BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 23. September 2020

Teil römisch zwei

408. Verordnung:

Änderung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

408. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr geändert wird

Aufgrund des Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird verordnet:

Die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2005,,wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen, des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist untersagt:

  1. Ziffer eins
    Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer fieberhaften Infektionskrankheit leidet oder der Verdacht besteht, dass bei ihm oder einem Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft eine akute fieberhafte Infektionskrankheit vorliegt;
  2. Ziffer 2
    den Fahrdienst anzutreten, wenn der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt;
  3. Ziffer 3
    den Fahrdienst in einem durch Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung anzutreten;
  4. Ziffer 4
    während des Fahrdienstes Alkohol, die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente oder Suchtgifte zu sich zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift „Besondere Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe“ wird in „Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)“ geändert.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Den Ausweis nach Paragraph 4, hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auf Antrag auszustellen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, gegeben sind.
  2. Absatz 2,Der Ausweis muss folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Nachname und Vorname(n) des Ausweisinhabers (Taxilenkers),
    2. Ziffer 2
      Geltungsdauer (Paragraph 10,),
    3. Ziffer 3
      Lichtbild des Ausweisinhabers mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt und
    4. Ziffer 4
      den Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden.
  3. Absatz 3,Die Bestellung des Ausweises hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zu diesem Zweck ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung des Ausweises zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. Den Behörden ist ein Zugang zum Bestellsystem über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung des Ausweises zu ermöglichen. Die Behörde hat die Daten gemäß Absatz 4, im Wege des Bestellsystems an den Hersteller und Versender zu übermitteln. Die Ausweise dürfen nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Stelle hergestellt und versendet werden.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat folgende, für die Gewährleistung der Identität des Lenkers sowie die für die Ausstellung und Zusendung des Ausweises nach dem Muster gemäß der Anlage 1 erforderlichen Daten in mittelbarer Bundesverwaltung eigenverantwortlich zu verarbeiten und wird insoweit als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO tätig:
    1. Ziffer eins
      Nachname,
    2. Ziffer 2
      Vorname(n),
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum und Geburtsort,
    4. Ziffer 4
      Akademischer Titel,
    5. Ziffer 5
      Anrede,
    6. Ziffer 6
      Wohnadresse,
    7. Ziffer 7
      Lichtbild mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt, in gescannter Form,
    8. Ziffer 8
      Unterschrift in gescannter Form,
    9. Ziffer 9
      Ausweisnummer
    10. Ziffer 10
      Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden,
    11. Ziffer 11
      Geltungsdauer des Ausweises.
  5. Absatz 5,Erteilt die Behörde den Auftrag zur Herstellung des Ausweises, so hat sie die in Absatz 4, genannten Daten dem Hersteller und Versender zur Verfügung zu stellen. Dieser hat den Ausweis herzustellen und an den Antragsteller zu versenden. Für den Fall der Nichtzustellbarkeit ist als Ersatzadresse die der Behörde anzugeben. Der Hersteller hat die Daten spätestens 14 Tage nach der Versendung des Ausweises zu löschen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
    1. Ziffer eins
      eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 4, FSG befindet und – bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises – glaubhaft macht, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,
    2. Ziffer 2
      körperlich so leistungsfähig ist, dass er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung von Fahrgästen mit Behinderungen) nachkommen kann,
    3. Ziffer 3
      vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere
      1. Litera a
        wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des Paragraph 7, FSG anzusehen ist,
      2. Litera b
        wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.
    4. Ziffer 4
      das 20. Lebensjahr vollendet hat,
    5. Ziffer 5
      durch ein Zeugnis nachweist:
      1. Litera a
        Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
      2. Litera b
        Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften,
      3. Litera c
        Kenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,
      4. Litera d
        Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht,
      5. Litera e
        Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,
      6. Litera f
        entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse,
      7. Litera g
        Kenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) relevanten preisrechtlichen Bestimmungen
      8. Litera h
        Kenntnisse in Kriminalprävention,
      9. Litera i
        Kenntnisse über kundenorientiertes Verhalten im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und
    6. Ziffer 6
      den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt und
    7. Ziffer 7
      sofern in das Prüfungszeugnis ein Vermerk gemäß Paragraph 8, Absatz 2, aufgenommen wurde, einen österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache, oder Deutschkenntnisse zumindest auf Sprachniveau A2 (Sprechen und Verstehen) durch ein Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder einer Einrichtung, deren Sprachprüfungen für den Besuch einer Bildungseinrichtung mit österreichischem Öffentlichkeitsrecht anerkannt werden, nachweist.
  2. Absatz 2,Eine Bescheinigung gemäß Paragraph 5, Absatz 5 a, Ziffer eins, GelverkG ersetzt den Nachweis der Kenntnisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis e und Litera g bis i,
  3. Absatz 3,Bewerber, denen Asyl nach Paragraph 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 76, gewährt wurde, benötigen für den Zeitraum vor der Asylgewährung keinen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit, sofern keine Tatsachen bekannt sind, die zumindest Zweifel an der vermuteten Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

