Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 23. September 2020 |
Teil II |
409. Verordnung: | Abfallverzeichnisverordnung 2020 |
[CELEX-Nr.: 32008L0098] |
Aufgrund des Paragraph 4, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002.
Im Sinne dieser Verordnung
Die allgemeine Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist nur zulässig, solange die beurteilte Einzelcharge oder die beurteilte erste Charge eines wiederkehrend anfallenden Abfalls oder die beurteilte erste Menge eines Abfallstroms (Teilmenge, Tagesanfalls- oder Tagesäquivalenzmenge) bis zum Abschluss des Ausstufungsverfahrens (Paragraph 7, AWG 2002) getrennt gelagert wurde. Der Abfall muss bis zum Abschluss dieses Verfahrens in demselben Zustand vorliegen wie er untersucht und beurteilt wurde; auch weitere Behandlungsschritte sind nicht zulässig.
Eine Ausstufung eines bestimmten Abfalls zum Zweck der Deponierung darf nur durch den Inhaber der Deponie für die zulässige Ablagerung auf der von ihm betriebenen Deponie erfolgen. Bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen ist zusätzlich zu den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 2, für den unbehandelten Abfall eine Eignungsprüfung gemäß Paragraph 14, DVO 2008 für den behandelten Abfall, mit Ausnahme der Ergebnisse der Feldversuche und der Untersuchung der Bohrkerne, anzuschließen. Diese Ergebnisse sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall spätestens acht Monate nach Beginn des Beurteilungszeitraums oder bei Einzelchargen spätestens acht Monate nach Unterfertigung des Beurteilungsnachweises zu übermitteln. Ein Zwischenlagern von Abfällen im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers vor der ordnungsgemäßen Anzeige zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit ist unzulässig.
Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
Gewessler
Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen; bei der Feststellung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen können zutreffendenfalls die im Anhang 4 Teil B angeführten Anmerkungen angewendet werden. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung verwendet werden.
Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Die sachverständige Beurteilung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen und vorhandene Informationen zu Abfallherkunft und Abfallqualität sowie vorliegende Untersuchungsergebnisse zu berücksichtigen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die Prozessbeschreibung einschließlich der Input- und Output Materialien des Prozesses, das Probenahmeprotokoll, der Analysenbericht oder die sachverständige Beurteilung sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.
Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 unter Berücksichtigung der Vorgaben des Anhangs 4 zu bewerten. Bei Spiegeleinträgen gemäß Anhang 1 ist für die Zuordnung zu einer Abfallart immer eine Bewertung aller gefahrenrelevanter Eigenschaften gemäß Anhang 4 vorzunehmen. Kann das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft nicht ausgeschlossen werden, ist der Abfall im Sinne des Vorsorgeprinzips einer gefährlichen Abfallart zuzuordnen.
Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung (Testung) als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang 3 bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend.
Bei Durchführung einer Prüfung sind, sofern in dieser Verordnung nicht anderes vorgegeben ist, die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 142 vom 31.5.2008 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung oder andere international anerkannte Prüfmethoden und Leitlinien anzuwenden.
1.1. Metalllegierungen
Die im Anhang 3 festgelegten Konzentrationsgrenzwerte gelten nicht für reine Metalllegierungen in massiver Form (nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt). Unter „massiver Form“ wird eine Partikelgröße von über 1 mm in zumindest einer Dimension verstanden. Für reine Metalllegierungen in massiver Form (nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt) gelten jedoch – sofern zutreffend – die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 3 sowie die unter HP 15 spezifizierten gefahrenrelevanten Eigenschaften mit den Gefahrenhinweisen H205 oder EUH044.
Metalllegierungen, die als gefährliche Abfälle anfallen (zB Quecksilberlegierungen wie Amalgame), sind im Anhang 1 eigens angeführt und mit einem „g“ (gefährlich) oder „gn“ (gefährlich, nicht ausstufbar) versehen.
Wenn die mit Kühlschmiermitteln verunreinigten Metallspäne oder Metallschrotte in massiver Form mittels Behandlungsverfahren nach dem Stand der Technik, wie ausreichend langes Abtropfen, Sedimentieren, Zentrifugieren, Pressen oder gegebenenfalls einer Behandlung im Spänewäscher, vorbehandelt wurden und nur noch geringfügige Anhaftungen aufweisen, die nicht weiter abtropfen können („Tropffreiheit“), ist von einer nicht gefährlichen Abfallart auszugehen.
Mineralische Bau- oder Abbruchabfälle sind der Abfallart SN 31409 „Bauschutt (keine Baustellenabfälle)“zuzuordnen, sofern dafür nicht eine andere, spezifischere Abfallart zur Anwendung kommt (zB Abfallart SN 54912 „Bitumen, Asphalt“ SN 31427 „Betonabbruch“, SN 31407 „Keramik“). Gefährlich kontaminierte mineralische Bau- oder Abbruchabfälle (zB aus der Altlastensanierung) sind der Abfallart SN 31409 77 zuzuordnen, sofern eine spezifischere Abfallart den Abfall nicht besser beschreibt. Die Abfallart SN 31409 ist auch zu verwenden für gering mit nicht gefährlichen Mineralfasern verunreinigte mineralische Baurestmassen unter Berücksichtigung der Trennpflicht gem. Paragraph 6, Recycling-Baustoffverordnung (RBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015, idgF.
Die mineralische Feinfraktion aus der Aufbereitung von Baurestmassen ist der Abfallart SN 31409 23 zuzuordnen; wird eine gefahrenrelevante Eigenschaft erfüllt, hat eine Zuordnung zu der Abfallart SN 31409 77 g zu erfolgen.
Die Abfallart SN 31427 „Betonabbruch“ ist auch für Betonabfälle aus der Produktion zu verwenden.
Bau- und Abbruchholz ist der Abfallart SN 17202 „Bau- und Abbruchholz“ mit der erforderlichen Spezifizierung zuzuordnen, sofern es sich nicht um mit Teeröl oder mit nicht fixierten Salzen imprägnierte Holzabfälle (SN 17209 g oder SN 17208 g) oder gefährlich kontaminierte Holzabfälle aufgrund eines Schadensfalls handelt. Brandholz aus der Verbrennung von gefährlichem Holz ist der Abfallart SN 17213 g „Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch organische Chemikalien“ zuzuordnen, Brandholz aus der Verbrennung von nicht gefährlichem Holz ist der Abfallart SN 17202 zuzuordnen.
Aus der Quellensortierung (zB bei Altstoffsammelzentren) oder aus einer nachfolgenden dem Stand der Technik entsprechenden Sortierung stammende Holzabfälle, die für ein Recycling geeignet sind, sind der Abfallart SN 17201 04 oder SN 17202 04 zuzuordnen.
Holzabfälle, die mit gefährlichen organischen Chemikalien wie Mineralölen (zB Werkstättenböden), nicht ausgehärteten Lacken (zB Produktionsausschuss), Lösemittel oder POP verunreinigt oder imprägniert sind, sind der gefährlichen Abfallart SN 17213 g zuzuordnen; ausgenommen sind nicht verunreinigte, lackierte oder organisch beschichtete Hölzer, wie zB Möbelholz oder Fensterholz.
Zytostatica, Zytotoxica sowie gemischte, nicht von geschultem Personal im Hinblick auf Zytostatica bzw. Zytotoxica sortierte Arzneimittel, sind der gefährlichen Abfallart SN 53510 g „Arzneimittel mit Zytostatica und Zytotoxica oder unsortierte Arzneimittel“ zuzuordnen.
PAK-haltiger Asphalt ist der Abfallart SN 54912 77 g „Bitumen, Asphalt“ zuzuordnen, sofern der PAK-Gehalt im Asphalt den Grenzwert von 300mg/kg TM überschreitet.
Bitumenpappe und bitumengetränktes Papier (beides „PAK-frei“) sind der nicht gefährlichen Abfallart SN 18705 „Bitumenpappe und bitumengetränktes Papier“ zuzuordnen. PAK-haltige Pappe und PAK-haltiges Papier (Dachpappe, Teerpappe) sind der Abfallart SN 54913 g „Teerrückstände“ zuzuordnen, sofern der PAK-Gehalt den Grenzwert von 300mg/kg TM überschreitet.
Als "halogenfrei" gelten Mineralöl- und organische Lösemittelabfälle mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masseprozent. Als "halogenhaltig" gelten Mineralöl- und Lösemittelabfälle mit einem Halogengehalt > 1 Masseprozent. Diese Abfälle sind den jeweils zutreffenden gefährlichen Abfallarten der SN-Gruppen 54 oder 55 zuzuordnen.
Farb-, lack- und anstrichhaltige Abfälle dürfen nur dann der nicht gefährlichen Abfallart SN 55510 „sonstige farb-, lack- und anstrichhaltige Abfälle“ zugeordnet werden, wenn die Gehalte an Schwermetallen, Lösemitteln, POP-, PAK- und bioziden Wirkstoffen unter dem eine gefahrenrelevante Eigenschaft auslösenden Grenzwert liegen.
Kunststoffabfälle, die mit ozonschichtschädigenden FCKW oder HFCKW geschäumt wurden und die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 ozonschichtschädigend erfüllen, sind der entsprechenden gefährlichen Abfallart für Kunststoffabfälle der SN-Gruppe 57 mit der Spezifizierung 77 zuzuordnen.
Kunststoffabfälle, die POP in Konzentrationen enthalten, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 erfüllt ist, sind der entsprechenden Abfallart mit der Spezifizierung 77 zuzuordnen.
Weich-PVC-Abfälle, die Weichmacher mit gefahrenrelevanten Eigenschaften (zB Phthalate wie DEHP) enthalten, sind der gefährlichen Abfallart SN 57116 „PVC-Abfälle und Schäume auf PVC-Basis“ mit der Spezifizierung 77 zuzuordnen. Auch Weich-PVC-Abfälle aus dem Rückbau von Bauwerken sind – sofern die Nichtgefährlichkeit nicht nachweislich belegt werden kann – dieser gefährlichen Abfallart zuzuordnen.
Ausgehärtete, glasfaserverstärkte Kunststoffabfälle (keine Stäube) sind der Abfallart SN 57129 „sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle“ zuzuordnen. Ausgehärtete Carbonfaserverbundstoffe sind der Abfallart SN 57133 „Carbonfaserverbundstoffe, ausgehärtet“, nicht ausgehärtete Carbonfaserverbundstoffe sind der Abfallart SN 57204 g „Carbonfaserverbundstoffe, nicht ausgehärtet“ zuzuordnen.
