Bereiches eine Infektions- oder Verletzungsgefahr darstellen können, gemäß ÖNORM S 2104

         

AA

97104

77

g

Abfälle, die nur innerhalb des medizinischen Bereiches eine Infektions- oder Verletzungsgefahr darstellen können, gemäß ÖNORM S 2104

gefährlich kontaminiert

       

AA

97105

   

Kanülen und sonstige verletzungsgefährdende spitze oder scharfe Gegenstände, wie Lanzetten, Skalpelle u. dgl., gemäß ÖNORM S 2104

         

AA

97105

77

g

Kanülen und sonstige verletzungsgefährdende spitze oder scharfe Gegenstände, wie Lanzetten, Skalpelle u. dgl., gemäß ÖNORM S 2104

gefährlich kontaminiert

       

GR

99

   

Sonstige Siedlungsabfälle einschließlich ähnlicher Gewerbeabfälle

         

UG

991

   

Sonstige Siedlungsabfälle einschließlich ähnlicher Gewerbeabfälle

         

AA

99102

   

Moorschlamm und Heilerde

         

AA

99102

77

g

Moorschlamm und Heilerde

gefährlich kontaminiert

       
                   

Erklärungen zur Tabelle:

           

GR

Gruppe

               

UG

Untergruppe

             

AA

Abfallart

             

SN

Schlüssel-Nummer

           

Sp

Codestellen der Spezifizierung

         

g

gefährlich

             

gn

gefährlich, nicht ausstufbar