Die Ausbildung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, hat ein Ausmaß von 15 bis 25 Stunden zu umfassen und darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Wenn auf Grund der bei der Feststellung der Kenntnisse gewonnenen Eindrücke anzunehmen ist, dass der Bewerber über keine für die Tätigkeit als Lenker (Taxilenker) ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ist ein entsprechender Vermerk in das Zeugnis aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 9, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Feststellung der Kenntnisse kann sowohl schriftlich, elektronisch als auch mündlich erfolgen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10, lautet:

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.
  2. Absatz 2,Der Ausweis wird für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Ausstellungsdatum, erteilt.
  3. Absatz 3,Der Ausweis ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag für weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, weiterhin besteht. Darüber hinaus gilt als nicht vertrauenswürdig
    1. Litera a
      wer ein Fahrzeug im Fahrdienst gelenkt hat, ohne im Besitz eines gültigen Ausweises gewesen zu sein,
    2. Litera b
      wer als im Fahrdienst tätige Person entgegen der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2 bis 4 ein Fahrzeug gelenkt hat,
    3. Litera c
      wer wiederholt wegen Übertretungen der jeweiligen Landesbetriebsordnung rechtskräftig bestraft worden ist,
    4. Litera d
      wer als im Fahrdienst tätige Person eine höhere als die bei der Genehmigung des Kraftfahrzeuges festgesetzte Personenanzahl befördert hat,
    5. Litera e
      wer als im Fahrdienst tätige Person Fahrgäste diskriminiert oder sexuell belästigt hat.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 11, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 12, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,War der Inhaber des Ausweises in dem Ort, in dem die Lenkertätigkeit (Taxi) ausgeübt werden soll, noch nicht als Lenker (Taxi) beschäftigt, dann darf der Lenker (Taxi) nur dann im Fahrdienst tätig werden, wenn er Kenntnisse über die jeweiligen Landesbetriebsordnungen, über die im betreffenden Bundesland geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie entsprechende Ortskenntnisse nachgewiesen hat und dies von der nach dem Wohnsitz des Ausweisinhabers zuständigen Behörde im Ausweis eingetragen wurde.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 13, Absatz eins und 3 lautet:

  1. Absatz eins,Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder
    2. Ziffer 2
      der Ausweis entzogen wird (Absatz 2,) oder
    3. Ziffer 3
      eine der sonstigen in Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
    Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen.
  2. Absatz 3,Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich der Wohnsitz des Antragstellers liegt.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 13, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß Paragraph 10, Absatz 2,

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 13, wird folgender neuer Paragraph 14, eingefügt:

Paragraph 14,

Ausgenommen von den Bestimmungen des Paragraph 4, sind Lenker,

  1. Ziffer eins
    die Schülertransporte gemäß Paragraph 106, Absatz 10, Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oder
  2. Ziffer 2
    die Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, Ziffer eins, GelverkG durchführen, oder
  3. Ziffer 3
    die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, Ziffer 4, GelverkG durchführen oder
  4. Ziffer 4
    die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß Paragraph 33, KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführen
    sofern sie gemäß Paragraph 15, zum Lenken von Schülertransporten berechtigt sind.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Bei Schülertransporten im Sinne des Paragraph 106, Absatz 10, zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder
    1. Ziffer eins
      einen Ausweis gemäß Paragraph 16, Absatz eins, nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder
    2. Ziffer 2
      eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE besitzen, den Code „95“ in ihrem Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß Paragraph 16, Absatz 6, besteht.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 16, Absatz 2 und 3 entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 16, Absatz 5, 6, 8 und 10 lautet:

  1. Absatz 5,Bei Personen, die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, zu Schülertransporten im Sinne des Paragraph 106, Absatz 10, zweiter Satz KFG 1967 berechtigt sind, hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Durchführung von Schülertransporten für einen der Schwere des Einzelfalls angemessenen Zeitraum außer Kraft getreten ist, wenn sie im Sinne von Absatz 4, bestraft worden sind.
  2. Absatz 6,Wenn ein Bescheid nach Absatz 5, ergangen ist, hat die Behörde im Führerschein des Betroffenen im Raum für behördliche Eintragungen den Wortlaut „Ungültig für Schülertransporte im Sinne des Paragraph 106, Absatz 10, zweiter Satz KFG 1967“ einzutragen. Zur Durchführung dieser Eintragung hat der Betroffene den Führerschein der Behörde nach Zustellung des Bescheides unverzüglich vorzulegen.
  3. Absatz 8,Im Falle der Ausstellung des Ausweises nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt. Der Antragsteller hat die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde oder einen insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen.
  4. Absatz 10,Auf Besitzer eines Ausweises nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, sind die Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2, 10 Absatz eins und 13 anzuwenden, wobei Paragraph 13, Absatz 2, (Entziehung) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 16, Absatz 4, zu gelten hat.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 17, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3,An den für Schülertransporte im Sinne des Paragraph 106, Absatz 10, zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Omnibussen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach Paragraph 50, Ziffer 12, StVO 1960 ersichtliche bildliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten im Sinne des Paragraph 106, Absatz 10, zweiter Satz KFG 1967 müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.
  2. Absatz 4,Für Schülertransporte im Sinne des Paragraph 106, Absatz 10, zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Omnibusse verwendet werden, die eine Alarmblinkanlage (Paragraph 19, Absatz eins a, KFG 1967) aufweisen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 25, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 5, Ziffer eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 von der Behörde zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift des 6. Teiles wird von „Aufhebungs- und Schlußbestimmungen“ in „Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen“ geändert.

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 26, werden folgende neue Paragraphen 26 a und 26 b samt Überschrift eingefügt:

„Unbefristete Ausweise (Taxi)

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte unbefristete Ausweise behalten ihre Gültigkeit spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Paragraph 10, Absatz 2, (Befristung) gilt für solche Ausweise mit der Maßgabe, dass sie ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Monat entspricht, an dem der unbefristete Ausweis ausgestellt wurde, behalten.
  2. Absatz 2,Für die Verlängerung des Ausweises für weitere fünf Jahre ist Paragraph 10, Absatz 3, anzuwenden.

Lenker von Personenkraftwagen im Mietwagen-Gewerbe (Taxi)

Paragraph 26 b,

  1. Absatz eins,Lenkern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen tätig waren, ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag ein Ausweis gemäß Paragraph 4, auszustellen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 6 gegeben sind, wobei der Nachweis, dass mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen tatsächlich gelenkt worden sind, nicht zu erbringen ist. Für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, ist kein Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß Paragraph 7, zu erbringen.
  2. Absatz 2,Die Ausstellung von Ausweisen gemäß Absatz eins, vor dem 1. Jänner 2021 ist zulässig. In diesem Fall gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des Paragraph 6, in der bis zum 1. Jänner 2021 geltenden Fassung anzuwenden sind.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 27, erhält die Überschrift „Inkrafttreten“ und folgender Absatz 3, wird angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen eins, Absatz eins, 3, 5, Absatz eins, 6, 7, 8, Absatz 2, 9, Absatz 2, 10, 12, Absatz eins, 13, 14, 15, Absatz eins, 16, Absatz 5, 6 und 8, 17 Absatz 3 und 4, 25 Absatz eins und 26 a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft, gleichzeitig treten die Paragraphen 11 und 16 Absatz 2 und 3 außer Kraft. Die Paragraphen 5, Absatz 2 bis 5, 16 Absatz 10 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Paragraph 26 b, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 23, Anlage 1 lautet:

„Anlage 1 (Paragraph 4,)

Der Ausweis hat zwei Seiten:

Seite 1 mit einfachem Hologramm enthält:

  1. Ziffer eins
    Nachname,
  2. Ziffer 2
    Vorname(n),
  3. Ziffer 3
    Akademischer Titel,
  4. Ziffer 4
    Lichtbild,
  5. Ziffer 5
    Unterschrift in gescannter Form,
  6. Ziffer 6
    Ausweisnummer,
  7. Ziffer 7
    Ausstellende Behörde,
  8. Ziffer 8
    Ausstellungsdatum,
  9. Ziffer 9
    Datum, bis zu dem der Ausweis gültig ist,
  10. Ziffer 10
    Bereich, für den der Ausweis gelten soll.

Seite 2 enthält:

  1. Ziffer eins
    Geburtsdatum,
  2. Ziffer 2
    Geburtsort.

Gewessler