Wenn Elektroaltgeräte oder Altfahrzeuge nach dem Stand der Technik schadstoffentfrachtet wurden, besteht die Regelvermutung, dass die aus dem Shredderprozess resultierenden Fraktionen (SN 57801 „Shredderleichtfraktion metallarm“, SN 57803 „Shredderleichtfraktion metallreich“ und SN 57804 „Shredderschwerfraktion“) die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend nicht erfüllen und der Gehalt an relevanten bromierten Flammhemmern unter den Grenzwerten für die Einstufung als gefährlicher Abfall liegt.
Im Fall einer Kontamination der Shredderfraktionen ist die gefährliche Abfallart SN 57805 g „gefährlich verunreinigte Fraktionen und Filterstäube aus Shredderanlagen“ zuzuordnen.
Nicht ausgelöste Airbags, Airbag-Module und Gurtstraffer sind der Abfallart SN 59101 gn „pyrotechnische Abfälle“ zuzuordnen.
a) Stabilisierte Schlämme (auch kalkstabilisiert) aus der mechanisch-biologischen Abwasserbehandlung von kommunalem Abwasser, die der 1. AEV für kommunales Abwasser, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sind der jeweiligen Abfallart der SN-Gruppe 945 zuzuordnen; sofern diese Schlämme für die Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, BGBl. römisch II Nr. 2001/292, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden sollen, sind sie der jeweiligen Abfallart der SN-Gruppe 922 zuzuordnen.
b) Stabilisierte Schlämme (auch kalkstabilisiert) aus der Abwasserbehandlung, die nicht der 1. AEV für kommunales Abwasser unterliegen, sind der jeweiligen Abfallart der SN Gruppe 948 zuzuordnen.
Der Schlamm ist auf etwaige Gehalte an gefährlichen Stoffen zu bewerten. Für Schlamm aus der Abwasserbehandlung, der aus der biologischen Stufe der Abwasserreinigung stammt, gilt die Regelvermutung, dass es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt.
c) Stabilisierte Schlämme (auch kalkstabilisiert) aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung sind der nicht gefährlichen Abfallart SN 94802 „Schlamm aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung“ zuzuordnen. Stabilisierte Schlämme (auch kalkstabilisiert) aus der biologischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung sind der nicht gefährlichen Abfallart SN 94803 „Schlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung“ zuzuordnen.
d) Sonstige nicht gefährliche stabilisierte Schlämme (auch kalkstabilisiert), soweit nicht in anderen Positionen enthalten, sind der Abfallart SN 94804 „Schlamm aus der Abwasserbehandlung, ohne gefährliche Inhaltsstoffe“ zuzuordnen. Sofern diese Schlämme zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung verwendet werden sollen, sind sie der jeweiligen Abfallart der SN-Gruppe 922 zuzuordnen.
Liegt der Verdacht einer Kontamination der unter a bis d genannten Schlämme mit gefährlichen Stoffen oder Abfällen, zB durch eine Schädigung der biologischen Reinigungsstufe in der Kläranlage, vor, so sind die Schlämme der jeweils zutreffenden Abfallart der SN-Gruppe 948 zuzuordnen.
Für unter a bis d genannte nicht gefährliche kalkstabilisierte Schlämme besteht die Regelvermutung, dass trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid aufgrund der raschen Carbonatisierung, der Abfall keine der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3 und HP 14 ökotoxisch aufweist.
Die Zuordnung von Aushubmaterial hat nach den folgenden Vorgaben je nach Art, Herkunft und Qualität zu erfolgen. Kann ein Aushubmaterial keiner der hier beschriebenen Abfallarten zugeordnet werden, ist es jener Abfallart zuzuordnen, die das Material in seiner Gesamtheit am besten beschreibt (zB SN 31409 (Bauschutt) SN 31218 oder 31220 (Schlacken)).
Unter Aushubmaterialien fallen insbesondere Bodenaushubmaterial, Bodenbestandteile, technisches Schüttmaterial und Gleisaushubmaterial gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan.
Die hier zusammengefassten Abfallarten sind ausschließlich für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial sowie für daraus (zB durch Siebung) gewonnene Bodenbestandteile (ausgenommen Recycling-Baustoffe gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan) zu verwenden.
SN |
Sp |
Bezeichnung |
Spezifizierung |
Hinweis |
31411 |
30 |
Aushubmaterial |
nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A1 gemäß Bundes- Abfallwirtschaftsplan sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile |
nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse A1 zugeordnet werden kann bzw. Fraktionen dieses Materials, die (z.B. durch Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden |
31411 |
31 |
Aushubmaterial |
nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes- Abfallwirtschaftsplan sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile |
nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse A2 zugeordnet werden kann bzw. Fraktionen dieses Materials, die (z.B. durch Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden |
31411 |
32 |
Aushubmaterial |
nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A2-G gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile |
nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse A2-G zugeordnet werden kann bzw. Fraktionen dieses Materials, die (z.B. durch Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden |
31411 |
29 |
Aushubmaterial |
nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan oder Bodenaushubdeponiequalität sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile |
nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das 1. gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse BA zugeordnet werden kann oder 2. die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien gemäß Anhang 1 Tabellen 1 (Spalte römisch eins oder römisch II) und 2 DVO 2008 einhält oder 3. auf einem konkreten Bodenaushubdeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden kann; sowie Fraktionen dieses Materials, die (z.B. durch Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden |
31411 |
45 |
Aushubmaterial |
nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial eines Bau- oder Aushubvorhabens gemäß Kleinmengenregelung |
nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial eines Bau- oder Aushubvorhabens gemäß den Vorgaben der Kleinmengenregelung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zur Verwertung oder Paragraph 13, DVO 2008 zur Deponierung |
Folgende Abfallarten des Anhangs 1 sind für Recycling-Baustoffe, die gemäß den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans aus Aushubmaterialien hergestellt wurden, zu verwenden:
SN |
Sp |
Bezeichnung |
31501 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse A1 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan |
|
31502 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan |
|
31503 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse A2-G gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan |
|
31504 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan |
|
31505 |
Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse IN gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan |
|
Für sonstiges, nicht gefährliches Aushubmaterial (insbesondere technisches Schüttmaterial, nicht gefährlich verunreinigtes Aushubmaterial sowie Fraktionen aus der Behandlung verunreinigter Aushubmaterialien) sind die folgenden Abfallarten des Anhangs 1 zu verwenden:
SN |
Sp |
Bezeichnung |
Spezifizierung |
Hinweis |
31411 |
38 |
Aushubmaterial |
sonstige, nicht verunreinigte Bodenbestandteile der Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan |
|
31411 |
39 |
Aushubmaterial |
sonstige, nicht verunreinigte Bodenbestandteile der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes- Abfallwirtschaftsplan oder Bodenaushubdeponiequalität |
sonstige, nicht verunreinigte Bodenbestandteile die 1. gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse BA zugeordnet werden können oder 2. die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien gemäß Anhang 1 Tabellen 1 (Spalte römisch eins oder römisch II) und 2 DVO 2008 einhalten oder 3. auf einem konkreten Bodenaushubdeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden können |
31411 |
34 |
Aushubmaterial |
technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält |
nicht verunreinigtes Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht etc., das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde und weniger als 5 Vol-% mineralische bodenfremde Bestandteile enthält; der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier, darf insgesamt nicht mehr als 1 Vol-% betragen |
31411 |
35 |
Aushubmaterial |
technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile |
nicht verunreinigtes Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht etc., das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde und größer oder gleich 5 Vol-% mineralische bodenfremde Bestandteile enthält; der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier, darf insgesamt nicht mehr als 1 Vol-% betragen |
31411 |
33 |
Aushubmaterial |
Aushubmaterial mit Inertabfalldeponiequalität |
Aushubmaterial, das 1. die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 3 und 4 DVO 2008 einhält oder 2. auf einem konkreten Inertabfalldeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden kann |
31425 |
verunreinigtes Aushubmaterial mit Baurestmassendeponiequalität |
verunreinigtes Aushubmaterial, das 1. die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 DVO 2008 einhält oder 2. auf einem konkreten Baurestmassendeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden kann |
||
31423 |
36 |
ölverunreinigtes Aushubmaterial |
ölverunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich |
nicht gefährliches ölverunreinigtes Aushubmaterial, das die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 DVO 2008 überschreitet, ausgenommen Material, das auf einem konkreten Baurestmassendeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden kann. |
31424 |
37 |
sonstig verunreinigtes Aushubmaterial |
sonstig verunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich |
nicht gefährliches sonstig verunreinigtes Aushubmaterial, das die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 DVO 2008 überschreitet, ausgenommen Material, das auf einem konkreten Baurestmassendeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß Paragraph 8, DVO 2008 abgelagert werden kann. |
Ölverunreinigtes Aushubmaterial der Abfallart SN 31423 36, das verfestigt wurde, ist weiterhin dieser Abfallart zuzuordnen; sonstig verunreinigtes Aushubmaterial der Abfallart SN 31424 37, das verfestigt wurde, ist weiterhin dieser Abfallart zuzuordnen.
Stehen für konkrete Aushubmaterialien spezifischere Abfallarten zur Verfügung zB Abfallart SN 31428 „mit leichtflüchtigen, halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) verunreinigtes Aushubmaterial“, SN 91502 „Bankettschälgut von Straßen“, SN 31625 „Erdschlamm, Sandschlamm, Schlitzwandaushub“ oder SN 31426 „Dach- und Pflanzensubstrate“, dann sind diese Abfallarten zu verwenden.
Fraktionen aus der Behandlung von verunreinigtem, nicht gefährlichem Aushubmaterial sind gemäß den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans für eine Verwertung nach erfolgter analytischer Untersuchung den jeweils zutreffenden Abfallarten SN 31411 38 (Qualitätsklasse A2), SN 31411 39 (Qualitätsklasse BA oder Bodenaushubdeponiequalität) oder SN 31411 33 (Aushubmaterial mit Inertabfalldeponiequalität) zuzuordnen.
Für Fraktionen aus der Behandlung von nicht gefährlich verunreinigtem Aushubmaterial ist eine Zuordnung zu den Abfallarten SN 31411 29 bis 32 nicht zulässig.
Für die Zuordnung von Gleisaushubmaterial – ausgenommen Untergrundmaterial (vertikale Einteilung 3 (VE 3) gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008) – gilt:
Die Zuordnung von Gleisaushubmaterial (ausgenommen Untergrundmaterial VE 3 gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008) zu den Abfallarten SN 31411 29 bis 32 ist nicht zulässig.
Bankettschälgut aus der Bewirtschaftung von Straßen ist der Abfallart SN 91502, erforderlichenfalls mit der Spezifizierung 77, zuzuordnen. Bankettschälgut, welches gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan für Maßnahmen zur Bodenrekultivierung geeignet ist, ist der Abfallart SN 91502 60 zuzuordnen. Die Zuordnung von Bankettschälgut von Straßen zu den Abfallarten SN 31411 29 bis 32 ist nicht zulässig.
Aushubmaterial, das gemäß Paragraph 4, als gefährlicher Abfall gilt, ist je nach Art der Verunreinigung und der Herkunft einer entsprechenden gefährlichen Abfallart des Anhangs 1 zuzuordnen. Dabei kommen insbesondere die Abfallarten SN 31423 g „ölverunreinigtes Aushubmaterial“, SN 31424 g „sonstig verunreinigtes Aushubmaterial“, SN 31429 g „mit leichtflüchtigen, halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) verunreinigtes Aushubmaterial“, SN 31441 g „Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“ oder SN 54504 g „rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub, und Abbruchmaterial“ in Betracht. Im Zweifelsfall ist das Aushubmaterial der Abfallart SN 31424 g „sonstig verunreinigtes Aushubmaterial“ zuzuordnen.
Kann auf Basis einer grundlegenden Charakterisierung inklusive chemischer Analyse nach dem Stand der Technik nachgewiesen werden, dass trotz entsprechender Vermutung keine gefahrenrelevanten Eigenschaften zutreffen, so kann – nach einer erfolgten Ausstufung – eine Zuordnung zu einer nicht gefährlichen Abfallart erfolgen. Eine Zuordnung zu den Abfallarten SN 31411 30 bis 32 ist dabei nicht zulässig.
Asbesthaltiges Aushubmaterial und asbesthaltige Abfälle aus Altlasten mit mehr als 0,1 Masse% Asbest sind der Abfallart SN 31436 gn zuzuordnen.
Fraktionen aus der Behandlung von gefährlichen Aushubmaterialien sind folgenden Abfallarten – je nach Art der Behandlung – zuzuordnen:
SN |
Sp |
Bezeichnung |
Spezifizierung |
Hinweis |
|
31482 |
g |
Bodenbestandteile aus der biologischen Behandlung |
|||
31483 |
Bodenbestandteile aus der thermischen Bodenbehandlung |
keine Schlacken und Bettaschen aus der Abfall(mit)verbrennung |
|||
31484 |
g |
Bodenbestandteile aus der chemisch/physikalischen oder mechanischen Behandlung |
|||
Kann für Fraktionen aus einer konkreten Abfallbehandlung auf Basis einer grundlegenden Charakterisierung inklusive chemischer Analyse nach dem Stand der Technik nachgewiesen werden, dass keine gefahrenrelevanten Eigenschaften zutreffen, sind diese nach einem Ausstufungsverfahren der nicht gefährlichen Abfallart SN 31482 88 oder SN 31484 88 zuzuordnen. Im Einzelfall können im Rahmen des Ausstufungsverfahrens mit entsprechender Begründung und bei entsprechender Qualität solcher Fraktionen auch andere Abfallarten, wie zB die Abfallarten SN 31500 bis SN 31504 zutreffen. Für Fraktionen aus der Behandlung von gefährlichem Aushubmaterial ist eine Zuordnung zu den Abfallarten SN 31411 29 bis 32 nicht zulässig.
Parameter [mg/kg TM] |
SN 31411 30 (Qualitäts-klasse A1) |
SN 31411 32 (Qualitätsklasse A2-G) |
SN 31411 31 (Qualitäts-klasse A2) |
SN 31411 29 (Qualitätsklasse BA) |
Arsen (als As) |
201 |
30 |
30 |
50/2001,2 |
Blei (als Pb) |
1001 |
100 |
150 |
150/5001,2 |
Cadmium (als Cd) |
0,51,3 |
1,1 |
1,1 |
2/41,2 |
Chrom gesamt (als Cr) |
901 |
90 |
90 |
300/5001,2 |
Cobalt (als Co) |
501 |
30 |
50 |
501 |
Kupfer (als Cu) |
601 |
60 |
90 |
100/5001,2 |
Nickel (als Ni) |
601 |
55 |
60 |
100/5001,2 |
Quecksilber (als Hg) |
0,51 |
0,7 |
0,7 |
1/21,2 |
Zink (als Zn) |
1501 |
300 |
450 |
500/1.0001,2 |
BTEX4 |
0,5 |
1 |
1 |
1 |
KW-Index |
50/100/2005,6 |
207 |
50/100/2005 |
50/100/2005,6 |
PAK (16 Ver-bindungen) |
2 |
2 |
4 |
4 |
PAK (Benz[a]pyren) |
0,2 |
0,2 |
0,2 |
0,4 |
PCB (7 Ver-bindungen)4 |
0,1 |
0,1 |
0,1 |
1 |
TOC (als C) |
-8 |
5.0007 |
10.0008 |
10.0006,8 |
Parameter [mg/kg TM] |
SN 31411 30 (Qualitätsklasse A1) |
SN 31411 32 (Qualitäts-klasse A2-G) |
SN 31411 31 (Qualitätsklasse A2) |
SN 31411 29 (Qualitätsklasse BA) |
pH-Wert9 |
-10 |
6,5-9,5 |
Kennwert: 4,5-9,52 |
Kennwert: 4,5-9,52 |
elektrische Leitfähig- keit1 [mS/m] |
50 |
50 |
50 |
150 |
Abdampfrückstand |
-11 |
5.000 |
-3 |
-3 |
Aluminium (als Al) |
-3 |
-3 |
-3 |
-3 |
Antimon (als Sb) |
-3 |
0,06 |
-3 |
-3 |
Arsen (als As) |
0,3 |
0,1 |
0,3 |
0,5 |
Barium (als Ba) |
10 |
5 |
10 |
10 |
Blei (als Pb) |
0,3 |
0,1 |
0,3 |
0,5 |
Cadmium (als Cd) |
0,03 |
0,03 |
0,03 |
0,05 |
Chrom gesamt (als Cr) |
0,3 |
0,3 |
0,3 |
0,5 |
Cobalt (als Co) |
1 |
0,1 |
1 |
1 |
Eisen (als Fe) |
-3 |
-3 |
-3 |
-3 |
Kupfer (als Cu) |
0,6 |
0,6 |
0,6 |
2 |
Molybdän (als mo) |
0,5 |
0,35 |
0,5 |
0,5 |
Nickel (als Ni) |
0,4 |
0,2 |
0,4 |
0,4 |
Quecksilber (als Hg) |
0,01 |
0,01 |
0,01 |
0,01 |
Selen (als Se) |
0,1 |
0,1 |
0,1 |
0,1 |
Silber (als Ag) |
0,2 |
0,2 |
0,2 |
0,2 |
Zink (als Zn) |
4 |
4 |
4 |
4 |
Zinn (als Sn) |
2 |
0,5 |
2 |
2 |
Ammonium (als N) |
8 |
3,512 |
8 |
813 |
Cyanide – leicht freisetzbar (als CN) |
0,2 |
0,1 |
0,2 |
0,2 |
Fluorid (als F) |
20 |
15 |
20 |
20 |
Nitrat (als N) |
100 |
70 |
100 |
100 |
Nitrit (als N) |
2 |
0,54 |
2 |
25 |
Phosphat (als P) |
5 |
14 |
5 |
55 |
Sulfat (als SO4) |
2.500 |
1.500 |
2.500 |
2.50014 |
AOX als (Cl) |
0,315 |
0,37 |
0,37 |
0,37 |
KW-Index |
5 |
1 |
5 |
5 |
Phenolindex |
-3 |
0,05 |
-3 |
-3 |
anionenaktive Tenside (als mBAS)16 |
1 |
1 |
1 |
1 |
TOC (als C) |
-3 |
100 |
10017 |
1009 |
Parameter [mg/kg TM] |
SN 31411 32 (Qualitätsklasse A2-G) |
Beryllium (als Be) |
0,05 |
Bor (als B) |
5 |
Mangan (als Mn) |
0,5 |
Thallium (als Tl) |
0,1 |
Vanadium (als römisch fünf) |
0,5 |
Chrom römisch VI (als Cr) |
0,2 |
Chlorid (als Cl) |
1.000 |
Cyanide gesamt (als CN) |
0,1 |
Aschen und Stäube aus sonstigen Mitverbrennungsanlagen, die die Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.3 der Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl römisch II 2002/389, in der jeweils geltenden Fassung, einhalten und in denen nur Abfälle, für die ein Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 AVV vorliegt, verbrannt werden und Bettasche aus der Wirbelschichtfeuerung sind der Abfallart SN 31301 „Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen“ zuzuordnen, sofern keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (zB HP 14 ökotoxisch durch hohe Zinkoxidgehalte) erfüllt werden. Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung dieser Aschen die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist.
Falls die Abfälle gefahrenrelevante Eigenschaften (zB höhere Gehalte an Schwermetallen, PAK oder POP) aufweisen, ist die gefährliche Abfallart SN 31308 g „Schlacke und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen“ oder die gefährliche Abfallart SN 31309 g „Flugaschen und –stäube aus Abfallverbrennungsanlagen“ zu verwenden.
Aschen und Stäube aus Kraftwerksanlagen, die die Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.2 AVV einhalten und in denen nur Abfälle, für die ein Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 AVV vorliegt, verbrannt werden, sind der Abfallart SN 31305 „Kohlenasche“ zuzuordnen, sofern keine gefahrenrelevanten Eigenschaften erfüllt werden.
Für die Zuordnung von Rückständen aus Holzvergasungsanlagen, die Biomasse und keine Abfälle einsetzen, ist die SN 31306 „Holzasche, Strohasche (Pflanzenasche)“ zu verwenden.
Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein, tropffrei) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist jedenfalls dann gegeben, wenn bei einem neuerlichen Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf wenige Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.
Nicht ordnungsgemäß entleerte Gebinde von gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im folgenden CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 Sitzung 1, als gefährlich oder mit dem Hinweis “darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden” zu kennzeichnenden Stoffen und Mischungen sind der stofflich entsprechenden Abfallart für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen. Abfälle von gefassten Gasen sind der relevanten Abfallart der SN-Gruppe 598 zuzuordnen.
SN |
Sp |
Bezeichnung |
Spezifizierung |
Hinweis |
|
17213 |
g |
Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch organische Chemikalien (zB Mineralöle, Lösemittel, nicht ausgehärtete Lacke) verunreinigt |
auch Abfälle und Bearbeitungsrückstände von Hölzern, die mit organischen Holzschutzmitteln imprägniert sind (ausgenommen nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Hölzer wie zB Möbel oder Fenster und Türen). Abfallart auch zu verwenden für Brandholz aus der unvollständigen Verbrennung von gefährlichem Holz |
||
17214 |
g |
Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch anorganische Chemikalien (zB Säuren, Laugen, Salze) verunreinigt |
|||
18714 |
g |
Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend organisch |
|||
18715 |
g |
Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend anorganisch |
|||
31468 |
77 |
g |
Weißglas (Verpackungsglas) |
gefährlich kontaminiert |
auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden |
31469 |
77 |
g |
Buntglas (Verpackungsglas) |
gefährlich kontaminiert |
auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden |
35106 |
g |
Eisenmetallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten |
|||
35327 |
g |
NE-Metallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten |
|||
54929 |
g |
gebrauchte Ölgebinde |
|||
57127 |
g |
Kunststoffemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten (auch Tonercartridges mit gefährlichen Inhaltsstoffen) |
|||
58203 |
g |
textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend organisch |
|||
58204 |
g |
textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch |
|||
59803 |
g |
Druckgaspackungen (Spraydosen) mit Restinhalten |
ausgenommen sind entleerte nicht mehr unter Druck stehende Druckgaspackungen, die nur mit dem Gefahren-Piktogramm „Flamme“ gekennzeichnet sind; diese sind der Abfallart des jeweiligen Verpackungsmaterials zuzuordnen |
||
59804 |
g |
Gase in Stahldruckflaschen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften |
sofern brennbar, toxisch, ätzend oder ozonschichtschädigend |
||
91201 |
77 |
g |
Gemische von Verpackungsmaterialien |
gefährlich kontaminiert |
SN nur zu verwenden für Gemische aus Kartonagen, Papier, Kunststoffabfällen sowie Holz und Textilabfällen |
Restentleerte Gebinde von gemäß CLP-Verordnung entweder mit dem Symbol “explodierende Bombe“, dem Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ oder mit dem Symbol „Gesundheitsgefahr“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Abfallart für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen. Dies gilt auch für die mit den jeweiligen Piktogrammen nach der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L. 196 vom 16.8.1967 Sitzung 1, gekennzeichneten, restentleerten Gebinde.
Spraydosen, die Reste entzündlicher Treibmittel enthalten, sind der gefährlichen Abfallart SN 59803 g „Druckgaspackungen (Spraydosen) mit Restinhalten“ zuzuordnen. Druckgasbehälter mit entzündlichen Treibmitteln weisen eine Kennzeichnung mit dem Gefahren-Piktogramm „Flamme“ auf. Nur diese sind, sofern es sich um entleerte, nicht mehr unter Druck stehende Druckgaspackungen handelt, der nicht gefährlichen Abfallart des jeweiligen Verpackungsmaterials zuzuordnen.
Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft, oder besteht die begründete Annahme, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft und es existiert keine zutreffende, gefährliche Abfallart, so ist die Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu entfallen.
Ein verfestigter, immobilisierter oder stabilisierter Abfall ist der ursprünglichen Abfallart mit der Spezifizierung 91 „verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert“ zuzuordnen; ausgenommen davon sind zementverfestigte Asbestabfälle, welche der Abfallart SN 31412 gn „Asbestzement“ ohne Spezifizierung zuzuordnen sind.
Abweichend dazu sind grundsätzlich nicht gefährliche Abfälle, die auf Grund einer Kontamination als gefährlich einzustufen sind und anschließend immobilisiert oder stabilisiert werden, mit der Abfallart des nicht gefährlichen Abfalls und der Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu kennzeichnen.
Werden mehrere Abfälle gemeinsam verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert, so erfolgt die Zuordnung zum überwiegenden, den Charakter der Mischung bestimmenden Abfall. Werden zB NE-metallhaltige Filterstäube der Abfallart SN 31217 g und FE-metallhaltige Stäube der Abfallart SN 31223 g gemeinsam stabilisiert, so wird die Mischung, abhängig vom Verhältnis von NE-Metall zu FE-Metall in der Abfallmischung einer der beiden gefährlichen Abfallarten mit der Spezifizierung 91 „verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert“ zugeordnet.
Werden stabilisierte oder gefährliche immobilisierte Abfälle zum Zweck der Deponierung durch den Deponiebetreiber zur Ausstufung angezeigt, werden sie nach der Ausstufung der Abfallart SN 31511 zugeordnet.
Ausgewählte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (zB Metalle, organische Stoffe) sind den nachfolgenden Abfallarten zuzuordnen:
SN |
Sp |
Bezeichnung |
Spezifizierung |
Hinweise |
31407 |
17 |
Keramik |
nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen |
gemäß Anlage 2 der DVO 2008 |
31408 |
17 |
Glas (zB Flachglas) |
nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen |
gemäß Anlage 2 der DVO 2008 |
31409 |
18 |
Bauschutt (keine Baustellenabfälle) |
nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abbruchmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile |
gemäß Anlage 2 der DVO 2008; ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen (inklusive Rückbaumaßnahmen): Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas, Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein |
31427 |
17 |
Betonabbruch |
nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen |
gemäß Anlage 2 der DVO 2008 |
Es ist zwischen Mineralfaserabfällen und Mineralwolleabfällen zu unterscheiden.
18.1. Künstliche Mineralfaserabfälle und Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften
Künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften und künstliche Mineralfaserabfälle unbekannter Herkunft (hinsichtlich der Herstellung) sind der Abfallart SN 31437 41 gn „Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften“ mit der Spezifizierung „Künstliche Mineralfaserabfälle“ zuzuordnen, sofern die Nichtgefährlichkeit nicht nachweislich belegt werden kann.
Mineralwolleabfälle, die keiner spezifischen Abfallart (SN 31437 42 gn, 43 gn, 44 gn) zugeordnet werden können und gefahrenrelevante Fasereigenschaften aufweisen (zB Schlackenwolle), sind der Abfallart SN 31437 41 gn zuzuordnen.
Bestimmte Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften und jene Mineralwolleabfälle unbekannter Herkunft (zB aus Abbruchtätigkeiten) sind mit der jeweils zutreffenden Spezifizierung wie folgt zuzuordnen:
SN |
Sp |
Bezeichnung |
Spezifizierung |
|
31437 |
42 |
gn |
Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften |
Steinwolle |
31437 |
43 |
gn |
Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften |
Glaswolle |
31437 |
44 |
gn |
Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften |
Mischungen aus Steinwolle und Glaswolle |
Die in diesem Punkt angeführten Abfallarten sind auch zu verwenden für gering mit Baurestmassen verunreinigte, gefährliche künstliche Mineralfaser- oder Mineralwolleabfälle.
18.2. Künstliche Mineralfaserabfälle und Mineralwolleabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften
Künstliche Mineralfaserabfälle, die nachweislich keine gefahrenrelevanten Fasereigenschaften aufweisen, sind der Abfallart SN 31416 41 „Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften“ mit der Spezifizierung „künstliche Mineralfaserabfälle“ zuzuordnen.
Mineralwolleabfälle, die keiner spezifischen Abfallart (SN 31416 42,43,44) zugeordnet werden können und keine gefahrenrelevante Fasereigenschaften aufweisen (zB Schlackenwolle), sind der Abfallart SN 31416 41 zuzuordnen.
Abfälle von künstlichen Mineralfasern und Mineralwollen, die mit einem Gütesiegel wie dem „RAL-Gütesiegel“ der Gütegemeinschaft Mineralwolle oder dem EUCEB-Zeichen (European Certification Board for Mineral Wool Products) gekennzeichnet sind, sind der nicht gefährlichen Abfallart SN 31416 mit der jeweils zutreffenden Spezifizierung zuzuordnen.
Bestimmte Mineralwolleabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften sind mit der jeweils zutreffenden Spezifizierung wie folgt zuzuordnen:
SN |
Sp |
Bezeichnung |
Spezifizierung |
|
31416 |
42 |
Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften |
Steinwolle |
|
31416 |
43 |
Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften |
Glaswolle |
|
31416 |
44 |
Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften |
Mischungen aus Steinwolle und Glaswolle |
|
Der analytische Nachweis des Nichtzutreffens der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 7 karzinogen ist durch eine Untersuchung der Mineralfasern mittels Bestimmung des längengewichteten mittleren geometrischen Faserdurchmessers, abzüglich des zweifachen geometrischen Standardfehlers (LWGMD-2SE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L. 220 vom 24.08.2009 Sitzung 1, und Einstufung der Fasern gemäß CLP-Verordnung zu erbringen. Bei Mineralwolleabfällen, bei denen der Hersteller bekannt ist und es sich um keine vermischten Mineralwolleabfälle handelt, kann auch mittels chemischer Untersuchung des Massengehalts an Oxiden und Vergleich mit in Verkehr gesetzten als biolöslich eingestuften Mineralwollen der Nachweis erbracht werden, dass es sich um biolösliche Fasern und somit um nicht gefährliche Mineralwolleabfälle handelt. Zum Zweck des Nachweises der Nichtgefährlichkeit künstlicher Mineralfasern und Mineralwollen ohne Gütesiegel sind die maßgeblichen Anmerkungen gemäß Anhang 4 Teil B zu berücksichtigen.
Hydroponische Substrate ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften (zB Steinwolle) sind der Abfallart SN 31430 zuzuordnen.
Deponiesickerwasser, das die Eluatwerte der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 15 einhält, kann der nicht gefährlichen Abfallart SN 95302 zugeordnet werden, da die Bewertung von HP 14 gewässergefährdend implizit in der Bewertung von HP 15 enthalten ist. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass keine andere gefahrenrelevante Eigenschaft erfüllt ist.
Glycerinphase aus der Biodieselerzeugung weist aufgrund des Methanolgehalts gefahrenrelevante Eigenschaften auf und ist den nachfolgenden Abfallarten gemäß Anhang 1 zuzuordnen:
SN |
Sp |
Bezeichnung |
Spezifizierung |
Hinweis |
|
55370 |
g |
Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile, Farb- und Lackverdünnungen (zB "Nitroverdünnungen"), auch Frostschutzmittel |
Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel. Diese Abfallart ist auch zu verwenden für Glycerinphase aus der Biodieselherstellung, sofern sie nicht den Anforderungen der Abfallart SN 92130 oder SN 92452 entspricht. |
||
92130 |
g |
Glycerinphase aus der Veresterung pflanzlicher Öle und Fette |
zur Vergärung; aus der Raps- und pflanzlichen Altspeiseöl-Veresterung (Rapsölmethylester – RME, Altspeisefettmethylester-AME); Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. |
||
92452 |
g |
Glycerinphase aus der Veresterung tierischer Öle und Fette |
Glycerinphase aus der Veresterung tierischer Fette und aus der Veresterung von Gemischen pflanzlicher und tierischer Fette; SN auch für Rohglycerin tierischer Herkunft mit gefahrenrelevanten Eigenschaften; Materialien der Verordnung über tierische Nebenprodukte sind entsprechend dieser Verordnung zu behandeln. |
||
Rohglycerin ohne gefahrenrelevante Eigenschaften ist je nach Herkunft und vorgesehener Behandlung den folgenden Abfallarten zuzuordnen:
SN |
Sp |
Bezeichnung |
Spezifizierung |
Hinweis |
|
55355 |
Glycerin |
||||
92132 |
Rohglycerin aus der Veresterung pflanzlicher Öle und Fette |
zur Vergärung; aus der Raps- und pflanzlichen Altspeiseöl-Veresterung (Rapsölmethylester -RME, Altspeisefettmethylester-AME); Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind |
|||
92451 |
Rohglycerin aus der Veresterung tierischer Öle und Fette |
Rohglycerin aus der Veresterung tierischer Fette und aus der Veresterung von Gemischen pflanzlicher und tierischer Fette; Materialien der Verordnung über tierische Nebenprodukte sind entsprechend dieser Verordnung zu behandeln. |
|||
Rohglycerin mit gefahrenrelevanten Eigenschaften ist der Abfallart SN 55355 „Glycerin“ mit der Spezifizierung 77 gefährlich kontaminiert zuzuordnen. Rohglycerin mit gefahrenrelevanten Eigenschaften, das für die biologische Behandlung geeignet ist, ist wie Glycerinphase der Abfallart SN 92130 g bzw. SN 92452 g zuzuordnen.
1. explosiv (HP 1) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 1 gilt als erfüllt für: Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:
zugeordnet ist, enthalten. Testung nach Klasse 1 oder bei organischen Peroxiden nach Klasse 5.2 oder bei selbstzersetzlichen Stoffen nach Klasse 4.1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung |
2. brand-fördernd (HP 2) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 2 gilt als erfüllt für: Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:
zugeordnet ist, enthalten. Testung nach Klasse 5.1 des ADR |
3. entzündbar (HP 3) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 3 gilt als erfüllt für:
Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:
zugeordnet ist, gelten sie als entzündbar. Testung nach ADR:
* Die Testung kann auch gemäß ÖNORM S 2120 “Bestimmung der Entwicklung von entzündbaren Gasen in festen Abfällen bei Kontakt mit Wasser“, ausgegeben am 15. Mai 2013 nach der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 erfolgen. |
4. reizend – Hautreizung und Augen- schädigung (HP 4) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 4 gilt als erfüllt für:
∑c H314 (Hautverätzung 1A) ≥ 1% ∑c H318 ≥ 10% ∑[c H315 + c H319 + c (H315+H319)] ≥ 20% Berücksichtigungsgrenzwert: bei einer Beurteilung auf Hautverätzung 1A (H314), Hautreizung 2 (H315), Augenschäden 1 (H318) und Augenreizung 2 (H319): 1,0 Masse% Einstufung: Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei denen eine oder mehrere der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden, in Konzentrationen über dem Berücksichtigungsgrenzwert, so ist der Abfall nach HP 4 als gefährlich einzustufen. Abfälle, die Stoffe, denen H314 (Hautverätzung 1A, 1B oder 1C) zugeordnet ist, in Mengen von 5 Masse % oder mehr enthalten, sind nach HP 8 als ätzend einzustufen. HP 4 findet keine Anwendung, wenn der Abfall als HP 8 eingestuft ist. |
5. spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)/Aspirationsgefahr (HP 5) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 5 gilt als erfüllt für:
Einstufung: Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist, und bei denen eine oder mehrere der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden, so ist der Abfall nach HP 5 als gefährlich einzustufen. Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, die als Aspirationsgefahr 1 eingestuft sind, und erreicht oder überschreitet die Summe dieser Stoffe die Konzentrationsgrenze, so ist der Abfall nur dann nach HP 5 als gefährlich einzustufen, wenn die kinematische Viskosität (*) insgesamt (bei 40 °C) 20,5 mm²/s nicht übersteigt. (*) Die kinematische Viskosität ist nur für Flüssigkeiten zu bestimmen. |
6. akut toxisch (HP 6) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 6 gilt als erfüllt für:
Berücksichtigungsgrenzwerte: Für akute Toxizität 1, 2 oder 3 (H300, H310, H330, H301, H311, H331): 0,1 Masse% Für akute Toxizität 4 (H302, H312, H332): 1,0 Masse% Einstufung: Erreicht oder überschreitet die Summe der Konzentrationen aller in einem Abfall enthaltenen Stoffe, denen ein oben genannter Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code „akut toxisch“ sowie ein Gefahrenhinweis-Code zugeordnet ist, die angegebene Konzentrationsgrenze, so ist der Abfall nach HP 6 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall mehr als einen als akut toxisch eingestuften Stoff, so ist die Summe der Konzentrationen nur für Stoffe innerhalb derselben Gefahrenkategorie erforderlich. |
7. karzinogen (HP7) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 7 gilt als erfüllt für:
Einstufung: Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 7 als gefährlich einzustufen. Enthalten Abfälle mehr als einen als karzinogen eingestuften Stoff, wird der Abfall nur dann nach HP 7 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet. |
8. ätzend (HP 8) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 8 gilt als erfüllt für:
∑c H314 ≥ 5% Berücksichtigungsgrenzwert: in einer Beurteilung auf Hautätzung H314 (1A, 1B, 1C): 1,0 Masse% |
9. infektiös (HP 9) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 9 gilt als erfüllt für:
|
10. reproduk-tionstoxisch (HP 10) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 10 gilt als erfüllt für:
Einstufung: Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 10 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, die als reproduktionstoxisch eingestuft sind, so wird der Abfall nur dann nach HP 10 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet. |
11. mutagen (HP 11) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 11 gilt als erfüllt für:
Einstufung: Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 11 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall mehr als einen als mutagen eingestuften Stoff, so wird der Abfall nur dann nach HP 11 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet. |
12. Freisetzung eines akut toxischen Gases (HP 12) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 12 gilt als erfüllt für:
gekennzeichnet sind bzw. als Chemikalienreste, Fehlchargen oder Produktionsabfälle mit diesen Gefahren zu kennzeichnen wären, unabhängig von der Art des akut toxischen Gases, das durch Kontakt mit Säure oder Wasser freigesetzt wird, ohne weitere Testung;
S2- freisetzbar 10 000 mg/kg TM CN- freisetzbar 1 000 mg/kg TM *Bestimmung gemäß ÖNORM S 2119 „Bestimmung von bei pH 4 leicht freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden in Abfällen“, ausgegeben am 1. März 2000 |
13. sensibilisie-rend (HP 13) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 13 gilt als erfüllt für:
|
14. ökotoxisch (HP 14) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gilt als erfüllt für: Ozonschichtschädigende Stoffe
[c(H420) ≥ 0,1 %] Gewässergefährdende Stoffe
[Σ c (H400) ≥ 25 %] Berücksichtigungsgrenzwert: 0,1 Masse%
[100 × Σc (H410) + 10 × Σc (H411) + Σc (H412) ≥ 25 %] Berücksichtigungsgrenzwerte: Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H410 zugeordnet ist: 0.1 Masse% Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H411 oder H412 zugeordnet ist: 1,0 Masse%.
[Σ c H410 + Σ c H411 + Σ c H412 + Σ c H413 ≥ 25 %] Berücksichtigungsgrenzwerte: Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H410 zugeordnet ist: 0,1 Masse%, Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H411, H412 oder H413 zugeordnet ist: 1,0 Masse%. Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:
Anmerkung: Σ = Summe und c = Konzentrationen der Stoffe. Alternativ zu den Berechnungsformeln können auch Bio-Tests gemäß Anhang 4 durchgeführt werden. |
15. Entwicklung einer gefahrenrelevanten Eigenschaft, die ursprünglicher Abfall nicht unmittelbar aufweist (HP 15) |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15 gilt als erfüllt für:
zugeordnet ist, es sei denn, der Abfall liegt in einer Form vor, die unter keinen Umständen explosive oder potenziell explosive Eigenschaften zeigt.
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römisch eins. Gehalte anorganisch (Königswasserauszug): |
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Quecksilber |
20 |
mg/kg TM |
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Parameterumfang Gesamtgehalte [mg/kg]:18,19,20, Antimon, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom (gesamt), Cobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Selen, Silber, Vanadium, Zink, Zinn |
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römisch II. Gehalte organisch: |
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PAK21 |
300 |
mg/kg TM |
|||||||||
Benzo-(a) pyren |
50 |
mg/kg TM |
|||||||||
POX |
1 000 |
mg/kg TM |
|||||||||
Kohlenwasserstoff-Index22 |
20 000 |
mg/kg TM |
|||||||||
BTEX23 |
200 |
mg/kg TM |
|||||||||
Phenole (freie) |
10 000 |
mg/kg TM |
|||||||||
|
|||||||||||
römisch III. A Eluatwerte |
römisch III. B Gesamtgehalte |
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Parameter |
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pH-Wert |
24 |
2 - 11,5 |
|||||||||
Antimon |
5 |
mg/kg TM |
0,5 |
mg/l |
|||||||
Arsen |
25 |
mg/kg TM |
2,5 |
mg/l |
|||||||
Barium |
300 |
mg/kg TM |
30 |
mg/l |
|||||||
Beryllium |
5 |
mg/kg TM |
0,5 |
mg/l |
|||||||
Bor |
1 000 |
mg/kg TM |
100 |
mg/l |
|||||||
Blei |
50 |
mg/kg TM |
5 |
mg/l |
|||||||
Cadmium |
5 |
mg/kg TM |
0,5 |
mg/l |
|||||||
Chrom gesamt |
70 |
mg/kg TM |
7 |
mg/l |
|||||||
Chrom VI |
20 |
mg/kg TM |
2 |
mg/l |
|||||||
Cobalt |
50 |
mg/kg TM |
5 |
mg/l |
|||||||
Kupfer |
100 |
mg/kg TM |
10 |
mg/l |
|||||||
Molybdän |
30 |
mg/kg TM |
3 |
mg/l |
|||||||
Nickel |
40 |
mg/kg TM |
4 |
mg/l |
|||||||
Quecksilber |
0,5 |
mg/kg TM |
0,05 |
mg/l |
|||||||
Selen |
7 |
mg/kg TM |
0,7 |
mg/l |
|||||||
Silber |
10 |
mg/kg TM |
1 |
mg/l |
|||||||
Thallium |
20 |
mg/kg TM |
2 |
mg/l |
|||||||
Vanadium |
200 |
mg/kg TM |
20 |
mg/l |
|||||||
Zink |
200 |
mg/kg TM |
20 |
mg/l |
|||||||
Zinn |
200 |
mg/kg TM |
20 |
mg/l |
|||||||
Cyanid gesamt |
200 |
mg/kg TM |
20 |
mg/l |
|||||||
Cyanid leicht freisetzbar |
20 |
mg/kg TM |
2 |
mg/l |
|||||||
Fluorid (als F) |
500 |
mg/kg TM |
50 |
mg/l |
|||||||
Ammonium (als N) |
10 000 |
mg/kg TM |
1 000 |
mg/l |
|||||||
Nitrit (als N) |
1 000 |
mg/kg TM |
100 |
mg/l |
|||||||
Kohlenwasserstoff-Index |
200 |
mg/kg TM25 |
30 |
mg/l |
|||||||
PAK4 |
1,5 |
mg/kg TM8 |
0,15 |
mg/l |
|||||||
EOX26 |
30 |
mg/kg TM |
3 |
mg/l |
|||||||
Phenolindex |
1 000 |
mg/kg TM |
100 |
mg/l |
|||||||
|
|||||||||||
DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl) ethan), Chlordan, Hexachlorcyclohexane (einschließlich Lindan), Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Chlordecon, Aldrin, Pentachlorbenzol, Mirex, Toxaphen, Hexabrombiphenyl, Endosulfan, Polychlorierte Naphtaline (PCN), Dicofol jeweils: |
50 |
mg/kg |
|||||||||
PCB gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2, Buchstabe a der Richtlinie 96/59/EG27 |
30 |
mg/kg |
|||||||||
PCDD/PCDF (polychlorierte Dibenzodioxine/-furane)28 |
10 000 |
ng TE/kg |
|||||||||
Abfälle, deren Gehalte an Hexachlorbutadien (HCBD), polybromierten Diphenyl-ethern (Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta-, DecaBDE), Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihren Derivaten, chlorierten Alkanen C10-C13 (kurzkettige chlorierte Paraffine=SCCPs), Hexabromcyclododecan (HBCD), welche die POP-Konzentrationsgrenzwerte gemäß Anhang römisch IV der EU-POP-V überschreiten, sowie Pentachlorphenol, welches den Grenzwert gemäß Stockholm Konvention von 100 mg/kg überschreitet, erfüllen die jeweilige gefahrenrelevante Eigenschaft entsprechend der Einstufung dieser Schadstoffe gemäß CLP-Verordnung unter Heranziehung der Grenzwerte dieses Anhangs. |
|||||||||||
Für die Bewertung des Abfalls sind alle relevanten Informationen – insbesondere Informationen über die Art und Herkunft des Abfalls und daraus resultierende mögliche Kontaminationen sowie Ergebnisse vorangegangener Untersuchungen – heranzuziehen. Soweit sich die Bewertung auf einen wiederholt aus einem definierten Prozess anfallenden Abfall bezieht, sind die prozesstypischen Schwankungsbreiten der Abfallqualität bei der Bewertung mitzuberücksichtigen.
Für die Bewertung, ob ein Abfall einer gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfallart zuzuordnen ist, sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 maßgeblich. Dabei können gegebenenfalls die in Teil B angeführten Anmerkungen A, B, D, F, J, L, M, P, Q, R und U zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen oder die in Teil B angeführten Anmerkungen 1, 2, 3 und 5 zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen bei der Feststellung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen berücksichtigt werden.
Falls das Zutreffen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, ist die Bewertung der jeweiligen gefahrenrelevanten Eigenschaft mit entsprechender Begründung der Nicht-Gefährlichkeit ohne zusätzliche analytische Untersuchungen zu dokumentieren (zB in einem Beurteilungsnachweis).
Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung (Testung) als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang 3 bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend.
Für die Zuordnung zu einer Abfallart kann die Probenahmeplanung, Probenahme, Probenaufbereitung und Abfalluntersuchung nach den Vorgaben der DVO 2008 durchgeführt werden. Für Ausstufungen haben die Probenahmeplanung, Probenahme, Probenaufbereitung und Abfalluntersuchung nach den Vorgaben der DVO 2008 von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen. Sowohl für die Zuordnung zu einer Abfallart als auch für die Ausstufung hat die Untersuchung und Bewertung von flüssigen Abfällen nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Wenn aufgrund von Vorerhebungen, von Vorkenntnissen oder aufgrund von Beobachtungen im Zuge der Probenahme anzunehmen ist, dass ein Abfall relevante Mengen an gefährlichen Schadstoffen, die nicht vom üblichen Parameterumfang umfasst sind, enthält, sind diese sowohl bei der Zuordnung als auch bei der Ausstufung ergänzend zu untersuchen.
Für die allgemeine Ausstufung durch den Abfallbesitzer ist das Nichtzutreffen aller gefahrenrelevanten Eigenschaften nachzuweisen. Dazu ist das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaften analytisch (chemisch, physikalisch oder biologisch), rechnerisch oder gegebenenfalls mit entsprechender Begründung zu entkräften, zum Beispiel kann der Entfall der Untersuchung einer gefahrenrelevanten Eigenschaft aufgrund der Abfallart, der Herkunft oder des Entstehungsprozesses des Abfalls begründet werden.
Für Untersuchungen ist neben dem Parameterumfang des Anhangs 4 Teil 1 Kapitel 4 DVO 2008 auch der Parameterumfang von HP12, HP15 nach Anhang 3 dieser Verordnung maßgeblich, wobei die Parameter S2- freisetzbar bei pH4, CN- freisetzbar bei pH4, PAK (im Eluat), Phenole, BTEX, PCB, polychlorierte Dioxine (PCDD/PCDF) und andere POP oder POX nur bei Verdacht aufgrund der Abfallart, der Herkunft oder des Entstehungsprozesses zu untersuchen sind.
Die chemischen Analysen haben, mit Ausnahme der Parameter des Unterkapitels „Bestimmung zusätzlicher Parameter“ in Anhang 4 Teil 1 Kapitel 4 DVO 2008, von einer dafür akkreditierten Prüfstelle zu erfolgen. Darüber hinaus ist eine Akkreditierung für die Parameter Beryllium, Thallium, Cyanid gesamt und PCDD/PCDF erforderlich.
Die Vorgehensweise der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte (bezogen auf den Parameter oder die Verbindung in Abhängigkeit der jeweiligen gefahrenrelevanten Eigenschaft) hat gemäß Anhang 4 DVO 2008 zu erfolgen, dies inkludiert die jeweiligen Toleranzbereiche und Toleranzwerte. Die Berücksichtigungsgrenzwerte gemäß Anhang 3 bleiben davon unberührt.
Für eine Ausstufung zum Zweck der Deponierung durch den Deponiebetreiber ist ein Beurteilungsnachweis gemäß DVO 2008, der die Zulässigkeit der Ablagerung bestätigt, erforderlich. Der Nachweis der Nichtgefährlichkeit unter konkreten Deponiebedingungen gilt als erbracht, wenn der Abfall gemäß den Vorgaben der DVO 2008 auf dem jeweiligen konkreten Kompartiment oder Kompartimentsabschnitt zulässigerweise ablagerbar ist.
Wenn kein POP-Abfall gemäß EU-POP-V vorliegt und die Deponierungsverbote und die maßgeblichen Grenzwerte nach Anhang 1 der DVO 2008 eingehalten werden, bedarf es hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis 3, HP 9, HP 12, HP 14 bezüglich Ozonschichtschädigung und HP 15 bezüglich der physikalischen Eigenschaften sowie der Peroxidbildung keiner weiteren expliziten Bewertung, deren Nichtzutreffen ist dennoch zu begründen. Bei Baurestmassendeponien, Reststoffdeponien sowie Massenabfalldeponien bedarf es auch hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 bezüglich Gewässergefährdung keiner weiteren expliziten Bewertung. Die Bewertung dieser gefahrenrelevanten Eigenschaften ist in der Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung implizit enthalten.
Hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4 bis HP 8, HP 10, HP 11 und HP 13 bedarf es einer Bewertung, ob von diesen Abfällen unter konkreten Deponiebedingungen Gefährdungen ausgehen.
Für Untersuchungen ist der Parameterumfang des Anhangs 4 Teil 1 Kapitel 4 DVO 2008 maßgeblich.
Die chemischen Analysen haben, mit Ausnahme der Parameter des Unterkapitels „Bestimmung zusätzlicher Parameter“ in Anhang 4 Teil 1 Kapitel 4 DVO 2008, von einer dafür akkreditierten Prüfstelle zu erfolgen. Darüber hinaus ist eine Akkreditierung für die Parameter Beryllium, Thallium, Cyanid gesamt und PCDD/PCDF erforderlich. Die Vorgehensweise der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte hat gemäß Anhang 4 DVO 2008 zu erfolgen, dies inkludiert die jeweiligen Toleranzbereiche und Toleranzwerte. Die Berücksichtigungsgrenzwerte gemäß Anhang 3 bleiben davon unberührt.
Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 3 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind diese gefahrenrelevanten Eigenschaften nach den im ADR vorgesehenen Testvorschriften zu überprüfen.
Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4, HP 5, HP 6, HP 7, HP 8, HP 10, HP 11 und HP 13 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind die als relevant anzusehenden Stoffe unter Berücksichtigung der Einstufung nach der CLP-Verordnung zu bestimmen und gemäß Anhang 3 zu bewerten. Bei der Bestimmung von Parametern ist das Ergebnis auf die am wahrscheinlichsten zutreffende Verbindung umzurechnen.
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 9 ist jedenfalls bei als infektiös einzustufenden Fäkalien (SN 13705 g, SN 13706 g und SN 13707 g), bei Versuchstieren (SN 13401 g) und bei medizinischen Abfällen, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen (SN 97101 g), sowie bei Lebendimpfstoffen (SN 53508 g) als zutreffend anzusehen. Für andere Abfallarten ist eine Bewertung dann notwendig, wenn auf Grund der Art oder Herkunft des Abfalls oder einer zu vermutenden Kontamination mit infektiösen Keimen ein Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 9 zu erwarten ist. Grundlage der Bewertung kann eine mikrobiologische Untersuchung, die genaue Kenntnis der Herkunft des Abfalls oder die Kenntnis über eine entsprechende Vorbehandlung (zB Autoklavierung) der Abfälle sein.
Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 12 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, ist der Gehalt der Parameter Cyanid leicht freisetzbar bei pH 4 und Sulfid leicht freisetzbar bei pH 4 zu bestimmen und gemäß Anhang 3 zu bewerten. Abfälle, die mit den Gefahren EUH029, EUH031 und EUH032 gekennzeichnet sind oder als Chemikalienreste, Fehlchargen oder Produktionsabfälle mit diesen Gefahren zu kennzeichnen wären, sind unabhängig von der Art des akut toxischen Gases, das durch Kontakt mit Säure oder Wasser freigesetzt wird, ohne weitere Testung als gefährlich einzustufen; eine Ausstufung dieser Abfälle ist nicht zulässig.
Für die Ausstufung gefährlicher Abfälle hat die Bestimmung der Parameter Cyanid leicht freisetzbar bei pH 4 und Sulfid leicht freisetzbar bei pH 4 durch eine grundlegende Charakterisierung und für Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle zusätzlich durch Übereinstimmungsbeurteilungen des Abfalls gemäß Anhang 4 DVO 2008 zu erfolgen.
Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind die auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls als relevant anzusehenden gemäß CLP-Verordnung einzustufenden Inhaltsstoffe zu bestimmen und gemäß Anhang 3 zu bewerten. Bei der Bestimmung von Parametern ist das Ergebnis auf die am wahrscheinlichsten zutreffende Verbindung umzurechnen.
Eine allfällige Testung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 bezüglich die Gewässergefährdung hat nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der ÖNORM S 2117 „Herstellung eines Eluates aus ungemahlenen Abfallproben mit einer Korngröße kleiner 10 mm für die Untersuchung der aquatischen Ökotoxizität und der organischen Parameter“, ausgegeben am 1. Februar 2018, durch einen Limittest oder gegebenenfalls einen EC 50-Test zu erfolgen. Alternativ kann auch die ÖNORM EN 14735 „Charakterisierung von Abfällen – Herstellung von Abfallproben für ökotoxikologische Untersuchungen“, ausgegeben am 1. August 2006, herangezogen werden. Bei einer Testung sind zumindest drei Testorganismen, repräsentiert durch Süßwasseralgen, Leuchtbakterien und Daphnien entsprechend dem Stand der Technik zu bewerten.
Bei einmalig anfallenden Abfällen ist jede Abfallcharge hinsichtlich des Nichtzutreffens der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend zu bewerten.
Bei der Ausstufung eines Abfallstroms, für den der Nachweis der gleichbleibenden Qualität des Prozesses erbracht wird, ist ein Nachweis für das Nichtzutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend spätestens nach vier Jahren ab Beginn des Beurteilungszeitraums neuerlich zu erbringen. Wenn zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit über den Limittest hinaus ein EC 50-Test notwendig war, ist der Nachweis für das Nichtzutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend spätestens nach zwei Jahren ab Beginn des Beurteilungszeitraums neuerlich zu erbringen.
Bei wiederkehrend anfallenden Abfällen ist jede Abfallcharge hinsichtlich des Nichtzutreffens der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend zu bewerten.
Für Aushubmaterial gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ist im Zuge einer allgemeinen Ausstufung eine Bewertung von HP 14 gewässergefährdend für die Zuordnung zu einer nicht gefährlichen Abfallart vorzunehmen.
Für Aushubmaterial gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, ist im Zuge einer Ausstufung zum Zweck der Deponierung auf einer Baurestmassendeponie, Reststoffdeponie sowie Massenabfalldeponie die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend mit der Zulässigkeit der Ablagerung implizit mitbeurteilt.
Für Aushubmaterial, das nicht unter Paragraph 4, Absatz 3, fällt und das die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabelle 5 und 6 DVO 2008 einhält gilt die Regelvermutung, dass die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend nicht zutrifft.
Für Aushubmaterial, das nicht unter Paragraph 4, Absatz 3, fällt und die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabelle 5 und 6 DVO 2008 überschreitet, ist mit der Bewertung der Zulässigkeit der Ablagerung die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend implizit mitbeurteilt.
Für die Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 15 sind die auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls relevanten, begrenzten Parameter – mit Ausnahme der Gefahrenhinweise oder zusätzlichen Gefahren H205, EUH001, EUH019 oder EUH044 – gemäß Anhang 3 analytisch zu untersuchen und mit den Grenzwerten des Anhangs 3 zu vergleichen.
Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, denen einer der Gefahrenhinweise oder zusätzlichen Gefahren H205, EUH001, EUH019 oder EUH044 zuzuordnen ist, sind als gefährlich nach HP 15 einzustufen. Dies gilt nicht, wenn der Abfall in einer Form vorliegt, die unter keinen Umständen explosive oder potenziell explosive Eigenschaften zeigt.
Für die Ausstufung gefährlicher Abfälle hat die Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 15 hinsichtlich der begrenzten Parameter inklusive der Gesamtgehalte der Parameter Antimon, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom (gesamt), Cobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Selen, Silber, Vanadium, Zink, Zinn, durch eine grundlegende Charakterisierung und für Abfallströme und für wiederkehrend anfallende Abfälle durch zusätzliche Übereinstimmungsbeurteilungen gemäß DVO 2008 zu erfolgen. Wenn aufgrund von Vorerhebungen, von Vorkenntnissen oder aufgrund von Beobachtungen im Zuge der Probenahme anzunehmen ist, dass ein Abfall relevante Mengen an zusätzlichen gefährlichen Schadstoffen wie zB Beryllium, Bor oder Thallium enthält, sind diese ergänzend zu untersuchen. Die Einhaltung der Grenzwerte gemäß HP 15 ist zu beurteilen. Die Beurteilung hat jedenfalls auf Basis einer chemischen Untersuchung zu erfolgen.
Manche Stoffe (Säuren, Basen usw.) werden als wässrige Lösungen in unterschiedlichen Konzentrationen in Verkehr gebracht; dies erfordert auch eine unterschiedliche Einstufung und Kennzeichnung, da von den verschiedenen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen können.
In Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-Verordnung haben Einträge mit der Anmerkung B allgemeine Bezeichnungen wie „Salpetersäure ... %“.
In diesem Fall muss der Lieferant die Konzentration in Prozent auf dem Kennzeichnungsetikett angeben. Unter „%“ ist ohne anderslautende Angabe stets der Gewichtsprozentsatz zu verstehen.
Bestimmte Stoffe, die spontan polymerisieren oder sich zersetzen können, werden normalerweise in stabilisierter Form in Verkehr gebracht. Sie werden in dieser Form in Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-Verordnung aufgeführt.
Allerdings werden solche Stoffe manchmal auch in nicht stabilisierter Form in Verkehr gebracht. In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett nach dem Namen des Stoffes die Bezeichnung „nicht stabilisiert“ anfügen.
Dieser Stoff kann einen Stabilisator enthalten. Wenn dieser Stabilisator die mit der Einstufung in Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-Verordnung angegebenen gefährlichen Eigenschaften des Stoffes verändert, so sollten die Einstufung und die Kennzeichnung des Stoffes in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Gemische vorgenommen werden.
Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (EINECS-Nr. 200-753-7) enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Kohlen- und Ölderivate in Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-Verordnung.
Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 3 % DMSO-Extrakt, gemessen nach dem Verfahren IP 346 („Bestimmung der polyzyklischen Aromate in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltenfreien Erdöl-fraktionen — Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode“, Institute of Petroleum, London), enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate in Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-Verordnung.
Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,005 Gewichtsprozent Benzo[a]pyren (EINECS-Nr. 200-028-5) enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Kohlenderivate in Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-Verordnung.
Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (EINECS-Nr. 200-753-7) enthält.
Ist der Stoff nicht als karzinogen eingestuft, so sind zumindest die Sicherheitshinweise (102-) 260-262-301 + 310-331 (Tabelle 3.1) oder die S-Sätze (2-)23-24-62 (Tabelle 3.2) anzuwenden.
Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate in Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-Verordnung.
Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:
Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen geometrischen Standardabweichung größer ist als 6 μm.
Beim Inverkehrbringen müssen die Gase als „Gase unter Druck“ in die Gruppe der verdichteten Gase, der verflüssigten Gase, der tiefgekühlten Gase oder der gelösten Gase eingestuft werden. Die Zuordnung zu einer Gruppe hängt vom Aggregatzustand ab, in dem das Gas verpackt wird, und muss deshalb von Fall zu Fall entschieden werden.
Die angegebenen Konzentrationen oder — bei Fehlen einer entsprechenden Angabe — die in der CLP-Verordnung festgelegten allgemeinen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.
Die angegebenen Konzentrationen der Isocyanate sind als Gewichtsprozent des freien Monomers, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.
Die angegebenen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent der in Wasser gelösten Chromationen, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.
Die Konzentrationsgrenzwerte für gasförmige Gemische werden in Volumenprozent angegeben.
ANZEIGE ZUR ALLGEMEINEN AUSSTUFUNG29 (Gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Abfallverzeichnisverordnung) |
||||
1. |
ANZEIGER (ABFALLBESITZER) |
|||
1.1. |
FIRMENNAME oder bei Einzelunternehmen/privaten Personen VOR- UND NACHNAME: |
|||
1.2. |
ANSCHRIFT (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land): |
|||
1.3. |
TELEFONNUMMER: |
1.4. |
PERSONEN-GLN (falls im EDM registriert): |
|
1.5. |
E-MAIL: |
|||
2. |
BEILIEGENDER BEURTEILUNGSNACHWEIS |
zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Abfallverzeichnisverordnung |
||
2.1. |
KENNUNG: |
2.2. |
AUSSTELLUNGSDATUM |
|
ANZEIGE ZUR AUSSTUFUNG ZUM ZWECK DER DEPONIERUNG1 (Gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 7, Abfallverzeichnisverordnung) |
||||||
3. |
ANZEIGER (DEPONIEINHABER) |
|||||
3.1. |
FIRMENNAME oder bei Einzelunternehmen VOR- UND NACHNAME: |
|||||
3.2. |
ANSCHRIFT (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land): |
|||||
3.3. |
TELEFONNUMMER: |
3.4. |
PERSONEN-GLN (falls im EDM registriert): |
|||
3.5. |
E-MAIL: |
|||||
4. |
KONKRETES DEPONIEKOMPARTIMENT |
auf dem die Ablagerung erfolgt |
||||
4.1. |
BEZEICHNUNG/NAME des konkreten Kompartiments |
4.2 |
DEPONIEKLASSE |
|||
|
Bodenaushubdeponie |
|||||
|
Inertabfalldeponie |
|||||
|
Baurestmassendeponie |
|||||
|
Reststoffdeponie |
|||||
|
Massenabfalldeponie |
|||||
5. |
BEILIEGENDER BEURTEILUNGSNACHWEIS |
zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit unter Deponiebedingungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Abfallverzeichnisverordnung |
||||
5.1. |
KENNUNG: |
5.2. |
AUSSTELLUNGSDATUM |
|||
|
|||||
6. |
MASSE DES ABFALLS 31 |
Kilogramm (kg) |
|||
7. |
HERKUNFT/ART DES ABFALLS (gemäß Anhang 4 DVO 2008) |
||||
7.1 |
|
Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit |
|||
7.2. |
|
Aushubmaterial nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit |
|||
7.3. |
|
Produktions- oder Energiegewinnungsprozess (unbehandelt) |
|||
7.4. |
|
Abfallbehandlungsprozess (ausgenommen Stabilisierung oder Immobilisierung) |
|||
7.5. |
|
Stabilisierung oder Immobilisierung gemäß Paragraph 14, DVO 2008 |
|||
7.6. |
|
Sonstige Einzelcharge |
|||
|
||||
8. |
MAX. ANFALLSMENGE pro Jahr3,32 |
Kilogramm (kg) |
||
9. |
HERKUNFT/ART DES ABFALLS (gemäß Anhang 4 DVO 2008) |
|||
9.1. |
|
Produktions- oder Energiegewinnungsprozess (unbehandelt) |
||
9.2. |
|
Abfallbehandlungsprozess (ausgenommen Stabilisierung oder Immobilisierung) |
||
9.3. |
|
Aushubmaterial einer eingetragenen Altlast (nur für wiederkehrend anfallende Abfälle möglich) |
||
9.4. |
|
Stabilisierung oder Immobilisierung gemäß Paragraph 14, DVO 2008 |
||
10. |
NÄHERE BESCHREIBUNG DER HERKUNFT des Abfalls |
zB Art und Standort des Produktionsbetriebes, des Bauvorhabens oder der Abfallbehandlung; besondere Eigenschaften etc. |
|
11. |
ABFALLART VOR AUSSTUFUNG (gemäß Anhang 1 Abfallverzeichnisverordnung) |
|||
Schlüsselnummer |
Spezifizierung |
(Kurz)bezeichnung / Anmerkung |
||
12. |
ABFALLART NACH AUSSTUFUNG (gemäß Anhang 1 Abfallverzeichnisverordnung) |
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Schlüsselnummer |
Spezifizierung |
(Kurz)bezeichnung / Anmerkung |
||
Ich zeige hiermit die Ausstufung des oben genannten Abfalls gemäß Paragraph 5, der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020,, an. Der Abfall soll auf Grund der Ausstufungsuntersuchung nunmehr der Abfallart gemäß Angabe im Punkt 12 zugeordnet werden.
Ich bestätige die Identität der auszustufenden Abfälle mit den im beiliegenden Beurteilungsnachweis beurteilten Abfällen sowie die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002.
DATUM |
Stampiglie und Unterschrift des Abfallbesitzers/Deponieinhabers |
1 Zur Verwertung als landwirtschaftliche Rekultivierungsschicht (Klasse A1) oder als landwirtschaftliche Rekultivierungsschicht in Bereichen vergleichbarer Belastungssituation (Klasse BA) ist für jede Feldprobe zusätzlich der Gesamtgehalt in der Fraktion < 2 mm zu untersuchen.
2 Ist für Bodenaushubmaterial der Gehalt eines Schadstoffes geogen bedingt, gilt der höhere Grenzwert.
3 1 mg/kg TM bei einem pH-Wert ≥ 6; pH-Wert nach ÖNORM EN 15933 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des pH-Werts“, ausgegeben am 1. Oktober 2012
4 nur bei Verdacht zu untersuchen
5 50 mg/kg TM gilt für Bodenaushub und -material mit TOC ≤ 5.000 mg/kg TM100 mg/kg TM gilt für Bodenaushub und -material mit TOC > 5.000 mg/kg TM und ≤ 20.000 mg/kg TM200 mg/kg TM gilt für Bodenaushub und -material mit TOC > 20.000 mg/kg TM
6 Für humus- und torfhaltiges Bodenaushubmaterial können im Einzelfall in Abstimmung mit der zuständigen Abfallbehörde Ausnahmen festgelegt werden.
7 Im Einzelfall kann in Abstimmung mit der Behörde ein TOC Gesamtgehalt bis zu 10.000 mg/kg TM festgelegt werden. In diesem Fall beträgt der Grenzwert für den KW-Index 100 mg/kg TM.
8 Für Material zur Bodenrekultivierung gelten die Kennwerte der “Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen“ des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung (Rekultivierungsrichtlinie), 2. Auflage, 2012, wobei sich diese auf den Einbauzustand beziehen.
9 Im Falle einer Deponierung eines Bodenaushubmaterials gelten für pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit die entsprechenden Grenzwerte des Anhangs 1 DVO 2008.
10 Für Material zur Bodenrekultivierung gelten für den pH-Wert die jeweiligen Bestimmungsmethoden und Kennwerte der Rekultivierungsrichtlinie.
11 Der Wert ist zu bestimmen und im Analysenbericht anzugeben.
12 In Abstimmung mit der Behörde können im Einzelfall bei Ammonium bis zu 8 mg/kg TM, bei Nitrit bis zu 2 mg/kg TM und bei Phosphat bis zu 5 mg/kg TM als Grenzwert festgelegt werden.
13 In Abstimmung mit der Behörde kann im Einzelfall ein dreifach höherer Grenzwert festgelegt werden.
14 Für gipshaltiges Bodenaushubmaterial können im Einzelfall in Abstimmung mit der Behörde Ausnahmen festgelegt werden.
15 Gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter EOX nicht mehr als 0,3 mg/kg TM beträgt.
16 nur bei Verdacht zu untersuchen
17 Grenzwert gilt nicht für Material zur Bodenrekultivierung
18 Grenzwerte gelten nicht für chemisch beständige Metalllegierungen in massiver Form
19 Durch Umrechnung auf die am wahrscheinlichsten zutreffende Verbindung ist der Bezug zur maßgeblichen gefahrenrelevanten Eigenschaft herzustellen.
20 Wenn aufgrund von Vorerhebungen, von Vorkenntnissen oder aufgrund von Beobachtungen im Zuge der Probenahme anzunehmen ist, dass ein Abfall relevante Mengen an zusätzlichen gefährlichen Schadstoffen wie zB Beryllium, Bor oder Thallium enthält, sind diese ergänzend zu untersuchen.
21 Summe der 16 PAK nach EPA: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen sowie Benzo(g,h,i)perylen
22 gilt nicht für Asphalt und Bitumen
23 Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole
24 Der pH-Wert ist zu bestimmen.
25 Eluat gemäß ÖNORM S 2117 „Herstellung eines Eluates aus ungemahlenen Abfallproben mit einer Korngröße kleiner 10 mm für die Untersuchung der aquatischen Ökotoxizität und der organischen Parameter“, ausgegeben am 1. Februar 2018
26 gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX den angegebenen Grenzwert nicht überschreitet
27 Summe der Kongenere PCB28, PCB52, PCB101, PCB118, PCB138, PCB153, PCB180 sowie polychlorierte Terphenyle (PCT), Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan. Gemäß EU-POP-V ist für Altöle und Mineralöle (Betriebsmittel) die Berechnungsmethode gemäß ÖNORM EN 12766‐1 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle - Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten - Teil 1: Trennung und Bestimmung von ausgewählten PCB Congeneren mittels Gaschromatographie (GC) unter Verwendung eines Elektroneneinfang-Detektors (ECD)“, ausgegeben am 1. September 2000 und ÖNORM EN 12766‐2 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle - Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten - Teil 2: Berechnung des Gehaltes an polychlorierten Biphenylen (PCB)“, ausgegeben am 1. Jänner 2002 vorgegeben, die eine Multiplikation der Kongenere mit dem Faktor 5 zur Abschätzung der Gesamt-PCB vorsieht. Im Falle anderer Abfälle ist das Analysenresultat der 7 Kongenere nicht mit dem Faktor 5 zu multiplizieren. Für die Bestimmung und Berechnung der Gehalte an PCT ist die ÖNORM EN 12766‐3 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle - Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten - Teil 3: Bestimmung und Berechnung der Gehalte von polychlorierten Terphenylen (PCT) und polychlorierten Benzyltoluolen (PCBT) mittels Gaschromatographie unter Verwendung eines Elektroneneinfangdetektors (ECD)“, ausgegeben am 1. Februar 2005 anzuwenden.
28 Toxizitätsäquivalente (TE) gemäß Anlage 3 Abfallverbrennungsverordnung (AVV)
29 Die Felder „ANZEIGE ZUR ALLGEMEINEN AUSSTUFUNG“ und „ANZEIGE ZUR AUSSTUFUNG ZUM ZWECK DER DEPONIERUNG“ sind alternativ auszufüllen. Eine Ausstufung ist entweder als allgemeine Ausstufung oder als Ausstufung zur Deponierung möglich.
30 Die Felder „Ausstufung einer Einzelcharge“ und „Ausstufung eines Abfallstroms oder Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls“ sind alternativ auszufüllen.
31 Im Falle der Stabilisierung oder Immobilisierung ist im oberen Feld die Masse vor und im unteren Feld die Masse nach der Stabilisierung oder Immobilisierung anzugeben. Ansonsten ist nur das obere Feld zu verwenden.
32 Maximal technische mögliche Menge an Abfall, die in einem Jahr bei dem konkreten Prozess anfallen kann